Volltext : Staatswissenschaftliche und juristische Litteratur ([Jg. 1,] Bd. 3 (1794))

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nun  entschieden  zu  haben  wünscht:  „daß  die  letzte  Handlung -
  dieses  Mannes,  die  Handlung  eines  Menschen  gewesen -
  sey,  der  wegen  krankhafter  Beschaffenheit  seines  Körpers
den  freyen  Gebrauch  seiner  Seelenkräfte  nicht  haben  konnte."
Eher  befremdet  uns  dieses,  daß  die  Regierung  in  diesem  Falle
auf  jene  von  dem  Physiko  angegebne  Möglichkeit  so  wenig
Rücksicht  genommen  hat.)  In  Ansehung  des  zweyten  Falls
setzt  der  Verf.  sein  darüber  gegebnes  Gutachten  umständlicher -
  auseinander  und  bestärkt  die  Gründe  desselben,  theils
durch  Nachrichten  von  den  vorher  gegangnen  Lebensumständen -
  des  Mannes,  von  welchem  die  Rede  ist  und  von  den
äußern  Verhältnissen,  unter  welchen  der  Selbstmord  geschehen -
  war,  theils  durch  Erörterung  des  Einflusses,  welchen
die  im  Leichnam  vorgefundenen  körperlichen  Anomalien  auf
den  Entschluß  zum  Selbstmord  haben  konnten.  (Wenn  er
aber  bey  dieser  Gelegenheit  Siemerling  [Verf.  eines  in
Pyks  Aufs.  und  Beob.  B.  III.  S.  130  eingerückten  Gutachtens -
  deswegen  tadelt,  daß  er  aus  den  Zeichen  körperlich
krankhafter  Beschaffenheiten,  auf  wirklich  erfolgten  Selbstmord -
  zu  rasch  geschlossen  habe;  so  können  wir  dieses  nicht
mit  seinen  vorher  angeführten  Grundsätzen  und  mit  dem  Vorwurf, -
  welchen  er  sich  selbst  bey  Beurtheilung  des  ersten  Falls
aus  ganz  entgegengesetzten  Ursachen  macht,  zusammen  reimen.) -
  In  Ansehung  des  dritten  Falls  wird  noch  folgendes
nachgehohlt.  Der  öffentliche  Ankläger  bestritt  das  Vorgeben -
  des  Jnquisiten,  daß  sein  Vater,  nachdem  er  demselben  die
Schläge  mit  der  Mistgabel  auf  den  Kopf  beygebracht,  sich
selbst  das  Messer  in  den  Hals  gestochen  haben,  oder  in  dasselbe
gefallen  seyn  könne.  Er  verlangte  daher  ein  zweytes  medizinisches -
  Gutachten  üͤber  die  zwey  Fragen:  1)  ob  der  Entleibte,
nach  den  am  Kopf  erlittnen  Streichen,  wovon  er  auch  ohne  die
Verletzung  der  Luftröhre  apoplektisch  gestorben  seyn  würde,
noch  im  Stande  gewesen  seyn  könne,  sich  selbst  zu  erstechen?  2)
ob  es  nach  der  Richtung  der  Halswunde  von  oben  nach  unten
und  der  Länge  derselben  nicht  als  unmöglich  anzusehen  sey,
daß
Max-Planck-Institut  für
europäische  Rechtsgeschichte
            
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