Volltext : Allgemeine staatswissenschaftliche und juristische Literatur-Zeitung (Quartal 3 (1789))

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schienenen  zweyten  Theile  fand,  und  diese  Umstände -
  gaben  dem  Hrn.  Uebersetzer  Stof,  uns
in  dem  gedachten  Vorberichte  sowohl,  als  in
der  Dedication  mit  einem  Theile  seiner  Privatverhältnisse -
  bekannt  zu  machen.  Wir  übergehen -
  aber  solche  mit  so  mehrern  Rechte,  als
wir  den  Gelehrten  blos  nach  dem  Werthe  seiner -
  gelehrten  Producte,  keinesweges  aber  nach
seinen  Glücksumständen  und  politischen  Verbindungen -
  zu  beurtheilen  gewohnt  sind.  Wenn  daher -
  Hrn.  Schad  seine  Feinde  auch  noch  heftiger -
  verfolgen  sollten;  so  wird  uns  doch  dieses
nicht  abhalten,  ihm  das  Zeugniss  zu  geben,  dass
seine  Uebersetzung  gröstentheils  gut,  treu  und
fliessend  ist,  und  dass  er  sich  eines  bessern  Styls
in  seiner  mit  Mühe  ausgearbeiteten  Uebersezung, -
  als  in  seinem  mit  bittern  Ausfällen  durchwebten -
  Vorberichte  beflissen  hat.  Die  beygefügten -
  Anmerkungen  beweisen  übrigens,  dass
Herr  S.  die  besten  neuesten  Schriften,  welche -
  uns  mit  der  Türkey  und  Persien  näher  bekannt -
  machen,  gekannt  und  benutzet  hat;  nur
die  versprochene  Karte  fehlt,  die  jeder  sachkundige -
  Leser  gewiss  sehr  ungern  vermissen  wird.
Die  erschienenen  zwey  ersten  Theile  enthalten
zwar  die  vollständige  Uebersetzung  der  Otterischen -
  Reisebeschreibung,  und  der  von  ihm  als
Anhang  gelieferten  Geschichte  der  Unternehmungen -
  des  Tahmas  Kouli  Chan;  nichts  destoweniger -
  aber  will  doch  noch  Herr  Schad  seiner -
  Uebersetzung  einen  dritten  Theil  folgen
lassen,  in  welchem  er  ausser  einigen  älteren,
aber  seltenen  und  merkwürdigen  Reisen  nach
Persien,  eine  Uebersetzung  von  des  Hrn.  von
Bougainville  kleiner  Schrift:  Parallele  d'  Alexandre -
  dans  les  Indes,  avec  la  conquête  par  Thamas -
  Kouli  -Khan,  à  Paris  1752.  8.  ferner
Hrn.  Johann  Conrad  Fäsi  Abhandlung  über  die
Geschichte  des  Königreichs  Persien,  von  dem  Anfange -
  des  gegenwärtigen  Jahrhunderts  bis  auf
den  Tod  des  Schach  Nadir  1747  (aus  dessen
Abhandlungen  über  wichtige  Begebenheiten  aus
der  alten  und  neuen  Geschichte,  Bd.  II.  S.  355-504) -
  und  endlich  eine  Persische  Bibliothek,  nemlich -
  ein  critisches  Verzeichniss  aller  ihm  bekannt -
  gewordenen  Bücher  zur  Geschichte  und
Erdbeschreibung  des  Königreichs  Persien,  und
der  davon  vorhandenen  Karten  und  Prospecte
liefern  will.  So  viel  ist  ausgemacht  richtig,
dass  Hr.  Schad  zur  Ausführung  dieses  Unternehmens -
  kräftigst  aufgemuntert  zu  werden  ver¬Universitä -

—
Max-Planck-Institut  für
Biblioth
europäische  Rechtsgeschichte

dient  und  dass  persische  Erdbeschreibung  und
Geschichte  dadurch  eine  beträchtliche  Aufklärung -
  gewinnen  wird.  Doch  selbst  Leser,  die
blos  eine  angenehme  Unterhaltung  in  dergleichen -
  Werken  suchen,  werden  in  den  gegenwärtigen -
  Werke,  in  so  weit  solches  erschienen  ist,
ihr  Conto  finden,  weil  Otter  manche  schöne  Bemerkung -
  und  interessante  Geschichte  einzumischen -
  gewust  hat.
Eine  derselben  heben  wir  hier  aus,  um
die  grausamen  Gesetze  zu  bezeichnen,  welche
unter  den  Muntefiks,  einem  arabischen  Stamme
an  dem  Euphrat,  beobachtet  werden,  wenigstens
noch  im  J.  1747.  daselbst  in  Gange  waren.
Otter  erzählt  nemlich  (Bd.  II.  S.  164  f.)  folgendes -
  von  ihnen:  „Sie  verheurathen  sich  fast
niemabls  ausser  ihrem  Stamm.  Das  ledige  und
unverheurathete  Frauenzimmer  unter  ihnen  lebt
keusch  und  sittsam:  wiewohl  auch  die  Lebensstrafe -
  darauf  steht,  wenn  sie  das  Unglück  haben
ihre  Familien  oder  Männer  zu  verunehren.
Ein  dergleichen  Beyspiel  geschah  während  meines -
  Aufenthalts  zu  Basra.  Einer,  Nahmens
Hadgi  -  Ali  -Chewa,  der  jährlich  von  dieser
Stadt  nach  Haleb  reiste,  hörte,  als  er  zurück
kam,  dafs  seine  Tochter  ein  heimliches  Liebesverständnis -
  mit  einem  gewissen  jungen  Menschen -
  unterhielt.  Er  gieng  also  zu  den  Mufti
und  befragte  sich  bey  ihm,  ob  ein  Vater  berechtiget -
  wäre,  seine  Tochter  wegen  eines  solchen -
  Fehlers  am  Leben  zu  strafen?  welches  dieser -
  Gesetzlehrer  bejahete.  Hadgi  -  Ali  verlangte -
  eine  Fevta  darüber,  gieng  nach  Hause  und
erwürgte  ohne  jemands  Widerspruch  seine
Tochter.“
Wie  grausam!  —  Und  dennoch
bestrafen  die  Araber  weder  Diebstahl  noch
Meuchelmord.  Verdiente  es  nicht  einer  nähern
Untersuchung  der  Bewegungsgründe,  warum  gemeiniglich -
  die  rohesten  und  räuberischsten  Völkerschaften -
  die  härtesten  Gesetze  wider  alle
fleischliche  Verbrechen  haben;  da  im  Gegentheil
diese  Laster  in  den  cultivirtesten  Staaten  gerade -
  am  häufigsten  begangen;  und  am  gelindesten
bestraft  werden?
Schlüsslich  bemerken  wir  noch,  dass  der
Hr.  Uebersetzer,  wenn  er  sich  künftig  an  die
Uebersetzung  alter  französischer  Schriften  waget,
keinen  Vorwurf  einer  untreuen  Uebersetzung
zu  gewarten  hat,  wenn  er  den  Periodenbau  mehr
            
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