Metadaten : Lehrbuch des preußischen gemeinen Privatrechts (1)

Erstes  Buch.
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Zur  Feststellung  der  Geburt,  sowie  der  Trauung  und  Todesfälle ¬
  12),  dienen  hauptsächlich  die  Kirchenbücher  und  andere  Civilstandsregister, ¬
  und  erst  in  deren  Ermangelung  werden  die  gewöhnlichen ¬
  Beweismittel,  zuletzt  die  Hausbücher  verstorbener  Eltern  angenommen ¬
  13)
§.  45.
B.  Aufhebung  derselben.
Die  Rechtsfähigkeit  hört  auf  mit  dem  natürlichen  Tode  des
Menschen,  einen  bürgerlichen  Tod  gibt  es  in  unserm  Rechte
nicht,  wenn  nicht  der  Eintritt  in  ein  Kloster,  durch  welchen  Mönche
und  Nonnen,  nach  abgelegtem  Gelübde,  in  Ansehung  aller  weltlichen ¬
  Geschäfte,  als  verstorben  angesehen  werden*),  hierher  gerechnet ¬
  wird  2).  Das  Ableben  muß  ganz  vollendet  sein,  der  Act  des
dieses  Auskunftsmittel  zur  Austragung  des  reinen  Glücksspiels  schlecht  geeignet.
Das  passendste  wäre  eine  Gemeinschaft,  bis  eine  vertragsmäßige  Auseinandersetzung
beliebt  würde.
12)  Todesfälle  in  Lazarethen  werden  durch  die  dort  geführten  Register  constatirt. ¬
  C.O.  vom  11.  Juli  1833.  (G.S.  S.  289.
§§.  162  u.  128.  Die  Kirchenbücher  werden
13)  A.G.O.  Th.  1,  Tit.  10,
von  den  Pfarrern  geführt  (A.  L.R.  Th.  II,  Tit.  11,  §§.  481  ff.),  jedoch  höchst
unzuverlässig  und  mangelhaft.  Am  17.  Juli  1846  ging  z.  B.  folgendes  Taufzeugnis ¬
  bei  dem  Neisser  Gericht  ein:  Im  Jahre  1786,  den  2.  Juni,  ist  aus  dem
Dorfe  Borkendorf  dem  Soldaten  Christoph  Kolbe,  Regiment  von  Hohenlohe,
von  seinem  Weibe  Magdalena  geb.  Dittrich  das  den  benannten  Tag  Vormittag
zur  heiligen  Taufe  gebracht  und  demselben  die
geborene
Namen
beigelegt  worden.  Taufzeugen
waren  (folgen  die  Namen  längst  verstorbener  Personen).  Falsche  Namen  und  Data
sind  nicht  selten.  —  R.  C.  Becker,  Wissenschaftliche  Darstellung  der  Lehre  von
den  Kirchenbüchern.  gr.  8.  Frankfurt  a.  M.  1831.  Durch  das  Patent  über  die
Bildung  neuer  Religionsgesellschaften,  v.  30.  März  1847  (G.S.  S.  121),  ist  die
Berechtigung,  die  die  Begründung  oder  Feststellung  bürgerlicher  Rechtsverhältnisse
betreffenden  Amtshandlungen  zu  vollziehen,  welche  nach  den  Gesetzen  zu  dem  Amte
des  Pfarrers  gehören,  bei  solchen  Religionsgesellschaften,  die  in  Hinsicht  auf  Lehre
und  Bekenntnis  mit  keiner  der  durch  den  westphälischen  Friedensschluß  in  Deutschland ¬
  anerkannten  christlichen  Religionsgesellschaften  in  wesentlicher  Uebereinstimmung
sich  befinden,  den  Gerichten  beigelegt;  und  eine  besondere  V.  v.  30.  März  1847
(G.S.  S.  125)  bestimmt  das  Nähere  über  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle, ¬
  deren  bürgerliche  Beglaubigung  durch  die  Gerichte  erfolgen  muß.
In  gleicher  Weise  hat  die  V.  über  die  Verhältnisse  der  Juden,  vom  23.  Juli
1847  §§.  8-21  (G.S.  S.  263  ff.),  die  Beglaubigung  der  unter  den  Juden  vorkommenden ¬
  Geburts-,  Heiraths-  und  Sterbefälle  den  Gerichten  zugewiesen,  und
eine  dazu  gegebene  Ministerialinstruction,  vom  29.  Juli  1847  (J.M.Bl.  S.  233),
gibt  nähere  Anweisung  über  das  dabei  zu  beobachtende  Verfahren.
Eine  allgemeine  Ausdehnung  dieser  Einrichtung  auf  alle  Staatseinwohner  und
ein  allgemeines  Gesetz  über  die  Führung  der  Civilstandsregister  steht  nach  Art.  19
des  Staatsgrundgesetzes  vom  31.  Januar  1850  in  Aussicht.
1)  A.  L.R.  Th.  II,  Tit.  11,  §§.  1199  ff.  Dieser  Tod  kann  jedoch  durch  willkürlichen ¬
  Austritt  jederzeit  wieder  aufgehoben  werden.  §.  1179  ebend.
2)  Merkwürdigerweise  wird  im  §.  270,  Tit.  2,  Th.  II  des  A.  L.R.  gesagt,
daß  die  väterliche  Gewalt  durch  den  bürgerlichen  Tod  ein  Ende  nehme.  Dies
ist  die  einzige  Stelle  im  A.  L.R.,  wo  dieser  Ausdruck  vorkommt.  —  Der  Art.  10
des  Staatsgrundgesetzes  v.  31.  Januar  1850  sagt:  Der  bürgerliche  Tod  —  findet
nicht  statt.
            
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