das Genie den methodischen Geschäftsniann,
welcher der Schule treu bleibt, wie solches Hr.
v. S. (S. 10) ganz richtig bemerket. Er bauet
hierauf die Verachtung, welche die Gelehrten
gegen Cammergeschäfte geäussert haben, welche
aber auch zugleich dadurch mit emporkeimte,
dass die ungelehrten Cameralisten aus ihren
elenden Rechnungskünsten grose Geheimnisse
machten. Unerfahren mit den ersten Grundsäzen -
wahrer Staatswirthschaft beschäftigte sie blos
die Form ihrer Rechnungen und unedle Plusmacherey. -
Und über solche Geheimnisse muste der
denkende Mann nothwendig unwillig werden.
Was aber der Hr. v. S. (S. 17 ff.) von dem
Lehramte der Staatswirthschaft sagt, ist uns vorzüglich -
wichtig gewesen. Die Stittung der Universitäten -
nach vier Facultäten ist nach Recensentens -
Einsichten eben so unzulänglich, als
zweckwidrig, da man in die philosophische Facultät -
zugleich die Staatswissenschaften verwiesen -
hat, und diese entweder eine eigne Facultät -
beschäftigen oder doch vorzüglich mit der.
juristischen Facultät verbunden werden sollten.
Alle Einrichtungen im Staate muss man immer
aus doppelten Gesichtspuncten, nemlich einmahl
von der rechtlichen — und sodann erst von ihrer -
politischen Seite betrachten, und es bleibt
ein nie zu erschütternder Grundsatz, dass kein
Staatsmann das Ruder des Staats glücklich lenken -
wird, der nicht zugleich die Gränzlinien
zwischen Recht und Unrecht in Acht nimmt;
so wie im Gegentheil die Rechtsgelehrsamkeit
ohne Philosophie und Geschichte stets auf Krükken -
laufen muss. Es ist daher sehr vortheilhaft, -
dass man bey der Universität Rinteln mit
Aufrechthaltung der Facultätsverfassung zur Beförderung -
der Cameralwissenschaften dadurch
einen Ausweg getroffen hat, dass man die Lehrämter -
der Cameralistik einem Ausschusse von
Lehrern verschiedener Facultäten übertragen
hat. Nur die einzige Frage läst sich hiebey aufwerfen, -
ob dieses Auskunftsmittel auch bey andern -
Universitäten anwendbar sey? oder ob es
hier nicht vielleicht noch besser eingerichtet
werden könne? — Dieses letztere wäre vielleicht -
dadurch zu bewirken, wenn man alle
Lehrämter der Staatswissenschaften der Juristenfacultât -
dergestallt zueignete, dass diese sich künftighin -
in zwey Klassen, die staatswissenschaftliche -
— und die eigentlich juristische — abtheilte. -
Diese letztere müste schlechterdings das
Universität:
—
Max-Planck-Institut für
Bibliothe
je Rechtsgeschichte
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Sprüchcollegium für Privatstreitigkeiten bleiben,
jene aber in Staats- und Finanzsachen Rechtssprüche -
und Gutachten ertheilen können; und
die ganze Facultät würde also blos in gemischten -
Sachen in pleno zu votiren haben. — In jedem -
andern Falle muss entweder der Cameralist
zugleich ein guter practischer Rechtslehrer seyn,
oder die Urthelssprüche der cameralischen Facultät -
müssen sich lediglich auf ungemischte cameralische -
Sachen einschränken. Was hiernächst -
aber das Studium der Cameralwissenschaften -
selbst anbetrift; so bemerkt der Hr.
von Springer sehr richtig, dass man es lediglich -
eingewurzelten Vorurtheilen Schuld geben
muss, wenn verschiedene Gelehrte die dazu erforderlichen -
Disciplinen dem gelehrten Stande
allein eigen machen wollen. Zur Erlernung
der Cameralistik sind weder gelehrte Sprachen,
noch tiefe Geschichtsforschungen unumgänglich
nöthig; vielmehr hält Recensent diejenigen jungen -
Lente am geschicktesten dazu, welche bey
der Landwirthschaft erzogen und daneben nur
einen zweckmäsigen Unterricht in den allgemeinen -
Schulwissenschaften erhalten haben. Ueberhaupt -
läuft es auch ganz wider die Natur und
und das Wesen der Cameralistik, wenn man
sie blos als ein Eigenthum des gelehrten Standes -
betrachten und diejenigen davon ausschliesen -
will, welche durch mittelmäsige Kenntnisse
in der Cameralistik und durch deren practische
Ausübung weit mehr zur Beförderung des gemeinen -
Wohlstandes beytragen können, als der
Stubengelehrte durch das künstlichste System der
Theorie. Die Staatswirthschaft und Rechenkunst
sind, wie der Hr. Verf. sehr schön ausführet,
mehrern Ständen, insbesondere dem geistlichen
Stande, den Kaufleuten, dem Adel, und allen
denjenigen, welche als Staatsbediente Antheil
— auch nur entfernten Antheil an der Staatswirtschaft -
nehmen, theils nützlich, theils nöthig.
Recensent giebt überdies auch willigst zu, dass
eben dadurch, wenn Geistliche, Verwaltere
und ähnliche Personen in den cameralischen
Wissenschaften einen ihrem Wirkungskreise anpassenden -
academischen Unterricht erhalten,
selbst auf den Bauernstand ein grosser Grad
von Aufklärung in Absicht der Oeconomie auf
die vortheilhafteste Art gewirket werden kann.
So unpassend es nun aber auch seyn möchte,
von dergleichen Lehrlingen der Cameralwissenschaften -
die nemlichen Vorkenntnisse zu ver¬