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schienenen zweyten Theile fand, und diese Umstände -
gaben dem Hrn. Uebersetzer Stof, uns
in dem gedachten Vorberichte sowohl, als in
der Dedication mit einem Theile seiner Privatverhältnisse -
bekannt zu machen. Wir übergehen -
aber solche mit so mehrern Rechte, als
wir den Gelehrten blos nach dem Werthe seiner -
gelehrten Producte, keinesweges aber nach
seinen Glücksumständen und politischen Verbindungen -
zu beurtheilen gewohnt sind. Wenn daher -
Hrn. Schad seine Feinde auch noch heftiger -
verfolgen sollten; so wird uns doch dieses
nicht abhalten, ihm das Zeugniss zu geben, dass
seine Uebersetzung gröstentheils gut, treu und
fliessend ist, und dass er sich eines bessern Styls
in seiner mit Mühe ausgearbeiteten Uebersezung, -
als in seinem mit bittern Ausfällen durchwebten -
Vorberichte beflissen hat. Die beygefügten -
Anmerkungen beweisen übrigens, dass
Herr S. die besten neuesten Schriften, welche -
uns mit der Türkey und Persien näher bekannt -
machen, gekannt und benutzet hat; nur
die versprochene Karte fehlt, die jeder sachkundige -
Leser gewiss sehr ungern vermissen wird.
Die erschienenen zwey ersten Theile enthalten
zwar die vollständige Uebersetzung der Otterischen -
Reisebeschreibung, und der von ihm als
Anhang gelieferten Geschichte der Unternehmungen -
des Tahmas Kouli Chan; nichts destoweniger -
aber will doch noch Herr Schad seiner -
Uebersetzung einen dritten Theil folgen
lassen, in welchem er ausser einigen älteren,
aber seltenen und merkwürdigen Reisen nach
Persien, eine Uebersetzung von des Hrn. von
Bougainville kleiner Schrift: Parallele d' Alexandre -
dans les Indes, avec la conquête par Thamas -
Kouli -Khan, à Paris 1752. 8. ferner
Hrn. Johann Conrad Fäsi Abhandlung über die
Geschichte des Königreichs Persien, von dem Anfange -
des gegenwärtigen Jahrhunderts bis auf
den Tod des Schach Nadir 1747 (aus dessen
Abhandlungen über wichtige Begebenheiten aus
der alten und neuen Geschichte, Bd. II. S. 355-504) -
und endlich eine Persische Bibliothek, nemlich -
ein critisches Verzeichniss aller ihm bekannt -
gewordenen Bücher zur Geschichte und
Erdbeschreibung des Königreichs Persien, und
der davon vorhandenen Karten und Prospecte
liefern will. So viel ist ausgemacht richtig,
dass Hr. Schad zur Ausführung dieses Unternehmens -
kräftigst aufgemuntert zu werden ver¬Universitä -
—
Max-Planck-Institut für
Biblioth
europäische Rechtsgeschichte
dient und dass persische Erdbeschreibung und
Geschichte dadurch eine beträchtliche Aufklärung -
gewinnen wird. Doch selbst Leser, die
blos eine angenehme Unterhaltung in dergleichen -
Werken suchen, werden in den gegenwärtigen -
Werke, in so weit solches erschienen ist,
ihr Conto finden, weil Otter manche schöne Bemerkung -
und interessante Geschichte einzumischen -
gewust hat.
Eine derselben heben wir hier aus, um
die grausamen Gesetze zu bezeichnen, welche
unter den Muntefiks, einem arabischen Stamme
an dem Euphrat, beobachtet werden, wenigstens
noch im J. 1747. daselbst in Gange waren.
Otter erzählt nemlich (Bd. II. S. 164 f.) folgendes -
von ihnen: „Sie verheurathen sich fast
niemabls ausser ihrem Stamm. Das ledige und
unverheurathete Frauenzimmer unter ihnen lebt
keusch und sittsam: wiewohl auch die Lebensstrafe -
darauf steht, wenn sie das Unglück haben
ihre Familien oder Männer zu verunehren.
Ein dergleichen Beyspiel geschah während meines -
Aufenthalts zu Basra. Einer, Nahmens
Hadgi - Ali -Chewa, der jährlich von dieser
Stadt nach Haleb reiste, hörte, als er zurück
kam, dafs seine Tochter ein heimliches Liebesverständnis -
mit einem gewissen jungen Menschen -
unterhielt. Er gieng also zu den Mufti
und befragte sich bey ihm, ob ein Vater berechtiget -
wäre, seine Tochter wegen eines solchen -
Fehlers am Leben zu strafen? welches dieser -
Gesetzlehrer bejahete. Hadgi - Ali verlangte -
eine Fevta darüber, gieng nach Hause und
erwürgte ohne jemands Widerspruch seine
Tochter.“
Wie grausam! — Und dennoch
bestrafen die Araber weder Diebstahl noch
Meuchelmord. Verdiente es nicht einer nähern
Untersuchung der Bewegungsgründe, warum gemeiniglich -
die rohesten und räuberischsten Völkerschaften -
die härtesten Gesetze wider alle
fleischliche Verbrechen haben; da im Gegentheil
diese Laster in den cultivirtesten Staaten gerade -
am häufigsten begangen; und am gelindesten
bestraft werden?
Schlüsslich bemerken wir noch, dass der
Hr. Uebersetzer, wenn er sich künftig an die
Uebersetzung alter französischer Schriften waget,
keinen Vorwurf einer untreuen Uebersetzung
zu gewarten hat, wenn er den Periodenbau mehr