Full text: Neueste juristische Literatur (1776, Bd. 1. Ostermesse (1776))

:: Carol. Christoph. Roemer 
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„Doch ist bey dieser Exemplarsub¬ 
stitution und Affter=Erbeinsatzung 
weiters zu wissen, daß die Eltern, 
welche in jezt gesezten Faͤllen ihren 
gebrechlichen, und zum testiren ohn. 
taugenlichen Kindern Erben nach¬ 
setzen wollen, schuldig seyen, solche 
ihre Kinder zuforderst in ihren 
Pflichttheil aufs wenigst zu Erben 
einzusetzen, und darauf die Affter- 
oder Nach=Erbsätzung zu verord= | | 
nen. In welcher Substitution sie 
doch auch nicht eine jede ohnver¬ 
wandte Person ohne Unterscheid 
(wie in der Pupillar-Substitution 
geschehen kann,) substituiren und 
nachsetzen möͤgen: sondern es ist 
darinn diese Ordnung zu halten; 
Namlich, da solche ihre zu testiren 
ohntaugliche Kinder selbsten, auch 
Kinder, Kinds=Kinder oder weiter | | 
Descendenten haͤtten/ zuforderst die- 
selbige: wann aber keine Descen- 
ten von solchen gebrechlichen Kin= 
dern, 
sondern allein derselben 
Brüder 
oder Schwestern 
im 
Leben, 
alsdann solche 
Bru¬ 
der 
Vorage: ULS 
Max-Planck-Institut für 
tersitäts und 
europäische Rechtsgeschichte 
Daneted
	        
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