Erstes Buch.
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Zur Feststellung der Geburt, sowie der Trauung und Todesfälle ¬
12), dienen hauptsächlich die Kirchenbücher und andere Civilstandsregister, ¬
und erst in deren Ermangelung werden die gewöhnlichen ¬
Beweismittel, zuletzt die Hausbücher verstorbener Eltern angenommen ¬
13)
§. 45.
B. Aufhebung derselben.
Die Rechtsfähigkeit hört auf mit dem natürlichen Tode des
Menschen, einen bürgerlichen Tod gibt es in unserm Rechte
nicht, wenn nicht der Eintritt in ein Kloster, durch welchen Mönche
und Nonnen, nach abgelegtem Gelübde, in Ansehung aller weltlichen ¬
Geschäfte, als verstorben angesehen werden*), hierher gerechnet ¬
wird 2). Das Ableben muß ganz vollendet sein, der Act des
dieses Auskunftsmittel zur Austragung des reinen Glücksspiels schlecht geeignet.
Das passendste wäre eine Gemeinschaft, bis eine vertragsmäßige Auseinandersetzung
beliebt würde.
12) Todesfälle in Lazarethen werden durch die dort geführten Register constatirt. ¬
C.O. vom 11. Juli 1833. (G.S. S. 289.
§§. 162 u. 128. Die Kirchenbücher werden
13) A.G.O. Th. 1, Tit. 10,
von den Pfarrern geführt (A. L.R. Th. II, Tit. 11, §§. 481 ff.), jedoch höchst
unzuverlässig und mangelhaft. Am 17. Juli 1846 ging z. B. folgendes Taufzeugnis ¬
bei dem Neisser Gericht ein: Im Jahre 1786, den 2. Juni, ist aus dem
Dorfe Borkendorf dem Soldaten Christoph Kolbe, Regiment von Hohenlohe,
von seinem Weibe Magdalena geb. Dittrich das den benannten Tag Vormittag
zur heiligen Taufe gebracht und demselben die
geborene
Namen
beigelegt worden. Taufzeugen
waren (folgen die Namen längst verstorbener Personen). Falsche Namen und Data
sind nicht selten. — R. C. Becker, Wissenschaftliche Darstellung der Lehre von
den Kirchenbüchern. gr. 8. Frankfurt a. M. 1831. Durch das Patent über die
Bildung neuer Religionsgesellschaften, v. 30. März 1847 (G.S. S. 121), ist die
Berechtigung, die die Begründung oder Feststellung bürgerlicher Rechtsverhältnisse
betreffenden Amtshandlungen zu vollziehen, welche nach den Gesetzen zu dem Amte
des Pfarrers gehören, bei solchen Religionsgesellschaften, die in Hinsicht auf Lehre
und Bekenntnis mit keiner der durch den westphälischen Friedensschluß in Deutschland ¬
anerkannten christlichen Religionsgesellschaften in wesentlicher Uebereinstimmung
sich befinden, den Gerichten beigelegt; und eine besondere V. v. 30. März 1847
(G.S. S. 125) bestimmt das Nähere über die Geburten, Heirathen und Sterbefälle, ¬
deren bürgerliche Beglaubigung durch die Gerichte erfolgen muß.
In gleicher Weise hat die V. über die Verhältnisse der Juden, vom 23. Juli
1847 §§. 8-21 (G.S. S. 263 ff.), die Beglaubigung der unter den Juden vorkommenden ¬
Geburts-, Heiraths- und Sterbefälle den Gerichten zugewiesen, und
eine dazu gegebene Ministerialinstruction, vom 29. Juli 1847 (J.M.Bl. S. 233),
gibt nähere Anweisung über das dabei zu beobachtende Verfahren.
Eine allgemeine Ausdehnung dieser Einrichtung auf alle Staatseinwohner und
ein allgemeines Gesetz über die Führung der Civilstandsregister steht nach Art. 19
des Staatsgrundgesetzes vom 31. Januar 1850 in Aussicht.
1) A. L.R. Th. II, Tit. 11, §§. 1199 ff. Dieser Tod kann jedoch durch willkürlichen ¬
Austritt jederzeit wieder aufgehoben werden. §. 1179 ebend.
2) Merkwürdigerweise wird im §. 270, Tit. 2, Th. II des A. L.R. gesagt,
daß die väterliche Gewalt durch den bürgerlichen Tod ein Ende nehme. Dies
ist die einzige Stelle im A. L.R., wo dieser Ausdruck vorkommt. — Der Art. 10
des Staatsgrundgesetzes v. 31. Januar 1850 sagt: Der bürgerliche Tod — findet
nicht statt.