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Rechtsverhältnisse zwischen den Bergbautreibenden u. Grundbesitzern.
ßischen Berggesetzes den Bergbautreibenden ein Entschädigungsanspruch ¬
gegen die öffentlichen Verkehrsanstalten überhaupt
nicht zustand. Wenn nun auch heute dem Bergwerksbesitzer
gegen die Ausführung öffentlicher Verkehrswege, zu deren
Anlegung dem Unternehmer das Enteignungsrecht verliehen
worden ist, ein direktes Widerspruchsrecht nicht zusteht, so
sollen doch die Interessen des Bergbaus nach Möglichkeit bei
der Wahl der Trace geschont werden. Ist eine Ausgleichung
der Gegensätze nicht möglich, so muß ebenso wie das Grundstück ¬
dem Bergbau, so der Bergbau der geplanten Verkehrsanstalt ¬
bezw., wie schon an anderer Stelle im Anschluß an
die Ausführungen von Leoni und Mandel betont wurde,
einem anderen, im Interesse der Allgemeinheit zu errichtenden
Bauwerk, z. B. einer Befestigungsanlage, weichen. War indessen ¬
der Bergwerkseigentümer zu seinem Betriebe früher ermächtigt, ¬
als die Genehmigung der Anlage erteilt ist, so hat
derselbe gegen den Unternehmer einen Anspruch auf Schadensersatz. ¬
Der Regierungsentwurf wollte auch dem jünger berechtigten ¬
Bergbautreibenden diesen Schadensersatzanspruch einräumen, ¬
doch wurde auf Veranlassung des Herrenhauses der
preußische Gesetzestext in seiner auch für das Reichsland übernommenen ¬
Fassung festgestellt. Selbst der Anspruch des
älteren Bergwerkseigentümers ist nur ein sehr beschränkter,
nsofern als auch dieser nur Schadensersatz für die Herstellung ¬
sonst nicht erforderlicher Anlagen in dem Bergwerke
oder für die sonst nicht erforderliche Beseitigung oder Veränderung ¬
bereits in dem Bergwerk vorhandener Anlagen verlangen ¬
kann. Entschädigung wird also nicht für lucrum