Objekt : Ullmann, Dominik: ¬Das österreichische Zivilprozeßrecht

Der  Rechnungsprozeß.
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daß  alle  Einwendungen  bei  der  angeordneten  Verhandlung  vorzubringen ¬
  seien,  widrigens  die  Betheiligten  der  Unternehmung,
oder  der  dazu  nöthigen  Abtretung  oder  Belastung  von  Grundeigenthum ¬
  zustimmend  erachtet  würden.  Die  bekannten  Interessenten ¬
  sollen  überdies  besonders  verständigt  werden;  b)  ein  abgekürztes, ¬
  wenn  die  Unternehmung  von  geringerer  Wichtigkeit
ist,  und  der  Unternehmer  das  ordentliche  Aufgebotsverfahren  nicht
verlangt.  Dabei  entfällt  die  Verlautbarung  durch  die  Landesblätter, ¬
  und  hat  nur  ein  kurzgefaßter  Anschlag  in  den  Gemeinden,
und  die  Ladung  der  Interessenten  statt;  den  Betheiligten,  welche
zur  Verhandlung  nicht,  oder  nicht  mindestens  8  Tage  vorher
geladen  wurden,  bleibt  in  diesem  Falle  das  Recht  gewahrt,  ihre
Einwendungen  im  Rechtswege  geltend  zu  machen.
Bei  Einwendungen  privatrechtlicher  Natur  hat  das  oben  geschilderte ¬
  gerichtliche  Aufforderungsverfahren  statt.
§.  130.
Der  Rechnungsprozeß  und  die  Aufforderung  dazu.
I.  Der  Rechnungsprozeß  ist  die  klageweise  Bemängelung  einer
gelegten  Rechnung.
Ihm  ist  eigenthümlich:  1.  daß  die  Klage
sämmtliche  Mängel  der  Rechnung  zu  begreifen  hat;  2,  daß  die
Mängel  unter  fortlaufender  Zahl  zu  stellen,  §.  102  (167),  und
sohin  im  Laufe  des  Verfahrens  unter  dieser  Zahl  zu  verhandeln
sind;  3.  daß  die  Satzschriften  benannt  werden  als:  Mängel,  Erläuterung, ¬
  fernere  Mängel  (!),  endliche  Erläuterung,  §.  103  (168)
und  4.  der  Prozeß  schlechthin,  also  auch  bei  Bezirksgerichten
schriftlich  zu  verhandeln  ist  (Hfd.  v.  19.  Nov.  1784  Nr.  368)."
)  Menger:  System  §.  20  Note  10  hebt  mit  Recht  hervor,  daß  dieser
Prozeß  eine  Verstellung  der  Parteirollen  begründet.
2)  Der  Rechnungsprozeß  als  Streit  über  die  Richtigkeit  der  gelegten
Rechnung  erstreckt  sich  seinem  Wesen  und  Zwecke  nach  auf  die  Erörterung,
ob  der  Verwalter  in  den  Grenzen  der  Vollmacht  vorgegangen  sei,  daher
auf  die  Rechtfertigung  bezüglich  der  nicht  verrechneten  Einnahmen
            
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