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dem unsichtbaren gemäßer, Staaten auch diese zur Realisi¬
rung jener Idee frey zu bestimmen. Was das Sittengesetz
dem Menschen gebietet, das zu thun ist er bevollmächtigt: das
Sittengesetz giht ihm die Vollmacht (die Rechte) über die Na¬
tur, deren er zur Ausübung seiner Pflicht bedarf. Aus je¬
ner (mpralischen) Pflicht des Menschen, nach der Reglisirung
der Idee des Staats zu streben, folgt also sein äußeres
Recht zur Ausübung dieser Pflicht; und in diesem Rechte ist
nun auch das negative Zwangsrecht auf Personen enthal¬
ten, jeden welcher der Realisirung jener Idee durch Angriffe
auf die hiezu gemachten Versuche in Stiftung und Erhaltung
gerechter, empirischer Staaten sich entgegensetzt, als Feind
zu behandeln. Aber nur dieses negative Personenrecht
wird durch die obige Pflicht dem Menschen verliehen; keines¬
weges das affirmative Recht, andre zu nöthigen, daß
sie zur Realisirung des unsichtbaren Staats (z. B. durch Ver¬
bleiben in dem Territorio, wo sie geboren wurden) positive
beytragen. Denn das nehmliche Gesetz, welches den Men¬
schen in Pflicht nimmt, erhebt ihn dadurch zugleich über alle
Gewalt der Natur, also auch über alle Gewalt der irrdischen
Menschen. Diese haben blos das Recht, zu fordern, daß er
sie nicht verletze; denn sie sind seines Gleichen, dem Sit¬
tengesetze verpflichtet, also heilig, gleich ihm, weiter haben
sie nichts, als eine Schuldigkeit von ihm zu fordern, denn er
ist in allem übrigen lediglich dem Sittengesetze (innerlich) ver¬
antwortlich. Ueberhaupt gibt es gar keine absolute Per¬
sonenrechte (von hypothetischen, unter der Bedingung einer
Thatsache a pasteriori z. B. eines Vertrags gültigen kann
hier gar nicht die Rede seyn, da der Hr. Verf. sein in Frage
stehendes Zwangsrecht aus einer Pflicht, also blos aus einem
Grunde a priori deducirt), welche affirmativ wären;
denn der Mensch ist absolute genommen, nur dem Sitten¬
gesetze pflichtig, mithin vor dem äußern Gerichte ein völlig
unabhängiges Wesen, eine Person, welche keine einzigen
Theile der Natur irgend eine positive Prästation unbedingt
schuldig ist. Nur Gott d. i. das Sittengesetz selbst ist, Exe¬
cutor des Sittengesetzes. Rez. hat bey diesem Punkt nicht
um
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Max-Planck-Institut für
UNIVERSTTAT
europäische Rechtsgeschichte
DFG
TUBINGEN 4