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Die Appellation kann nicht angenommen werden, insofern sie nicht
binnen drei Monaten, von dem Tage der Insinuation des Urtheils
an zu rechnen, welches nach Anhörung der beiden Parteien oder
wegen ungehorsamen Nichterscheinens des einen Theils erfolgt ist,
eingelegt wurde.
man sich wider ein in letzter Instanz
Die Frist, binnen welcher
ergangenes Urtheil an das Ca
sationsgericht zu wenden hat, soll ebenfalls ¬
drei Monate, von dem
Tage der Insinuation an zu rechnen,
dauern. Dieses Rechtsmittel hat aufschiebende Wirkung.
Vermöge eines jeden in letzter Instanz ergangenen oder rechtskräftig ¬
gewordenen Urtheils, welches die Ehescheidung gestattet, soll
der E hegatte, der es ausgewirkt hat, verbunden sein, sich binnen zwei
Monaten zu dem Beamten des Personenstandes, nachdem auch der
andere Theil gehörig vorgeladen worden, zu verfügen, um die Ehescheidung ¬
aussprechen zu lassen.
Diese zwei Monate nehmen ihren Anfang bei Urtheilen der ersten
fris
Instanz nach dem Ablaufe der Appellationsfrist; bei Urtheilen, die
in der Appellations=Instanz wegen ungehorsamen Nichterscheinens erfolgt ¬
ist, nach dem Ablaufe der Oppositionsfrist; bei solchen hingegen,
die auf vorgängige Vernehmung der Parteien in letzter Instanz ertheilt ¬
wurden, erst nach dem Ablaufe der Frist, binnen welcher um
Cassation nachgesucht werden kann.
Der als Kläger aufgetretene Ehegatte soll, wenn er die oben bestimmte ¬
Frist von zwei Monaten ablaufen ließ, ohne den andern
Ehegatten vor den Beamten des Personenstandes vorzufordern, der
ikto
Vortheile des von ihm ausgewirtten Urtheils verlustig sein, und seine
Klage auf Ehescheidung nicht wieder aufnehmen können, es sei denn
aus einem neuen Grunde, in welchem Falle er jedoch die vorigen
Ursachen wieder geltend machen kann.
Die einstweilige Sorge für das Wohl der Kinder verbleibt dem
Manne, er mag Kläger oder Beklagter in der Ehescheidungssache sein,
wenn nicht von dem Gerichte auf das Ansuchen der Mutter, der Familie ¬
oder des Procurators zum Besten der Kinder eine andere Verfügung ¬
getroffen wird.
Die Frau als Klägerin oder Beklagte kann während des Rechtsstreits ¬
die Wohnung ihres Mannes verlassen und eine dem Vermögen ¬
desselben angemessene jährliche Unterhaltssumme fordern. Das
Gericht bestimmt das Haus, worin sie sich aufhalten soll, und setzt
erforderlichen Falls die Unterhaltssumme fest, welche der Mann ihr
zu zahlen verbunden ist.
Die Frau ist, so oft sie hierzu aufgefordert wird, schuldig, darzuthun, ¬
daß sie in dem ihr angewiesenen Hause wirklich wohne; vermag ¬
sie dieses nicht, so kann der Mann ihr die jährliche Unterhaltssumme ¬
versagen, und, wenn die Frau es ist, die auf Ehescheidung
klagte, sie zur Fortsetzung des Prozesses für nicht befugt erklären
lassen.
Wenn Gütergemeinschaft unter den Ehegatten besteht, so kann die
Frau, als Klägerin oder Beklagte, von dem Tage der die Vorladung
der Betheiligten anordnenden richterlichen Verfügung an, in jeder
Lage des Prozesses, zur Erhaltung ihrer Rechte darauf antragen,