Vierter Abschnitt. Abänderungen des Gesellschafsvertrages. § 53. 143
Weitere Obliegenheiten des Aufsichtsraths werden durch den Gesellschaftsvertrag ¬
bestimmt.
Die Mitglieder des Aufsichtsraths können die Ausübung ihrer
Obliegenheiten nicht Anderen übertragen.
§ 247 HBB. Der Aufsichtsrath ist befugt, die Gesellschaft bei
der Vornahwe von Rechtsgeschäften mit den Vorstandsmitgliedern
zu vertreten und gegen die letzteren die von der Generalversammlung
beschlossenen Rechtsstreitigkeiten zu führen.
Handelt es sich um die Verantwortlichkeit der Mitglieder des
Aufsichtsraths, so kann dieser ohne und selbst gegen den Beschluß der
Generalversammlung gegen die Mitglieder des Vorstandes klagen.
§ 248 HBG. Die Mitglieder des Aussichtsraths können nicht
zugleich Mitglieder des Vorstandes oder dauernd Stellvertreter von
Vorstandsmitgliedern sein, auch nicht als Beamte die Geschäfte der
Gesellschaft führen.
Nur für einen im voraus begrenzten Zeitraum kann der Aufsichtsrath ¬
einzelne seiner Mitglieder zu Stellvertretern von behinderten
Nitgliedern des Vorstandes bestellen; während dieses Zeitraums und
bis zur Entlastung des Vertreters darf der letztere eine Thätigkeit als
Mitglied des Aufsichtsraths nicht ausüben. Auf die in solcher Weise
bestellten Vertreter finden die Vorschriften des § 236 keine Anwendung.
Scheiden aus dem Vorstande Mitglieder aus, so können sie nicht
vor der Entlastung in den Aufsichtsrath gewählt werden.
§ 249 Abs. 1 H6B. Die Mitglieder des Aufsichtsraths haben bei
der Erfüllung ihre Obliegenheiten die Sorgfalt eines ordentlichen
Geschäftsmanns anzuwenden.
§ 249 Abs. 2 HGB. Mitglieder, die ihre Obliegenheiten verletzen, ¬
haften der Gesellschaft mit den Vorstandsmitgliedern als Gesammtschuldner ¬
für den daraus entstehenden Schaden.
Abs. 3 des § 249, welcher den Gläubigern der Gesellschaft ein direktes
Klagerecht gegen die Mitglieder des Aufsichtsraths gewährt, ist nicht für
anwendbar erklärt, Abs. 4 durch § 52 Abs. 2 d. G. ersetzt.
Vierter Abschnitt.
Abänderungen des Gesellschaftsvertrags.
§ 53.
Eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags kann nur durch Beschluß ¬
der Gesellschafter erfolgen.
Der Beschluß muß gerichtlich oder notariell beurkundet werden,
derselbe bedarf einer Mehrheit von drei Viertheilen der abgegebenen
Stimmen. Der Gesellschaftsvertrag kann noch andere Erfordernisse
aufstellen.
Eine Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Gesellschafts¬