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Ueber den Vorwurf, welchen der Hr. Verf. dem Rezen¬
senten seines Versuchs über die Heiligkeit des Staats u. s. w.
am Ende der Einleitung macht, mag dieser sich selbst, wenn
er kann, rechtfertigen.
So wie Hr. Schmalz und Schlötzer dem Staats¬
rechte eine Metapolitik, Hr. Hufeland eine Propolitik;
so schickt auch H. H. seinen Grundsätzen des Staatsrecht me=
tapolitische Prolegomenen voraus.
Nach einigen Betrachtungen über das Wesen, die Grän¬
zen und den Inhalt des Naturrechts, welchen eine Bestreitung
der Schmalzischen Vertragslehre (in welcher wenig mehr und
anders gesagt ist, als der Hr. Verf. schon im zweyten Theile
seines Naturrechts gesagt hat) angehängt ist, wird der Begriff
einer Metapolitik folgendermassen bestimmt. „Man nennt
einen Inbegriff von Erfahrungssätzen über das Verhältniß des
Menschen zum Menschen in Rücksicht ihrer äußern Freyheit
vor Eingehung irgend eines Sicherheitsbundes, fortgeführt bis
zur Bestimmung des Begriffs der bürgerlichen Gesellschaft und
des Staates und dem Erweise der Pflicht, sie zu errichten,
oder, wenn dieß schon geschehen, an ihnen Theil zu nehmen,
Metapolitik." Sie kann bey keinem Systeme des Staats-
rechts fehlen, wenn es hinlänglich gegründet seyn soll: sie
muß die Lage des Menschen vor aller Verbindung zu seiner
Sicherheit schildern und die Betrachtung des Naturstandes ist
also ein wesentlicher Bestandtheil derselben: sie muß den Men¬
schen, wie er seyn soll, nicht mit dem Menschen, wie er
gewöhnlich ist, verwechseln, sich nicht durch Hinsichten auf
die Anlage des Menschen zu einer edlen Geselligkeit, auf Ver¬
vollkommnung, Aufklärung, Cultur aufhalten lassen, und nicht
darauf berechnet seyn, irgend eine besondere Form der Organi=
sation der bürgerlichen Gesellschaft als die einzig gültige auf¬
zustellen.
Auf diese Bestimmung des Begriffs und der Methode der
Metapolitik folgen Erinnerungen gegen die Metapolitik des
Hr. Schmalz (welcher aber, nach Rez. Urtheil, da sie histo¬
risch sist, der Willkühr und Phantasie weniger Preis gegeben
ist, als die Heydenreichische, in welcher der abstrakte Natur=
stand
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Vorlage:
EBERHARD KARIS
Max-Planck-Institut für
UNIVERSITAT
DI
europäische Rechtsgeschichte
TÜBINGEN