Volltext : Allgemeine staatswissenschaftliche und juristische Literatur-Zeitung (Quartal 3 (1789))

das  Genie  den  methodischen  Geschäftsniann,
welcher  der  Schule  treu  bleibt,  wie  solches  Hr.
v.  S.  (S.  10)  ganz  richtig  bemerket.  Er  bauet
hierauf  die  Verachtung,  welche  die  Gelehrten
gegen  Cammergeschäfte  geäussert  haben,  welche
aber  auch  zugleich  dadurch  mit  emporkeimte,
dass  die  ungelehrten  Cameralisten  aus  ihren
elenden  Rechnungskünsten  grose  Geheimnisse
machten.  Unerfahren  mit  den  ersten  Grundsäzen -
  wahrer  Staatswirthschaft  beschäftigte  sie  blos
die  Form  ihrer  Rechnungen  und  unedle  Plusmacherey. -
  Und  über  solche  Geheimnisse  muste  der
denkende  Mann  nothwendig  unwillig  werden.
Was  aber  der  Hr.  v.  S.  (S.  17  ff.)  von  dem
Lehramte  der  Staatswirthschaft  sagt,  ist  uns  vorzüglich -
  wichtig  gewesen.  Die  Stittung  der  Universitäten -
  nach  vier  Facultäten  ist  nach  Recensentens -
  Einsichten  eben  so  unzulänglich,  als
zweckwidrig,  da  man  in  die  philosophische  Facultät -
  zugleich  die  Staatswissenschaften  verwiesen -
  hat,  und  diese  entweder  eine  eigne  Facultät -
  beschäftigen  oder  doch  vorzüglich  mit  der.
juristischen  Facultät  verbunden  werden  sollten.
Alle  Einrichtungen  im  Staate  muss  man  immer
aus  doppelten  Gesichtspuncten,  nemlich  einmahl
von  der  rechtlichen  —  und  sodann  erst  von  ihrer -
  politischen  Seite  betrachten,  und  es  bleibt
ein  nie  zu  erschütternder  Grundsatz,  dass  kein
Staatsmann  das  Ruder  des  Staats  glücklich  lenken -
  wird,  der  nicht  zugleich  die  Gränzlinien
zwischen  Recht  und  Unrecht  in  Acht  nimmt;
so  wie  im  Gegentheil  die  Rechtsgelehrsamkeit
ohne  Philosophie  und  Geschichte  stets  auf  Krükken -
  laufen  muss.  Es  ist  daher  sehr  vortheilhaft, -
  dass  man  bey  der  Universität  Rinteln  mit
Aufrechthaltung  der  Facultätsverfassung  zur  Beförderung -
  der  Cameralwissenschaften  dadurch
einen  Ausweg  getroffen  hat,  dass  man  die  Lehrämter -
  der  Cameralistik  einem  Ausschusse  von
Lehrern  verschiedener  Facultäten  übertragen
hat.  Nur  die  einzige  Frage  läst  sich  hiebey  aufwerfen, -
  ob  dieses  Auskunftsmittel  auch  bey  andern -
  Universitäten  anwendbar  sey?  oder  ob  es
hier  nicht  vielleicht  noch  besser  eingerichtet
werden  könne?  —  Dieses  letztere  wäre  vielleicht -
  dadurch  zu  bewirken,  wenn  man  alle
Lehrämter  der  Staatswissenschaften  der  Juristenfacultât -
  dergestallt  zueignete,  dass  diese  sich  künftighin -
  in  zwey  Klassen,  die  staatswissenschaftliche -
  —  und  die  eigentlich  juristische  —  abtheilte. -
  Diese  letztere  müste  schlechterdings  das
Universität:
—
Max-Planck-Institut  für
Bibliothe
je  Rechtsgeschichte

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Sprüchcollegium  für  Privatstreitigkeiten  bleiben,
jene  aber  in  Staats-  und  Finanzsachen  Rechtssprüche -
  und  Gutachten  ertheilen  können;  und
die  ganze  Facultät  würde  also  blos  in  gemischten -
  Sachen  in  pleno  zu  votiren  haben.  —  In  jedem -
  andern  Falle  muss  entweder  der  Cameralist
zugleich  ein  guter  practischer  Rechtslehrer  seyn,
oder  die  Urthelssprüche  der  cameralischen  Facultät -
  müssen  sich  lediglich  auf  ungemischte  cameralische -
  Sachen  einschränken.  Was  hiernächst -
  aber  das  Studium  der  Cameralwissenschaften -
  selbst  anbetrift;  so  bemerkt  der  Hr.
von  Springer  sehr  richtig,  dass  man  es  lediglich -
  eingewurzelten  Vorurtheilen  Schuld  geben
muss,  wenn  verschiedene  Gelehrte  die  dazu  erforderlichen -
  Disciplinen  dem  gelehrten  Stande
allein  eigen  machen  wollen.  Zur  Erlernung
der  Cameralistik  sind  weder  gelehrte  Sprachen,
noch  tiefe  Geschichtsforschungen  unumgänglich
nöthig;  vielmehr  hält  Recensent  diejenigen  jungen -
  Lente  am  geschicktesten  dazu,  welche  bey
der  Landwirthschaft  erzogen  und  daneben  nur
einen  zweckmäsigen  Unterricht  in  den  allgemeinen -
  Schulwissenschaften  erhalten  haben.  Ueberhaupt -
  läuft  es  auch  ganz  wider  die  Natur  und
und  das  Wesen  der  Cameralistik,  wenn  man
sie  blos  als  ein  Eigenthum  des  gelehrten  Standes -
  betrachten  und  diejenigen  davon  ausschliesen -
  will,  welche  durch  mittelmäsige  Kenntnisse
in  der  Cameralistik  und  durch  deren  practische
Ausübung  weit  mehr  zur  Beförderung  des  gemeinen -
  Wohlstandes  beytragen  können,  als  der
Stubengelehrte  durch  das  künstlichste  System  der
Theorie.  Die  Staatswirthschaft  und  Rechenkunst
sind,  wie  der  Hr.  Verf.  sehr  schön  ausführet,
mehrern  Ständen,  insbesondere  dem  geistlichen
Stande,  den  Kaufleuten,  dem  Adel,  und  allen
denjenigen,  welche  als  Staatsbediente  Antheil
—  auch  nur  entfernten  Antheil  an  der  Staatswirtschaft -
  nehmen,  theils  nützlich,  theils  nöthig.
Recensent  giebt  überdies  auch  willigst  zu,  dass
eben  dadurch,  wenn  Geistliche,  Verwaltere
und  ähnliche  Personen  in  den  cameralischen
Wissenschaften  einen  ihrem  Wirkungskreise  anpassenden -
  academischen  Unterricht  erhalten,
selbst  auf  den  Bauernstand  ein  grosser  Grad
von  Aufklärung  in  Absicht  der  Oeconomie  auf
die  vortheilhafteste  Art  gewirket  werden  kann.
So  unpassend  es  nun  aber  auch  seyn  möchte,
von  dergleichen  Lehrlingen  der  Cameralwissenschaften -
  die  nemlichen  Vorkenntnisse  zu  ver¬
            
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