Ungültigkeit des Vermächtnisses. §. 638.
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gemacht hat, hinterher wegfällt", und sie will nur einschärfen,
daß ein Vermächtniß in Betreff seiner Gültigkeit deßwegen nicht
weniger mit dem zur Zeit seiner Errichtung bestehenden Zustand
gemessen werden müsse, weil es erst mit dem Tode des Erblassers
zu wirken bestimmt ist*°. Aber die Catonianische Regel ist etwas
Besonderes ihrem Ausdruck nach 11: derselbe beruht auf der Auffassung, ¬
daß der Ausspruch des Rechts über Gültigkeit und Ungültigkeit ¬
eines Vermächtnisses nicht sofort zur Zeit seiner Errichtung, ¬
sondern erst zur Zeit seines Anfalls erfolge 12.
Dieser
Ausdruck der Regel ist auch nicht ohne Consequenzen geblieben,
und namentlich beruhen auf demselben theilweise die zuvor genannten ¬
Ausnahmen von der Regel13, während andere Conse9 ¬
L. 29 D. de R. I. 50. 17. „Quod initio vitiosum est, non potest
tractu temporis convalescere“. In besonderer Anwendung auf letztwillige
Verfügungen l. 201 eod. „Omnia, quae ex testamento proficiscuntur, ita
statum eventus capiunt, si initium quoque sine vitio ceperint“.
10 Diese Ansicht über den Grund der Catonianischen Regel wird namentlich ¬
von Vangerow a. a. O. vertreten. Ueber andere („zum Theil recht
wunderliche“, Vangerow a. a. O.) Ansichten s. Harnier §. VI sqq.,
Roßhirt Arch. S. 329 fg. und Verm. S. 417 fg., Guyet S. 106 fg.,
Müller S. 278 fg., Arndts S. 240 fg.
11 Dieser Punkt wird von Vangerow nicht in dem Maße hervorgehoben, ¬
wie es hier geschehen ist.
12 Die Regel sagt nicht: das Vermächtniß, welches zur Zeit der Errichtung ¬
ungültig ist, bleibt ungültig; sondern sie sagt: das Vermächtniß ist
zur Zeit des Todes, wann er auch erfolgen möge, ungültig, wenn es bei
Eintritt des Todes zur Zeit der Errichtung ungültig gewesen sein würde.
Die entgegengesetzte Auffassung findet sich z. B. in 1. 41 §. 2 D. de leg. 10:
„et si quidem ab initio non constitit legatum, ex post facto non convalescet“, ¬
— „quia vires ab initio legatum non habuit“.
13 Bei der Fassung der Regel ist an den Fall nicht gedacht, daß der
Termin für den Anfall des Vermächtnisses ausnahmsweise ein anderer, als
die Zeit des Todes des Erblassers sein kann. Ist dieser Termin aber ein anderer,
so wird auch im Sinne der der Regel zu Grunde liegenden Anschauung zur Zeit
des Todes nicht über die Gültigkeit oder Ungültigkeit des Vermächtnisses gesprochen, ¬
und man kann daher auch nicht sagen, daß es zu dieser Zeit ungültig ¬
sei. — Jedenfalls ist dieß die einzige Erklärung, welche sich für die Note
5 bei b bezeichnete Ausnahme von der Catonianischen Regel darbietet, während ¬
allerdings für die bedingten Vermächtnisse auch eine andere Erklärung
möglich ist, nämlich aus dem Gedanken, daß die Gültigkeit eines Vermächtnisses ¬
mit dem zur Zeit seiner Errichtung stattfindenden Zustand dann nicht
gemessen werden soll, wenn es selbst seine Wirksamkeit in Frage gestellt hat.