:: Carol. Christoph. Roemer
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„Doch ist bey dieser Exemplarsub¬
stitution und Affter=Erbeinsatzung
weiters zu wissen, daß die Eltern,
welche in jezt gesezten Faͤllen ihren
gebrechlichen, und zum testiren ohn.
taugenlichen Kindern Erben nach¬
setzen wollen, schuldig seyen, solche
ihre Kinder zuforderst in ihren
Pflichttheil aufs wenigst zu Erben
einzusetzen, und darauf die Affter-
oder Nach=Erbsätzung zu verord= | |
nen. In welcher Substitution sie
doch auch nicht eine jede ohnver¬
wandte Person ohne Unterscheid
(wie in der Pupillar-Substitution
geschehen kann,) substituiren und
nachsetzen möͤgen: sondern es ist
darinn diese Ordnung zu halten;
Namlich, da solche ihre zu testiren
ohntaugliche Kinder selbsten, auch
Kinder, Kinds=Kinder oder weiter | |
Descendenten haͤtten/ zuforderst die-
selbige: wann aber keine Descen-
ten von solchen gebrechlichen Kin=
dern,
sondern allein derselben
Brüder
oder Schwestern
im
Leben,
alsdann solche
Bru¬
der
Vorage: ULS
Max-Planck-Institut für
tersitäts und
europäische Rechtsgeschichte
Daneted