Max-Planck-Institut für
europäische
XI. der Brandenb. Vorschr. in Franken. 287
einer Weilersgemeinde, deren sämmtliche
Insassen mit Haut und Haar und Leib und
Leben unserm allergnädigsten König und Herrn
angehören, mitten im königlichen Territorio,
dem Landesterritorial=Herrn schuldigeFolge zu
leisten, verbieten zu wollen, sie gegentheils
zur Rebellion und Widerspenstigkeit zu verreitzen, -
welches gewiß die schärfste Ahndung
verdienet; so kann um so weniger auf diese
sträfliche Anmassung Rücksicht genommen
werden, als überhaupt denen Freyherren
von Forster im Weiler Hausen am Wald,
bevor sie Titulum ediret haben, nicht die
mindeste Jurisdiction weiter, als was ad
colonariam gehöret, gestattet werden kann;
so wie auf der andern Seite durchaus keine
Berufung an einen dergleichen sobenannten
Ritterkanton in Justitzsachen Statt findet,
sondern derjenige, welcher entgegen einen
Königlichen Unterthanen, als adelichen Hintersassen, -
daselbst klagt, oder vor solchem
sich belangen und wurklich einlässet, jedesmal -
exemplarisch abgestraft werden soll.
Es folgt somit die ungebührlich remittirte -
diesoberamtliche Signatur vom
13ten curr. mit dem Gedenken zurück, daß
die ungehorsamlich aussenbleibende von Forsterische -
Hintersassen des Weilers Hausen
am Wald nicht nur mit der andictirten
Strafe ad 20 Rthlr. würklich werden belegt, -
und solche xecutive beygetrieben,
sondern auch auf ihre Kosten realiter werden -
vorgeladen werden.
Noch
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Digtalsien
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