Metadaten : Lehrbuch des Pandektenrechts (Bd. 3)

Ungültigkeit  des  Vermächtnisses.  §.  638.
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gemacht  hat,  hinterher  wegfällt",  und  sie  will  nur  einschärfen,
daß  ein  Vermächtniß  in  Betreff  seiner  Gültigkeit  deßwegen  nicht
weniger  mit  dem  zur  Zeit  seiner  Errichtung  bestehenden  Zustand
gemessen  werden  müsse,  weil  es  erst  mit  dem  Tode  des  Erblassers
zu  wirken  bestimmt  ist*°.  Aber  die  Catonianische  Regel  ist  etwas
Besonderes  ihrem  Ausdruck  nach  11:  derselbe  beruht  auf  der  Auffassung, ¬
  daß  der  Ausspruch  des  Rechts  über  Gültigkeit  und  Ungültigkeit ¬
  eines  Vermächtnisses  nicht  sofort  zur  Zeit  seiner  Errichtung, ¬
  sondern  erst  zur  Zeit  seines  Anfalls  erfolge  12.
Dieser
Ausdruck  der  Regel  ist  auch  nicht  ohne  Consequenzen  geblieben,
und  namentlich  beruhen  auf  demselben  theilweise  die  zuvor  genannten ¬
  Ausnahmen  von  der  Regel13,  während  andere  Conse9 ¬
  L.  29  D.  de  R.  I.  50.  17.  „Quod  initio  vitiosum  est,  non  potest
tractu  temporis  convalescere“.  In  besonderer  Anwendung  auf  letztwillige
Verfügungen  l.  201  eod.  „Omnia,  quae  ex  testamento  proficiscuntur,  ita
statum  eventus  capiunt,  si  initium  quoque  sine  vitio  ceperint“.
10  Diese  Ansicht  über  den  Grund  der  Catonianischen  Regel  wird  namentlich ¬
  von  Vangerow  a.  a.  O.  vertreten.  Ueber  andere  („zum  Theil  recht
wunderliche“,  Vangerow  a.  a.  O.)  Ansichten  s.  Harnier  §.  VI  sqq.,
Roßhirt  Arch.  S.  329  fg.  und  Verm.  S.  417  fg.,  Guyet  S.  106  fg.,
Müller  S.  278  fg.,  Arndts  S.  240  fg.
11  Dieser  Punkt  wird  von  Vangerow  nicht  in  dem  Maße  hervorgehoben, ¬
  wie  es  hier  geschehen  ist.
12  Die  Regel  sagt  nicht:  das  Vermächtniß,  welches  zur  Zeit  der  Errichtung ¬
  ungültig  ist,  bleibt  ungültig;  sondern  sie  sagt:  das  Vermächtniß  ist
zur  Zeit  des  Todes,  wann  er  auch  erfolgen  möge,  ungültig,  wenn  es  bei
Eintritt  des  Todes  zur  Zeit  der  Errichtung  ungültig  gewesen  sein  würde.
Die  entgegengesetzte  Auffassung  findet  sich  z.  B.  in  1.  41  §.  2  D.  de  leg.  10:
„et  si  quidem  ab  initio  non  constitit  legatum,  ex  post  facto  non  convalescet“, ¬
  —  „quia  vires  ab  initio  legatum  non  habuit“.
13  Bei  der  Fassung  der  Regel  ist  an  den  Fall  nicht  gedacht,  daß  der
Termin  für  den  Anfall  des  Vermächtnisses  ausnahmsweise  ein  anderer,  als
die  Zeit  des  Todes  des  Erblassers  sein  kann.  Ist  dieser  Termin  aber  ein  anderer,
so  wird  auch  im  Sinne  der  der  Regel  zu  Grunde  liegenden  Anschauung  zur  Zeit
des  Todes  nicht  über  die  Gültigkeit  oder  Ungültigkeit  des  Vermächtnisses  gesprochen, ¬
  und  man  kann  daher  auch  nicht  sagen,  daß  es  zu  dieser  Zeit  ungültig ¬
  sei.  —  Jedenfalls  ist  dieß  die  einzige  Erklärung,  welche  sich  für  die  Note
5  bei  b  bezeichnete  Ausnahme  von  der  Catonianischen  Regel  darbietet,  während ¬
  allerdings  für  die  bedingten  Vermächtnisse  auch  eine  andere  Erklärung
möglich  ist,  nämlich  aus  dem  Gedanken,  daß  die  Gültigkeit  eines  Vermächtnisses ¬
  mit  dem  zur  Zeit  seiner  Errichtung  stattfindenden  Zustand  dann  nicht
gemessen  werden  soll,  wenn  es  selbst  seine  Wirksamkeit  in  Frage  gestellt  hat.
            
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