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Lit. J.
Wir Bürgermeister und Rath der Kayserlichen und heiligen
Reichs freyen Stadt Lübeck thun kund hiermit, nachdem unter =
dem Namen und Insiegel Königl. Majestät zu Dännemark, =
Norwegen rc. als Hertzogen zu Holstein, auf denen
Dörffern und Güttern Steinrade, Stockelsdorff, Dünkelstorff,
Eckhorste, Mory, Moußlingen, Niendorf, Reck, Trenthorste,
Westerau ein mandatum ist angeschlagen, worinnen dieselben
Dörffer der Holsteinischen Territorial-Jurisdiction nicht allein
wollen unterworfen, sondern auch den Besitzer und Eigenthuͤmern ¬
derselben befohlen worden, sich solcher Guͤther und Dorffschaften ¬
halber einig und allein an Ihro Königl. Majestät
als Hertzogen zu Holstein zu halten, selbige fuͤr ihre eintzige rechtmaͤßige ¬
hohe Landesfürstliche Obrigkeit zu erkennen, Niemand anderst,
wer der oder die waͤren, pro domino territoriali derselben zu
ggnosciren, keinen andern einige von der Territorial-Superiorität ¬
alleine dependirende Jurisdictionales darauf zu verstatten ¬
und wann die Besitzer von den Hertzogen zu Hollstein
einige ihnen verliehene Exemptions-Privilegia und Freyheiten ¬
hätten selbige zu Coppenhagen bey der teutschen Kanzeley ¬
einzubringen, und bey Verlust derselben confirmiren zu
laßen, mehrern Inhalts ernannten mandati rc. Und aber
nicht nur die Besitzere und Eigenthuͤmer ermelter Dorffschafften ¬
von vielen Seculis dieser Stadt Bürger und BürgerKinder ¬
gewesen und noch seyn, auch wer selbige besitzen wollen =
Bürger oder Bürgers-Kinder haben seyn müßen, sondern
daneben mit ernannten Dorffschafften es diese Landkündige
Bewandnüß hat, daß dieselbe von der Zeit da sie an Lübeck
und deren Einwohner gekommen, welches fast dreyhundert und
mehr Jahren, denn niemand wissen kann von allen ReichsCrays=Landes=Collecten =
und Steuern, wie die Namen haben,
Erscheinung auf Landtagen, Landeshuldigung, Roß und andern
Dienstleistungen, Reise, Folge, Musterungen, in Summa von
allen Bürden, Kosten, Beschwerden, Auflagen, Geboten, Satzungen, =
Ordnungen, Abschieden, Jurisdiction und Dienstbarkeiten,
damit sonsten die Landsassen und Unterthanen ermeldten Fürstenthums, ¬
zu Zeiten belegt worden, erfolglich omni sub lato
efseclu von der Holsteinischen Landesfürstlichen Obrigkeit und
Herrlichkeit selbsten und sogar aus der Holsteinischen Landesfürstlichen ¬
matricul (die doch mit zuthun beider Landes6 =