164 Winckleri Orat. de M. Luthero ICto.
um sie auch solchen Lesern in die Hän=
de zu spielen, welchen der römische Ac¬
cent etwas zu pedantisch klingt, und
welche von den Leiden des jungen Wer=
thers gerade gegen den Plan und Ab¬
sicht des Herrn Göthe einen falschen
Gebrauch machen.
Herr Dr. Winckler hat diese interessante
Lehre gründlich auseinander gesezt, und
mit Geschmak bearbeitet. Nur scheint
uns die Erörterung nach dem Na=
turrecht etwas zu troken zu seyn, und
haben wir ihr in dem Auszug eine
lebhaftere Wendung zu geben gesucht.
Der Verfasser wollte uͤbrigens wegen der
schönen Dumasischen Abhandlung du
suicide hier mehr gedrängt als weit¬
läuftig seyn. Die Schlußfolge von der
verbothenen und bestraften Verstümm= | |
lung einzelner Glieder, als einem gerin¬
gern Verbrechen, auf das Verboth und
Bestrafung des Selbstmords als ein
grösseres Verbrechen, ist zwar an und
für sich logikalisch genug; nach dem Ge=
mus der Römer aber dünkt sie uns
nicht
Volage ULE
Max-Planck-Institut für
Universitäts und
europäische Rechtsgeschichte