340
Verf. sich S. V. zu denjenigen Rechtslehrer gesellen -
würde, welche die Ausflucht des nicht
erfüllten Vertrags für dilatorisch ausgeben. Hat
Kläger den Vertrag von seiner Seite nicht erfüllt; -
so fällt das anmassliche Klagrecht von
selbst hinweg, und mithin ist sie ja als zerstörlich
anzusehen. Der Grund davon aber, dass sie
die Sachwalter der Kriegsbefestigung jederzeit
vorsezten, liegt in ihrer negativen Behauptung,
weil sie allemahl so lange vermuthet werden
muss, bis das Gegentheil erwiesen ist; daher sie
auch als eine Exceptio peremtoria in continenti
liquida mit Recht unter den Exceptionibus litis
ingressum impedientibus ihren Platz angewiesen
bekömmt. Im übrigen sind wir aber mit des
Hrn. Verf. Grundsätzen sehr wohl einverstanden;
nemlich darinnen, dass (S. VI.) die Ausflucht
des nicht erfüllten Vertrags blos in Absicht
derjenigen Verbindlichkeiten statt finden kann,
welche zur Vollziehung des Vertrags gehören,
keineswegs aber in Absicht derjenigen Verbindlichkeiten, -
welche bey Fortdauer des Vertrags
zu leisten sind, als welche vielmehr die Ausflucht -
der zu leistenden Gewähr mit sich führen; -
ferner, dass (S. VIII. f.) jene Ausflucht
den Beklagten von allen durch den unerfüllt
gebliebenen Vertrag übernommnen Verbindlichkeiten -
befreye, diese ihn aber blos zum Rechte
des zu fordernden Schadenersatzes verhelfe;
imgleichen, dass (S. X. f.) die Ausflucht des
nicht erfüllten Contracts den Beweis dem Kläger -
aufbürdet, die Ausflucht der zu leistenden
Gewähr aber von Beklagten dargethan werden
muss, weil jene eine verneinende Proposition,
diese aber eine bejahende in sich fast, und endlich -
dass diese leztere (S. XIII.) besonders dann
statt findet, wenn zwar der Vertrag erfüllt, z.
B. die verpachtete Sache übergeben, aber nicht
ganz richtig erfüllt ist, nemlich wenn die übergebene -
Sache solche Fehler hat, welche ihre zweckmäsige -
Benutzung behindern.
Der Hr. Verf. wird ohnstreitig der lurisprudenz -
allgemein nützlich werden, wenn er
fernerhin seine academischen Schriften solchen
Materien weihet, welche practischen Nutzen haben; -
nur bitten wir ihn, jederzeit der goldnen
Regel eingedenk zu seyn, dass man die Philosophie -
mit den positiven Gesetzen schlechterdings -
vermählen müsse.
Bibloteß
Max-Planck-Institut für
ock DFG
europäische Rechtsgeschichte
STAATSWISSENSCHAFTEN.
Veber Staatswirthschaft und Rechnungswissenschaft -
eröfnet seine Grundfätze JOHANN
CHRISTOPH ERICH von SPRINGER.
beyder Rechten (Rechte) Doctor, Hochfürstlich -
Hessen.- Casselischer Geheimer.
Rath; Kanzler und erster Lehrer der Universität -
Rinteln, ordentlicher öffentlicher erster
Lehrer der Staatswirthschaft und Rechnungswissenschaft, -
der kayserl. Akademie der Naturforscher, -
der königl. Grossbrittannisch.
Dänisch. - Preussischen, kurfürstlich Mainzisch. -
und kurfürstl. Sächsischen Akademien
und Societäten der Wissenschaften Mitglied.
— RINTELN im Verlag der Müllerschen
Universitäts - Buchhandlung, 1789. 8. 87 S.
ohne Vorbericht und Innhalt.
Eine kleine Schrift voll der trefichsten
Bemerkungen, und daher einer gründlichen und
weitläuftigen Anzeige um so mehr würdig!
Wohl der Upiversität, die einen Kanzler hat.
welcher nicht blos den guten Willen zu Beförderung -
der Wissenschaften, sondern auch die
nöthigen Talente und Kenntnisse dazu besitzet!
Dieses ist der Fall bey dem Hrn. von Springer, -
welcher zwey sonst selten verschwisterte
Branchen der höhern Wissenschaften, die Rechtsgelehrsamkeit -
und die Cammeralwissenschaften
in sich mit einander vereinigt und den ruhmvollen -
Vorsatz hat, ähnliche Schüler zu bilden.
Hierauf und auf die zur Bildung brauchbarer Cameralisten -
gegenwärtig bewürkte verbesserte Einrichtung -
der Universität zu Rinteln zweckt diese
ganze kleine Schrift, deren Eingang sich mit der
schon in den ältesten Zeit anerkannten Würde der
Wissenschaften und mit denjenigen Geschäftsmännern -
beschäftiget, welche als Genies die Geschäfte
mehr nach ihrer Laune als nach einer gründlich
studierten Methode betreiben. Der gewöhnliche
Fall mit dergleichen Männern ist dieser. Auf
Universitäten haben sie wenig gelernt; nichtsdestoweniger -
hat ihnen das blinde Glück ein
Amt zugeworfen, welches nach einer gewissen
gelehrten Methode betrieben werden muss.
Unbekannt mit dieser Methode bahnen sie sich
einen neuen Weg und ihr Erfindungsgeist erfezt -
wohl gar die Lücken systematischer Kenntnisse -
mit der Schöpfung eines neuen Systems.
— Stolz auf diese Fortschritte verachtet sodann