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ench. Aber du, o! gütige Gottheit, die du
durch das Emporsteigen der Wissenschaften das
Menschengeschlecht immer weiter vom unvernünftigen -
Thiere entfernst, und zu grössern
Zwecken vervollkommst, erwecke uns unter
denen Gelehrten, die am Ruder sitzen, solche
Männer, die mit Sorgfalt und Auswahl uns
blos diejenigen Handschriften und Urkunden
mittheilen, die ohne zureichenden Grund in den
Kerkern der Staatengeheimnisse ausserdem vermodern -
und verderben müssen, und gleichwohl
zur Aufhellung der Geschichte und der Gerecht
same mehrerer Lande von ausgezeichneter Wich¬Mit -
gerechten Unwillen
tigkeit sind.
muss man freylich wohl dieses bemerken, dass
in sehr vielen Archiven aus solchen Urkunden
Geheimnisse gemacht werden, die anstatt sich geträumter -
Nachtheile gerade durch ihre Bekanntmachung -
den wohlthätigsten Einfluss auf die
Erweiterung der Wissenschaften haben würden;
allein ein grosser Theil von Fürsten und Staatsmännern, -
(unter, welchen ein Graf von Hertaberg -
nicht oft genung genannt werden kann.)
begünstigen bereits auch in diesem Fache eine
vernünftige Publicität, und Hr. Rath Westenrieder -
scheint hiermit entweder nicht genug bekannt -
zu seyn, oder nimmt bey seinen Klagen
über Verheimlichung der Handschriften und
Urkunden vielleicht blos auf die Länder Rücksicht, -
die er bewohnt oder zunächst daran gränzen. -
— Was der Hr. Verf. von der Unzuverlässigkeit -
unserer Journale und Zeitungen für
die künftige Geschichtsschreiber sagt, scheint
uns ebenfalls einer keinen Zurechtweisung zu
verdienen. Es ist nicht zu leugnen, dass in
diese zum Theil viele Unrichtigkeiten einflies-Beförderung. -
Herr von Zangen, durch mehrere juristische
Schriften bekannt, bishere Amtmann zu Allendorf
an der Lunda, ist als Amtmann nach Langous versezt -
worden.
Universität
Vorlage
Max-Planck-institut für
Biblio
DFG
sgeschichte
sen; aber Kant hat vollkommen Recht, wenn
er behauptet, dass unser Zeitalter das Zeitalter
der Kritik ist. Wer in unsern Tagen so kühn
ist, eine unwahre Thatsache zu verbreiten, wird
sehr bald seine Gegner finden, die ihn zu berichtigen, -
nicht selten überdies noch zu beschämen
suchen.
ENGLISCHES STAATSRECHT.
GENF und PARIS, bey Barde, Manget und
Compagnie: Constitution d Angleterre, ou
Etat du Gouvernement Anglais, comparé avec
la forme républicaine et avec les autres monarchies -
de l Europe. Par M. de LOLME,
Membre du Conseil de Deux-cent de la
republ. de Genève. Nouvelle edition entièrement -
revue et corrigé sur la quatrième
édition anglaise, dediée au Roî d' Angleterre,
et ornée du Portrait de l' Auteur. — 1789.
Tom. l. 247 S. Tom. II. 286 S. 8. (Ldpr.
1 Thaler 12 Gr.)
Ein sehr guter Abdruck von der im J.
1785. 2u London erschienenen Ausgabe diesesallgemein -
bekannten und allgemein geschäzten
Werks. Es ist zwar kein eigentliches System
des englichen Staatsrechts; jedoch würde es zu
einem solchen die vortreflichsten Materialien
liefern. Immittelst scheint es uns doch, als ob
bey denen zwischen der englischen Staatsverfassung -
und der Staatsverfassung anderer Reiche
gezogenen Parallelen die erstere auf Unkosten
der lezteren unterweiln zu sehr erhoben werde.
Tedesfall.
Im Monat Jalius starb zu Herbern Herr Auton -
Philipp Watmuth, zweyter Prof. der Rechte daselbst, -
im 93. Jahre seines Alters. Seine vornehm
ste Schrift war: Exercitationes ad obscuriora quaedam -
juris Romani capita. L. B. 1757.