Volltext : Staatswissenschaftliche und juristische Litteratur ([Jg. 1,] Bd. 3 (1794))

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daß  solche  durch  den  Fall  von  ungefähr  demselben  habe  zugefügt -
  werden  können?  Die  Antwort  auf  die  erste  Frage
fiel  verneinend  aus  und  in  Beziehung  auf  die  zweyte  wurde
erklärt,  daß  die  Wunde  nicht  anders,  als  mit  fester  Hand
beygebracht  worden  seyn,  und,  da  zumahl  das  Messer  ein
Einlegmesser  gewesen,  bey  einem  Fall  in  dasselbe  unmöglich
die  Richtung,  in  welcher  sie  gefunden  worden,  genommen
haben  könne.  Da  sich  indessen  der  Inquisit  durch  sein  Läugnen -
  auf  der  Folter,  von  dem  ihm  angeschuldigten  Vatermord
reinigte,  so  wurde  er  bloß,  wegen  Exceß  im  moderamine
inculpatae  tutelae  auf  drey  Jahre  zum  Zuchthaus  verurtheilt. -
  —  Bey  dem  vierten  Fall  erinnert  Hr.  E.  daß  hier
vornehmlich  auch  die  Mehrheit  und  der  weite  Abstand  der
durch  Schrot  und  Kugeln  verursachten  Schußwunden  zum
Beweis  habe  dienen  können,  daß  der  Getödtete  nicht  Hand
an  sich  selbst  gelegt  habe,  sondern  von  einem  andern  erschossen -
  worden  sey,  weil  die  Entfernung,  in  welcher  ein
Mensch  ein  Pistol  gegen  sich  selbst  abdrücken  könne,  zu  gering -
  sey,  als  daß  sich  der  Schuß  auf  eine  so  beträchtliche
Weite  verbreiten  könnte.  (Den  Fall  vielleicht  ausgenommen,
wenn  das  Gewehr  überladen  ist  und  beym  Abfeuern  zerspringt.) -

Lausitzische  Monakschrift.  Görl.  1794.  8.  u.  9.  St.
8.  8½  Bogen.
Diese  Provinzialschrift  liefert  manche  gute  Abhandlungen. -
  Jm  8ten  Stück  sind  S.  65  bis  74  des  Hrn.  Kommissionsraths -
  Lehmann  in  Budißin  Bemerkungen  über
den  Zuwachs  oberlausitzischer  Lehensobservanzien,  besonders
in  Hinsicht  der  Mitbelehnschaft  aus  dem  Gedinge.  Sie  sind
ganz  praktisch  und  nicht  bloß  spekulativisch,  auch  geben  sie
zu  Weinarts  oberlausitz.  Lehnrecht  einen  guten  Beytrag
ab.  1780  schlug  das  Oberamt  bey  Befolgung  der  Lehn
des  beym  Erkauf  des  Gutes  in  primo  successionis  ordine
und
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Max-Planck-Institut  für
FG
europäische  Rechtsgeschichte
            
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