Objekt : Pieraccini, Eugenio: Catalogue of the Royal Uffizi Gallery in Florence

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Die  Appellation  kann  nicht  angenommen  werden,  insofern  sie  nicht
binnen  drei  Monaten,  von  dem  Tage  der  Insinuation  des  Urtheils
an  zu  rechnen,  welches  nach  Anhörung  der  beiden  Parteien  oder
wegen  ungehorsamen  Nichterscheinens  des  einen  Theils  erfolgt  ist,
eingelegt  wurde.
man  sich  wider  ein  in  letzter  Instanz
Die  Frist,  binnen  welcher
ergangenes  Urtheil  an  das  Ca
sationsgericht  zu  wenden  hat,  soll  ebenfalls ¬
  drei  Monate,  von  dem
Tage  der  Insinuation  an  zu  rechnen,
dauern.  Dieses  Rechtsmittel  hat  aufschiebende  Wirkung.
Vermöge  eines  jeden  in  letzter  Instanz  ergangenen  oder  rechtskräftig ¬
  gewordenen  Urtheils,  welches  die  Ehescheidung  gestattet,  soll
der  E  hegatte,  der  es  ausgewirkt  hat,  verbunden  sein,  sich  binnen  zwei
Monaten  zu  dem  Beamten  des  Personenstandes,  nachdem  auch  der
andere  Theil  gehörig  vorgeladen  worden,  zu  verfügen,  um  die  Ehescheidung ¬
  aussprechen  zu  lassen.
Diese  zwei  Monate  nehmen  ihren  Anfang  bei  Urtheilen  der  ersten
fris
Instanz  nach  dem  Ablaufe  der  Appellationsfrist;  bei  Urtheilen,  die
in  der  Appellations=Instanz  wegen  ungehorsamen  Nichterscheinens  erfolgt ¬
  ist,  nach  dem  Ablaufe  der  Oppositionsfrist;  bei  solchen  hingegen,
die  auf  vorgängige  Vernehmung  der  Parteien  in  letzter  Instanz  ertheilt ¬
  wurden,  erst  nach  dem  Ablaufe  der  Frist,  binnen  welcher  um
Cassation  nachgesucht  werden  kann.
Der  als  Kläger  aufgetretene  Ehegatte  soll,  wenn  er  die  oben  bestimmte ¬
  Frist  von  zwei  Monaten  ablaufen  ließ,  ohne  den  andern
Ehegatten  vor  den  Beamten  des  Personenstandes  vorzufordern,  der
ikto
Vortheile  des  von  ihm  ausgewirtten  Urtheils  verlustig  sein,  und  seine
Klage  auf  Ehescheidung  nicht  wieder  aufnehmen  können,  es  sei  denn
aus  einem  neuen  Grunde,  in  welchem  Falle  er  jedoch  die  vorigen
Ursachen  wieder  geltend  machen  kann.
Die  einstweilige  Sorge  für  das  Wohl  der  Kinder  verbleibt  dem
Manne,  er  mag  Kläger  oder  Beklagter  in  der  Ehescheidungssache  sein,
wenn  nicht  von  dem  Gerichte  auf  das  Ansuchen  der  Mutter,  der  Familie ¬
  oder  des  Procurators  zum  Besten  der  Kinder  eine  andere  Verfügung ¬
  getroffen  wird.
Die  Frau  als  Klägerin  oder  Beklagte  kann  während  des  Rechtsstreits ¬
  die  Wohnung  ihres  Mannes  verlassen  und  eine  dem  Vermögen ¬
  desselben  angemessene  jährliche  Unterhaltssumme  fordern.  Das
Gericht  bestimmt  das  Haus,  worin  sie  sich  aufhalten  soll,  und  setzt
erforderlichen  Falls  die  Unterhaltssumme  fest,  welche  der  Mann  ihr
zu  zahlen  verbunden  ist.
Die  Frau  ist,  so  oft  sie  hierzu  aufgefordert  wird,  schuldig,  darzuthun, ¬
  daß  sie  in  dem  ihr  angewiesenen  Hause  wirklich  wohne;  vermag ¬
  sie  dieses  nicht,  so  kann  der  Mann  ihr  die  jährliche  Unterhaltssumme ¬
  versagen,  und,  wenn  die  Frau  es  ist,  die  auf  Ehescheidung
klagte,  sie  zur  Fortsetzung  des  Prozesses  für  nicht  befugt  erklären
lassen.
Wenn  Gütergemeinschaft  unter  den  Ehegatten  besteht,  so  kann  die
Frau,  als  Klägerin  oder  Beklagte,  von  dem  Tage  der  die  Vorladung
der  Betheiligten  anordnenden  richterlichen  Verfügung  an,  in  jeder
Lage  des  Prozesses,  zur  Erhaltung  ihrer  Rechte  darauf  antragen,
            
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