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so findet sich doch in Urkunden, daß sie gemeiniglich in einer
Hufe (mansus) bestanden, welche aber bestellt und mit
Dienstleuten, auch Wirthschaftsgeräthschaften versehen seyn
mußte. Heut zu Tage werden wenig dergleichen Dotalen mehr
angetroffen, wie sie in ehemahligen Zeiten beschaffen gewesen
sondern es ist nur die Benennung geblieben und sind einige nur
allein/ dem Pfarrer und der Kirche Dienste zu leisten schuldig, -
einige aber müssen auch zu festgesetzten Zeiten der Gerichtsherrschaft -
dienstbar seyn. In Sachsen sind ihre Verbindlichkeiten -
in der Kirchenord. art gen. 271 bestimmt, und wo
sie noch mehr zu thun schuldig sind, beruhet dieses auf dem Herkommen -
oder besonderen Vertraͤgen, dergleichen einige angefuͤhret -
werden. Sie genießen aber auch alle Freyheiten, welche
die Kirche selbst hat, sind von allen weltlichen Abgaben befreyet
und stehen unter der geistlichen Gerichtsbarkeit.
Die Abhandlung ist sehr gründlich geschrieben und verdient
ganz gelesen zu werden. Das Programm zu der Doctorpromotion -
des Hrn. Apel vom Hrn. D. Christian Gottlob -
Biener, ist überschrieben:
Observationum juris publici et feudalis specim. II. de
statu et postliminio captivorum in bello solemni imperii
cum gente extranea, 3½ Bogen.
Vorerst wird die Auswechselung der Gefangenen nach ihrer
Beschaffenheit und sodann das Verhalten derselben, nach altrömischen -
Rechten beschrieben. S. 8 wird gezeigt: welche Befugnisse -
denen Gefangenen in Deutschland zustehen. Ob nun
schon deshalb keine besondern Gesetze vorhanden, so folge doch
ganz natürlich aus dem Grundsatz, daß die Gefangenen ihre
Freyheit niemahls verlohren, daß sie nach der Auswechselung
ihre vorigen Aemter wiederum erhalten müßten. Bey Entscheidung -
der Frage aber, ob sie auch die unterdessen entbehrten -
Besoldungen und Renten fordern könnten? wäre unter denen
ehemahls genossenen Revenüen ein Unterschied zu machen, ob
sie ohne eine gewisse Arbeit verdienet worden, wie z. B. geistliche -
Präbenden, Einkünfte von Commenthureien, Gnadengehalte -
und dergl. oder ob sie durch ein Amt erworben werden
müssen. Die erstern könne ein Gefangener, so lange die Gefan= -
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Max-Planck-Institut für
RUBIRSE
DF
europäische Rechtsgeschichte