Full text: Staatswissenschaftliche und juristische Litteratur (Jg. 2, Bd. 2 (1795))

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Ueber den Vorwurf, welchen der Hr. Verf. dem Rezen¬ 
senten seines Versuchs über die Heiligkeit des Staats u. s. w. 
am Ende der Einleitung macht, mag dieser sich selbst, wenn 
er kann, rechtfertigen. 
So wie Hr. Schmalz und Schlötzer dem Staats¬ 
rechte eine Metapolitik, Hr. Hufeland eine Propolitik; 
so schickt auch H. H. seinen Grundsätzen des Staatsrecht me= 
tapolitische Prolegomenen voraus. 
Nach einigen Betrachtungen über das Wesen, die Grän¬ 
zen und den Inhalt des Naturrechts, welchen eine Bestreitung 
der Schmalzischen Vertragslehre (in welcher wenig mehr und 
anders gesagt ist, als der Hr. Verf. schon im zweyten Theile 
seines Naturrechts gesagt hat) angehängt ist, wird der Begriff 
einer Metapolitik folgendermassen bestimmt. „Man nennt 
einen Inbegriff von Erfahrungssätzen über das Verhältniß des 
Menschen zum Menschen in Rücksicht ihrer äußern Freyheit 
vor Eingehung irgend eines Sicherheitsbundes, fortgeführt bis 
zur Bestimmung des Begriffs der bürgerlichen Gesellschaft und 
des Staates und dem Erweise der Pflicht, sie zu errichten, 
oder, wenn dieß schon geschehen, an ihnen Theil zu nehmen, 
Metapolitik." Sie kann bey keinem Systeme des Staats- 
rechts fehlen, wenn es hinlänglich gegründet seyn soll: sie 
muß die Lage des Menschen vor aller Verbindung zu seiner 
Sicherheit schildern und die Betrachtung des Naturstandes ist 
also ein wesentlicher Bestandtheil derselben: sie muß den Men¬ 
schen, wie er seyn soll, nicht mit dem Menschen, wie er 
gewöhnlich ist, verwechseln, sich nicht durch Hinsichten auf 
die Anlage des Menschen zu einer edlen Geselligkeit, auf Ver¬ 
vollkommnung, Aufklärung, Cultur aufhalten lassen, und nicht 
darauf berechnet seyn, irgend eine besondere Form der Organi= 
sation der bürgerlichen Gesellschaft als die einzig gültige auf¬ 
zustellen. 
Auf diese Bestimmung des Begriffs und der Methode der 
Metapolitik folgen Erinnerungen gegen die Metapolitik des 
Hr. Schmalz (welcher aber, nach Rez. Urtheil, da sie histo¬ 
risch sist, der Willkühr und Phantasie weniger Preis gegeben 
ist, als die Heydenreichische, in welcher der abstrakte Natur= 
stand 
— 
— 
Vorlage: 
EBERHARD KARIS 
Max-Planck-Institut für 
UNIVERSITAT 
DI 
europäische Rechtsgeschichte 
TÜBINGEN
	        
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