fullscreen : Förtsch, Richard: Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, in der am 1. Januar in Wirksamkeit tretenden Fassung

Vierter  Abschnitt.  Abänderungen  des  Gesellschafsvertrages.  §  53.  143
Weitere  Obliegenheiten  des  Aufsichtsraths  werden  durch  den  Gesellschaftsvertrag ¬
  bestimmt.
Die  Mitglieder  des  Aufsichtsraths  können  die  Ausübung  ihrer
Obliegenheiten  nicht  Anderen  übertragen.
§  247  HBB.  Der  Aufsichtsrath  ist  befugt,  die  Gesellschaft  bei
der  Vornahwe  von  Rechtsgeschäften  mit  den  Vorstandsmitgliedern
zu  vertreten  und  gegen  die  letzteren  die  von  der  Generalversammlung
beschlossenen  Rechtsstreitigkeiten  zu  führen.
Handelt  es  sich  um  die  Verantwortlichkeit  der  Mitglieder  des
Aufsichtsraths,  so  kann  dieser  ohne  und  selbst  gegen  den  Beschluß  der
Generalversammlung  gegen  die  Mitglieder  des  Vorstandes  klagen.
§  248  HBG.  Die  Mitglieder  des  Aussichtsraths  können  nicht
zugleich  Mitglieder  des  Vorstandes  oder  dauernd  Stellvertreter  von
Vorstandsmitgliedern  sein,  auch  nicht  als  Beamte  die  Geschäfte  der
Gesellschaft  führen.
Nur  für  einen  im  voraus  begrenzten  Zeitraum  kann  der  Aufsichtsrath ¬
  einzelne  seiner  Mitglieder  zu  Stellvertretern  von  behinderten
Nitgliedern  des  Vorstandes  bestellen;  während  dieses  Zeitraums  und
bis  zur  Entlastung  des  Vertreters  darf  der  letztere  eine  Thätigkeit  als
Mitglied  des  Aufsichtsraths  nicht  ausüben.  Auf  die  in  solcher  Weise
bestellten  Vertreter  finden  die  Vorschriften  des  §  236  keine  Anwendung.
Scheiden  aus  dem  Vorstande  Mitglieder  aus,  so  können  sie  nicht
vor  der  Entlastung  in  den  Aufsichtsrath  gewählt  werden.
§  249  Abs.  1  H6B.  Die  Mitglieder  des  Aufsichtsraths  haben  bei
der  Erfüllung  ihre  Obliegenheiten  die  Sorgfalt  eines  ordentlichen
Geschäftsmanns  anzuwenden.
§  249  Abs.  2  HGB.  Mitglieder,  die  ihre  Obliegenheiten  verletzen, ¬
  haften  der  Gesellschaft  mit  den  Vorstandsmitgliedern  als  Gesammtschuldner ¬
  für  den  daraus  entstehenden  Schaden.
Abs.  3  des  §  249,  welcher  den  Gläubigern  der  Gesellschaft  ein  direktes
Klagerecht  gegen  die  Mitglieder  des  Aufsichtsraths  gewährt,  ist  nicht  für
anwendbar  erklärt,  Abs.  4  durch  §  52  Abs.  2  d.  G.  ersetzt.
Vierter  Abschnitt.
Abänderungen  des  Gesellschaftsvertrags.
§  53.
Eine  Abänderung  des  Gesellschaftsvertrags  kann  nur  durch  Beschluß ¬
  der  Gesellschafter  erfolgen.
Der  Beschluß  muß  gerichtlich  oder  notariell  beurkundet  werden,
derselbe  bedarf  einer  Mehrheit  von  drei  Viertheilen  der  abgegebenen
Stimmen.  Der  Gesellschaftsvertrag  kann  noch  andere  Erfordernisse
aufstellen.
Eine  Vermehrung  der  den  Gesellschaftern  nach  dem  Gesellschafts¬
            
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