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Capitel dieses Reichsgesetzes blos von dem
Verf. in §. 7 und geht sodann §. 8 zu dem
Possessorio, keinesweges aber von dem Petitoüber -
die gegenwärtige Materie merkwürdigen
rio zu verstehen fey; ja, dass selbst wegen der
Reichsabschiede vom J. 1512. fort, mit dessen
Glieder des schwäbischen Bundes die Ausnahme
richtiger Erklärung sich der ganze übrige Theil
gemacht worden sey, dass wenn Reichsstände
dieser kleinen Schrift beschäftiget. Er bemerkt
sich schon wegen der streitigen Possess über
ganz richtig, dass nach dem Eingange dieses
rechtliche Austräge vereiniget hätten, diesen
Gesetzes die Gerichtsbarkeit der Reichsgerichte
durch, jenes Reichsgesetz kein Abbruch geschein -
erster Instanz bey streitiger Possess allemahl
hen solle. Im §. 15 - 17 bemerkt der Hr. V.
begründet sey, es möge nun nahe oder auch
noch diejenigen Reichsgesetze, durch welche
nur entfernte Gefahr eines daraus entstehenden
jene Verordnungen bestättiget worden sind,
Landesfriedensbruches vorhanden seyn, und es
und woraus insbesondere dieses merkwürdig
läst sich im Grunde wohl nicht läugnen, dass
ist, dass das Reichscammergerichte schon im
bey aller streitigen Possess die gerechte Furcht,
1532. darauf antrug, dass man ihm bey Fällen
dass es zu Thätlichkeiten kommen könne, von
selbst eintrete; unterdessen ist doch dieses in streitiger Possefs unter Reichsunmittelbaren die
dem Concept der Cammergerichtsordnung, Th. Anordnung der Sequestration nachlassen möchte; -
woraus endlich jenes Reichsgesetz durch
II. Tit. 22 keinesweges für wahr angenomdie -
Cammergerichtsordnung vom J. 1548. noch
men, sondern die Bescheinigung einer vorhandurch -
ein drittes Capitel vermehrt wurde, das
denen Gefahr vor Thälichkeiten oder die Notader -
Hr. Verf. §. 18 weiter an- und ausführt.
rietät derselben annoch besonders erfordert
Es erweckte dieses aber sehr bald reichsstänworden. -
— Im §. 9 untersucht der Hr. Verf.
dische Beschwerden, die jedoch noch auf reichsdas -
erste Capitel des angeführten Reichsgesetäglicher -
Berathschlagung beruhen; immittelst
zes, vermöge dessen alle Reichsunmittelbare bey
jenes Reichsgesetz dem Concepte der Reichswirklich -
streitiger Possess selbst mit dem Poscammergerichtsordnung -
mit einigen vom Hrn.
sessorio ordinario so fort in erster Instanz an
Verf. §. 21-23 bemerkten Abänderungen-eindas -
Reichscammergerichte verwiesen werden.
verleibet worden ist. Hierbey können wir uns
Schwieriger ist aber das zweyte Capitel sothaaber -
davon gar nicht überzeugen, das schon
nen Reichsgesetzes, welches der Hr. P. D. §.
„metus armorum remotus“ zu den Verfügungen
10 anführt, und auf den Fall Rücksicht nimmt,
des Reichscammergerichts hinreichend seyn könwenn -
Mittelbare über die Possess streitig werne; -
da daffelbe den „metum armorum" durch
den. Nachdem er 5. 11 - 13 die verschiedene
ergangene Missiven, hierüber aufgerichtete In¬Meinungen -
eines Ludolfs, Cramers und de Bostrumente -
oder durch eine summarische Zeurie -
darüber angeführt hat, erklärt er sich für
genaussage zuvor dargethan und bescheiniget
den leztern, welcher das Wort; also, in: oder
haben will. Wie wäre diese bey dem „metu
verwandelt, und wodurch es ausser Streit gearmorum -
remoto“ nöthig, da jede streitige Posfezt -
wird, dass Mittelbare nicht blos dann,
sess die Vermuthung, dass es leicht zu Thätwenn -
es streitig ist, unter welche Landesherrlichkeiten -
kommen könne, nach des Hrn. Prof.
schaft das in Frage befangene Grundstück oder
D. Geständnisse schon an sich mit sich. führt.
Recht gehörig, sondern auch auf den Fall, wenn
Unterdessen werden wir jedoch unsere Meidie -
streitenden Theile nicht einem und ebennung -
mit des Hrn. Prof. D. Behauptung sehr
demselben Landesherrn unterworfen sind, in den
leicht vereinigen können, wenn wir jene Diffe¬Sachen -
streitiger Possess vor dem Reichscanirenz -
zwischen dem metu armorum proxime immergerichte -
in erster Instanz Recht nehmen
minente und remoto ganz bey Seite setzen, und
müssen. Nach unserer Meinung läst sich aber
dagegen diese den neuern Reichsgesetzen angeauch -
dieles ohne jene gewagte Critik behaupmessene -
Regel annehmen: dass das Reichscamten. -
Das Wort: aiso, kömmt in ältern Zeiten
mergericht in Sachen streitiger Possess nicht
sehr oft so vor, das man es vor also auch geleher -
Citation erkennen könne, bis so viel beyten -
lassen muss, und dieses möchte wohl in dem
gebracht oder sonst notorisch ist, dass daraus
Reichsabschiede vom J. 1512. §. 12 der Fall
eine vernünftige richterliche Besorgniss entstehet,
seyn. Hiernächst bemerkt der Hr. Verf. §. 14
dass es zwischen den streitigen Theilen zu besehr -
wahr, dass sowohl das erste und zweyte
Bioloteß
Vorlage:
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte