Volltext : Staatswissenschaftliche und juristische Litteratur (Jg. 2, Bd. 1 (1795))

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so  findet  sich  doch  in  Urkunden,  daß  sie  gemeiniglich  in  einer
Hufe  (mansus)  bestanden,  welche  aber  bestellt  und  mit
Dienstleuten,  auch  Wirthschaftsgeräthschaften  versehen  seyn
mußte.  Heut  zu  Tage  werden  wenig  dergleichen  Dotalen  mehr
angetroffen,  wie  sie  in  ehemahligen  Zeiten  beschaffen  gewesen
sondern  es  ist  nur  die  Benennung  geblieben  und  sind  einige  nur
allein/  dem  Pfarrer  und  der  Kirche  Dienste  zu  leisten  schuldig, -
  einige  aber  müssen  auch  zu  festgesetzten  Zeiten  der  Gerichtsherrschaft -
  dienstbar  seyn.  In  Sachsen  sind  ihre  Verbindlichkeiten -
  in  der  Kirchenord.  art  gen.  271  bestimmt,  und  wo
sie  noch  mehr  zu  thun  schuldig  sind,  beruhet  dieses  auf  dem  Herkommen -
  oder  besonderen  Vertraͤgen,  dergleichen  einige  angefuͤhret -
  werden.  Sie  genießen  aber  auch  alle  Freyheiten,  welche
die  Kirche  selbst  hat,  sind  von  allen  weltlichen  Abgaben  befreyet
und  stehen  unter  der  geistlichen  Gerichtsbarkeit.
Die  Abhandlung  ist  sehr  gründlich  geschrieben  und  verdient
ganz  gelesen  zu  werden.  Das  Programm  zu  der  Doctorpromotion -
  des  Hrn.  Apel  vom  Hrn.  D.  Christian  Gottlob -
  Biener,  ist  überschrieben:
Observationum  juris  publici  et  feudalis  specim.  II.  de
statu  et  postliminio  captivorum  in  bello  solemni  imperii
cum  gente  extranea,  3½  Bogen.
Vorerst  wird  die  Auswechselung  der  Gefangenen  nach  ihrer
Beschaffenheit  und  sodann  das  Verhalten  derselben,  nach  altrömischen -
  Rechten  beschrieben.  S.  8  wird  gezeigt:  welche  Befugnisse -
  denen  Gefangenen  in  Deutschland  zustehen.  Ob  nun
schon  deshalb  keine  besondern  Gesetze  vorhanden,  so  folge  doch
ganz  natürlich  aus  dem  Grundsatz,  daß  die  Gefangenen  ihre
Freyheit  niemahls  verlohren,  daß  sie  nach  der  Auswechselung
ihre  vorigen  Aemter  wiederum  erhalten  müßten.  Bey  Entscheidung -
  der  Frage  aber,  ob  sie  auch  die  unterdessen  entbehrten -
  Besoldungen  und  Renten  fordern  könnten?  wäre  unter  denen
ehemahls  genossenen  Revenüen  ein  Unterschied  zu  machen,  ob
sie  ohne  eine  gewisse  Arbeit  verdienet  worden,  wie  z.  B.  geistliche -
  Präbenden,  Einkünfte  von  Commenthureien,  Gnadengehalte -
  und  dergl.  oder  ob  sie  durch  ein  Amt  erworben  werden
müssen.  Die  erstern  könne  ein  Gefangener,  so  lange  die  Gefan= -
 -

Max-Planck-Institut  für
RUBIRSE
DF
europäische  Rechtsgeschichte
            
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