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stand eine bedeutende Rolle spielt). Dann wird folgender Be¬
griff der bürgerlichen Gesellschaft und des Staates festgesetzt:
die bürgerliche Gesellschft ist eine Verbindung von Menschen,
in welcher jeder Einzelne durch das Ganze und das Ganze durch
jeden Einzelnen nach dem vollen Umfange seiner Rechte gesi¬
chert werden soll — diese Gesellschaft muß ihrem Wesen nach
unausbleiblich in den Staat übergehen. Staat ist aber
nichts anders, als diejenige Organisation der bürgerlichen Ge¬
sellschaft, ohne welche sie ihren Zweck nicht erreichen kann,
also diejenige Form, vermittelst welcher es möglich ist, daß
jeder durch das Ganze und das Ganze durch jeden vor Unrecht
gesichert werde. — Endlich leitet der Hr. Verf. aus der Un¬
möglichkeit, die Rechte des Menschen in dem (uncivilisirten)
Naturstande zu sichern, die Nothwendigkeit des Staats ab.
Rez. gesteht, daß er weder durch die Gründe des Herrn
Verf. für die Nothwendigkeit einer Metapolitik zur Grundle¬
gung des Staatsrechts noch durch den Inhalt der vorliegen¬
den überzeugt worden sey, daß die Wissenschaft derselben be¬
dürfe. Auch hat er nicht gefunden, daß das, was eigentlich
in diesen Prolegomenen metapolitisch ist, den Begriff des Staa¬
tes bestimmt habe, noch daß daraus die unbedingte Nothwen¬
digkeit eines Staates erhelle. Denn, was kann der Metapo¬
litiker wohl antworten, wenn ihm erwiedert wird: Mögen die
Gefahren des Naturstandes auch noch so groß seyn, ich will
sie lieber, als einen Staat? Er muß entweder schweigen oder
seine metapolitischen Speculationen unterbrechen und die un¬
bedingte Nothwendigkeit des Staates aus praktischen Gesetzen
deduciren. Daß das Staatsrecht einer Grundlegung bedürfe,
wird niemand läugnen: aber, daß durch Metapolitik demsel¬
ben der Grund gelegt werde, bezweifelt Rez. aus guten Grün¬
den. Die Grundlage des Staatsrechts besteht in den Wahr¬
heiten, welche den wahren, einzig gültigen Begriff des Staats
geben und die unbedingte Nothwendigkeit (praktische Realität)
desselben gewiß machen. Dann ist Grund und Boden für die
Wissenschaft gewonnen, wenn man weiß, was ein Staat
ist und daß er seyn soll. Dieses aber kann man nicht a poste¬
riori erfahren, man muß es wissen aus der Gesetzgebung der
rei=
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EBERHARD KARI
Max-Planck-Institut für
UNIVERSITAT
europäische Rechtsgeschichte
TÜBINGEN