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nun entschieden zu haben wünscht: „daß die letzte Handlung -
dieses Mannes, die Handlung eines Menschen gewesen -
sey, der wegen krankhafter Beschaffenheit seines Körpers
den freyen Gebrauch seiner Seelenkräfte nicht haben konnte."
Eher befremdet uns dieses, daß die Regierung in diesem Falle
auf jene von dem Physiko angegebne Möglichkeit so wenig
Rücksicht genommen hat.) In Ansehung des zweyten Falls
setzt der Verf. sein darüber gegebnes Gutachten umständlicher -
auseinander und bestärkt die Gründe desselben, theils
durch Nachrichten von den vorher gegangnen Lebensumständen -
des Mannes, von welchem die Rede ist und von den
äußern Verhältnissen, unter welchen der Selbstmord geschehen -
war, theils durch Erörterung des Einflusses, welchen
die im Leichnam vorgefundenen körperlichen Anomalien auf
den Entschluß zum Selbstmord haben konnten. (Wenn er
aber bey dieser Gelegenheit Siemerling [Verf. eines in
Pyks Aufs. und Beob. B. III. S. 130 eingerückten Gutachtens -
deswegen tadelt, daß er aus den Zeichen körperlich
krankhafter Beschaffenheiten, auf wirklich erfolgten Selbstmord -
zu rasch geschlossen habe; so können wir dieses nicht
mit seinen vorher angeführten Grundsätzen und mit dem Vorwurf, -
welchen er sich selbst bey Beurtheilung des ersten Falls
aus ganz entgegengesetzten Ursachen macht, zusammen reimen.) -
In Ansehung des dritten Falls wird noch folgendes
nachgehohlt. Der öffentliche Ankläger bestritt das Vorgeben -
des Jnquisiten, daß sein Vater, nachdem er demselben die
Schläge mit der Mistgabel auf den Kopf beygebracht, sich
selbst das Messer in den Hals gestochen haben, oder in dasselbe
gefallen seyn könne. Er verlangte daher ein zweytes medizinisches -
Gutachten üͤber die zwey Fragen: 1) ob der Entleibte,
nach den am Kopf erlittnen Streichen, wovon er auch ohne die
Verletzung der Luftröhre apoplektisch gestorben seyn würde,
noch im Stande gewesen seyn könne, sich selbst zu erstechen? 2)
ob es nach der Richtung der Halswunde von oben nach unten
und der Länge derselben nicht als unmöglich anzusehen sey,
daß
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte