Full text: Staatswissenschaftliche und juristische Litteratur (Jg. 2, Bd. 2 (1795))

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dem unsichtbaren gemäßer, Staaten auch diese zur Realisi¬ 
rung jener Idee frey zu bestimmen. Was das Sittengesetz 
dem Menschen gebietet, das zu thun ist er bevollmächtigt: das 
Sittengesetz giht ihm die Vollmacht (die Rechte) über die Na¬ 
tur, deren er zur Ausübung seiner Pflicht bedarf. Aus je¬ 
ner (mpralischen) Pflicht des Menschen, nach der Reglisirung 
der Idee des Staats zu streben, folgt also sein äußeres 
Recht zur Ausübung dieser Pflicht; und in diesem Rechte ist 
nun auch das negative Zwangsrecht auf Personen enthal¬ 
ten, jeden welcher der Realisirung jener Idee durch Angriffe 
auf die hiezu gemachten Versuche in Stiftung und Erhaltung 
gerechter, empirischer Staaten sich entgegensetzt, als Feind 
zu behandeln. Aber nur dieses negative Personenrecht 
wird durch die obige Pflicht dem Menschen verliehen; keines¬ 
weges das affirmative Recht, andre zu nöthigen, daß 
sie zur Realisirung des unsichtbaren Staats (z. B. durch Ver¬ 
bleiben in dem Territorio, wo sie geboren wurden) positive 
beytragen. Denn das nehmliche Gesetz, welches den Men¬ 
schen in Pflicht nimmt, erhebt ihn dadurch zugleich über alle 
Gewalt der Natur, also auch über alle Gewalt der irrdischen 
Menschen. Diese haben blos das Recht, zu fordern, daß er 
sie nicht verletze; denn sie sind seines Gleichen, dem Sit¬ 
tengesetze verpflichtet, also heilig, gleich ihm, weiter haben 
sie nichts, als eine Schuldigkeit von ihm zu fordern, denn er 
ist in allem übrigen lediglich dem Sittengesetze (innerlich) ver¬ 
antwortlich. Ueberhaupt gibt es gar keine absolute Per¬ 
sonenrechte (von hypothetischen, unter der Bedingung einer 
Thatsache a pasteriori z. B. eines Vertrags gültigen kann 
hier gar nicht die Rede seyn, da der Hr. Verf. sein in Frage 
stehendes Zwangsrecht aus einer Pflicht, also blos aus einem 
Grunde a priori deducirt), welche affirmativ wären; 
denn der Mensch ist absolute genommen, nur dem Sitten¬ 
gesetze pflichtig, mithin vor dem äußern Gerichte ein völlig 
unabhängiges Wesen, eine Person, welche keine einzigen 
Theile der Natur irgend eine positive Prästation unbedingt 
schuldig ist.  Nur Gott d. i. das Sittengesetz selbst ist, Exe¬ 
cutor des Sittengesetzes. Rez. hat bey diesem Punkt nicht 
um 
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Max-Planck-Institut für 
UNIVERSTTAT 
europäische Rechtsgeschichte 
DFG 
TUBINGEN 4
	        
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