Inhaltsverzeichnis : Beiträge zur Kunde der Geschichte so wie des Staats- und Privat-Rechts des Herzogthums Holstein (1)

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Lit.  J.
Wir  Bürgermeister  und  Rath  der  Kayserlichen  und  heiligen
Reichs  freyen  Stadt  Lübeck  thun  kund  hiermit,  nachdem  unter =
  dem  Namen  und  Insiegel  Königl.  Majestät  zu  Dännemark, =
  Norwegen  rc.  als  Hertzogen  zu  Holstein,  auf  denen
Dörffern  und  Güttern  Steinrade,  Stockelsdorff,  Dünkelstorff,
Eckhorste,  Mory,  Moußlingen,  Niendorf,  Reck,  Trenthorste,
Westerau  ein  mandatum  ist  angeschlagen,  worinnen  dieselben
Dörffer  der  Holsteinischen  Territorial-Jurisdiction  nicht  allein
wollen  unterworfen,  sondern  auch  den  Besitzer  und  Eigenthuͤmern ¬
  derselben  befohlen  worden,  sich  solcher  Guͤther  und  Dorffschaften ¬
  halber  einig  und  allein  an  Ihro  Königl.  Majestät
als  Hertzogen  zu  Holstein  zu  halten,  selbige  fuͤr  ihre  eintzige  rechtmaͤßige ¬
  hohe  Landesfürstliche  Obrigkeit  zu  erkennen,  Niemand  anderst,
wer  der  oder  die  waͤren,  pro  domino  territoriali  derselben  zu
ggnosciren,  keinen  andern  einige  von  der  Territorial-Superiorität ¬
  alleine  dependirende  Jurisdictionales  darauf  zu  verstatten ¬
  und  wann  die  Besitzer  von  den  Hertzogen  zu  Hollstein
einige  ihnen  verliehene  Exemptions-Privilegia  und  Freyheiten ¬
  hätten  selbige  zu  Coppenhagen  bey  der  teutschen  Kanzeley ¬
  einzubringen,  und  bey  Verlust  derselben  confirmiren  zu
laßen,  mehrern  Inhalts  ernannten  mandati  rc.  Und  aber
nicht  nur  die  Besitzere  und  Eigenthuͤmer  ermelter  Dorffschafften ¬
  von  vielen  Seculis  dieser  Stadt  Bürger  und  BürgerKinder ¬
  gewesen  und  noch  seyn,  auch  wer  selbige  besitzen  wollen =
  Bürger  oder  Bürgers-Kinder  haben  seyn  müßen,  sondern
daneben  mit  ernannten  Dorffschafften  es  diese  Landkündige
Bewandnüß  hat,  daß  dieselbe  von  der  Zeit  da  sie  an  Lübeck
und  deren  Einwohner  gekommen,  welches  fast  dreyhundert  und
mehr  Jahren,  denn  niemand  wissen  kann  von  allen  ReichsCrays=Landes=Collecten =
  und  Steuern,  wie  die  Namen  haben,
Erscheinung  auf  Landtagen,  Landeshuldigung,  Roß  und  andern
Dienstleistungen,  Reise,  Folge,  Musterungen,  in  Summa  von
allen  Bürden,  Kosten,  Beschwerden,  Auflagen,  Geboten,  Satzungen, =
  Ordnungen,  Abschieden,  Jurisdiction  und  Dienstbarkeiten,
damit  sonsten  die  Landsassen  und  Unterthanen  ermeldten  Fürstenthums, ¬
  zu  Zeiten  belegt  worden,  erfolglich  omni  sub  lato
efseclu  von  der  Holsteinischen  Landesfürstlichen  Obrigkeit  und
Herrlichkeit  selbsten  und  sogar  aus  der  Holsteinischen  Landesfürstlichen ¬
  matricul  (die  doch  mit  zuthun  beider  Landes6 =

            
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