Volltext : Allgemeine staatswissenschaftliche und juristische Literatur-Zeitung (Quartal 3 (1789))

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Verf.  sich  S.  V.  zu  denjenigen  Rechtslehrer  gesellen -
  würde,  welche  die  Ausflucht  des  nicht
erfüllten  Vertrags  für  dilatorisch  ausgeben.  Hat
Kläger  den  Vertrag  von  seiner  Seite  nicht  erfüllt; -
  so  fällt  das  anmassliche  Klagrecht  von
selbst  hinweg,  und  mithin  ist  sie  ja  als  zerstörlich
anzusehen.  Der  Grund  davon  aber,  dass  sie
die  Sachwalter  der  Kriegsbefestigung  jederzeit
vorsezten,  liegt  in  ihrer  negativen  Behauptung,
weil  sie  allemahl  so  lange  vermuthet  werden
muss,  bis  das  Gegentheil  erwiesen  ist;  daher  sie
auch  als  eine  Exceptio  peremtoria  in  continenti
liquida  mit  Recht  unter  den  Exceptionibus  litis
ingressum  impedientibus  ihren  Platz  angewiesen
bekömmt.  Im  übrigen  sind  wir  aber  mit  des
Hrn.  Verf.  Grundsätzen  sehr  wohl  einverstanden;
nemlich  darinnen,  dass  (S.  VI.)  die  Ausflucht
des  nicht  erfüllten  Vertrags  blos  in  Absicht
derjenigen  Verbindlichkeiten  statt  finden  kann,
welche  zur  Vollziehung  des  Vertrags  gehören,
keineswegs  aber  in  Absicht  derjenigen  Verbindlichkeiten, -
  welche  bey  Fortdauer  des  Vertrags
zu  leisten  sind,  als  welche  vielmehr  die  Ausflucht -
  der  zu  leistenden  Gewähr  mit  sich  führen; -
  ferner,  dass  (S.  VIII.  f.)  jene  Ausflucht
den  Beklagten  von  allen  durch  den  unerfüllt
gebliebenen  Vertrag  übernommnen  Verbindlichkeiten -
  befreye,  diese  ihn  aber  blos  zum  Rechte
des  zu  fordernden  Schadenersatzes  verhelfe;
imgleichen,  dass  (S.  X.  f.)  die  Ausflucht  des
nicht  erfüllten  Contracts  den  Beweis  dem  Kläger -
  aufbürdet,  die  Ausflucht  der  zu  leistenden
Gewähr  aber  von  Beklagten  dargethan  werden
muss,  weil  jene  eine  verneinende  Proposition,
diese  aber  eine  bejahende  in  sich  fast,  und  endlich -
  dass  diese  leztere  (S.  XIII.)  besonders  dann
statt  findet,  wenn  zwar  der  Vertrag  erfüllt,  z.
B.  die  verpachtete  Sache  übergeben,  aber  nicht
ganz  richtig  erfüllt  ist,  nemlich  wenn  die  übergebene -
  Sache  solche  Fehler  hat,  welche  ihre  zweckmäsige -
  Benutzung  behindern.
Der  Hr.  Verf.  wird  ohnstreitig  der  lurisprudenz -
  allgemein  nützlich  werden,  wenn  er
fernerhin  seine  academischen  Schriften  solchen
Materien  weihet,  welche  practischen  Nutzen  haben; -
  nur  bitten  wir  ihn,  jederzeit  der  goldnen
Regel  eingedenk  zu  seyn,  dass  man  die  Philosophie -
  mit  den  positiven  Gesetzen  schlechterdings -
  vermählen  müsse.
Bibloteß
Max-Planck-Institut  für
ock  DFG
europäische  Rechtsgeschichte

STAATSWISSENSCHAFTEN.
Veber  Staatswirthschaft  und  Rechnungswissenschaft -
  eröfnet  seine  Grundfätze  JOHANN
CHRISTOPH  ERICH  von  SPRINGER.
beyder  Rechten  (Rechte)  Doctor,  Hochfürstlich -
  Hessen.-  Casselischer  Geheimer.
Rath;  Kanzler  und  erster  Lehrer  der  Universität -
  Rinteln,  ordentlicher  öffentlicher  erster
Lehrer  der  Staatswirthschaft  und  Rechnungswissenschaft, -
  der  kayserl.  Akademie  der  Naturforscher, -
  der  königl.  Grossbrittannisch.
Dänisch.  -  Preussischen,  kurfürstlich  Mainzisch. -
  und  kurfürstl.  Sächsischen  Akademien
und  Societäten  der  Wissenschaften  Mitglied.
—  RINTELN  im  Verlag  der  Müllerschen
Universitäts  -  Buchhandlung,  1789.  8.  87  S.
ohne  Vorbericht  und  Innhalt.
Eine  kleine  Schrift  voll  der  trefichsten
Bemerkungen,  und  daher  einer  gründlichen  und
weitläuftigen  Anzeige  um  so  mehr  würdig!
Wohl  der  Upiversität,  die  einen  Kanzler  hat.
welcher  nicht  blos  den  guten  Willen  zu  Beförderung -
  der  Wissenschaften,  sondern  auch  die
nöthigen  Talente  und  Kenntnisse  dazu  besitzet!
Dieses  ist  der  Fall  bey  dem  Hrn.  von  Springer, -
  welcher  zwey  sonst  selten  verschwisterte
Branchen  der  höhern  Wissenschaften,  die  Rechtsgelehrsamkeit -
  und  die  Cammeralwissenschaften
in  sich  mit  einander  vereinigt  und  den  ruhmvollen -
  Vorsatz  hat,  ähnliche  Schüler  zu  bilden.
Hierauf  und  auf  die  zur  Bildung  brauchbarer  Cameralisten -
  gegenwärtig  bewürkte  verbesserte  Einrichtung -
  der  Universität  zu  Rinteln  zweckt  diese
ganze  kleine  Schrift,  deren  Eingang  sich  mit  der
schon  in  den  ältesten  Zeit  anerkannten  Würde  der
Wissenschaften  und  mit  denjenigen  Geschäftsmännern -
  beschäftiget,  welche  als  Genies  die  Geschäfte
mehr  nach  ihrer  Laune  als  nach  einer  gründlich
studierten  Methode  betreiben.  Der  gewöhnliche
Fall  mit  dergleichen  Männern  ist  dieser.  Auf
Universitäten  haben  sie  wenig  gelernt;  nichtsdestoweniger -
  hat  ihnen  das  blinde  Glück  ein
Amt  zugeworfen,  welches  nach  einer  gewissen
gelehrten  Methode  betrieben  werden  muss.
Unbekannt  mit  dieser  Methode  bahnen  sie  sich
einen  neuen  Weg  und  ihr  Erfindungsgeist  erfezt -
  wohl  gar  die  Lücken  systematischer  Kenntnisse -
  mit  der  Schöpfung  eines  neuen  Systems.
—  Stolz  auf  diese  Fortschritte  verachtet  sodann
            
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