Full text: Staatswissenschaftliche und juristische Litteratur (Jg. 2, Bd. 2 (1795))

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Agent des allgemeinen Willens, z. B. König oder ein mem¬ 
brum vulgare, muß er auch Unterthan seyn und darf er 
seine legalen Leistungen dem Staate nicht entziehn; aber er 
hat das Recht, seine Bürgerschaft selbst aufzugeben, 
mithin auch seine Leistungen und seine Person dem Staate auf¬ 
zukündigen. Denn er hat, als Bürger blos die Zwangs¬ 
pflicht, durch seine Willkühr die öffentliche und privat Freyheit 
seiner Mitbürger, d. h. den allgemeinen Willen nicht zu ver¬ 
letzen: er darf z. B. keinen statum in statu anstiften, also 
wenn er Grundeigenthümer ist, auf seinem Territorio, wegen 
des Obereigenthums des Staats, keinen feindlichen Staat er= 
richten. Diese Zwangspflicht nun verletzt er gar nicht, wenn 
er sich von seinem bisherigen Staate absondert. Denn er wird 
durch diese Handlung kein Feind seines Staats, sondern 
blos von demselben entfremdet. Daß es unpolitisch 
(denn kann man wohl auf diejenige, welche man wider ihren 
Willen an sich knüpft, rechnen?), und daß es nicht mora¬ 
lisch sey (denn wird dadurch, daß jeder empirische Staat seine 
Landeskinder an sich kettet, wohl die Realisirung des idealen 
Staats befördert?) wenn der Staat die Eingeborne unbedingt 
fesselt, will Rez., weil es nicht hieher gehört, blos anfüh¬ 
ren: nur noch zweyer Einwürfe will er gedenken. 
„Der Staat hat seinen Eingebohrnen doch so viel gelei¬ 
stet!" — Aber, hat denn der Eingebohrne dem Staate nichts 
geleistet? Mag doch jeder Theil seine Leistungen in Rechnung 
bringen und findet sich denn eben, daß der Staat Vorschuß ge= 
than habe und will er das Recht von Rechnungen abhängen 
und käuflich seyn lassen; gut, so laß den Eingebohrnen, wel¬ 
cher emigriren will, seine Rechnungsschuld tilgen. 
un „Niemand darf einen Vertrag einseitig aufheben; also 
auch der Eingebohrne nicht den Staatsvertrag.“ 
— Hat der 
Eingebohrne ausdrücklich mit dem Staate den Vertrag ge¬ 
schlossen, daß er sich nie von ihm trennen wolle; so mag er 
selbst sehen, wie er fertig wird. Aber in dem öffentlichen 
Staatsvertrage kann dieser Punkt gar nicht constituirt seyn: 
denn wir haben oben gesehen, daß keine positive Gesetzgebung 
also keine Constitutionsacta die Verfügung enthalten dürfe, 
G 2 
daß 
— 
— 
Vorlage: 
EBERHARD KARLS 
Max-Planck-Institut für 
UNIVERSITAT 
europäische Rechtsgeschichte 
DFG 
TÜBINGEN
	        
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