Volltext : Allgemeine staatswissenschaftliche und juristische Literatur-Zeitung (Quartal 3 (1789))

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Capitel  dieses  Reichsgesetzes  blos  von  dem
Verf.  in  §.  7  und  geht  sodann  §.  8  zu  dem
Possessorio,  keinesweges  aber  von  dem  Petitoüber -
  die  gegenwärtige  Materie  merkwürdigen
rio  zu  verstehen  fey;  ja,  dass  selbst  wegen  der
Reichsabschiede  vom  J.  1512.  fort,  mit  dessen
Glieder  des  schwäbischen  Bundes  die  Ausnahme
richtiger  Erklärung  sich  der  ganze  übrige  Theil
gemacht  worden  sey,  dass  wenn  Reichsstände
dieser  kleinen  Schrift  beschäftiget.  Er  bemerkt
sich  schon  wegen  der  streitigen  Possess  über
ganz  richtig,  dass  nach  dem  Eingange  dieses
rechtliche  Austräge  vereiniget  hätten,  diesen
Gesetzes  die  Gerichtsbarkeit  der  Reichsgerichte
durch,  jenes  Reichsgesetz  kein  Abbruch  geschein -
  erster  Instanz  bey  streitiger  Possess  allemahl
hen  solle.  Im  §.  15  -  17  bemerkt  der  Hr.  V.
begründet  sey,  es  möge  nun  nahe  oder  auch
noch  diejenigen  Reichsgesetze,  durch  welche
nur  entfernte  Gefahr  eines  daraus  entstehenden
jene  Verordnungen  bestättiget  worden  sind,
Landesfriedensbruches  vorhanden  seyn,  und  es
und  woraus  insbesondere  dieses  merkwürdig
läst  sich  im  Grunde  wohl  nicht  läugnen,  dass
ist,  dass  das  Reichscammergerichte  schon  im
bey  aller  streitigen  Possess  die  gerechte  Furcht,
1532.  darauf  antrug,  dass  man  ihm  bey  Fällen
dass  es  zu  Thätlichkeiten  kommen  könne,  von
selbst  eintrete;  unterdessen  ist  doch  dieses  in  streitiger  Possefs  unter  Reichsunmittelbaren  die
dem  Concept  der  Cammergerichtsordnung,  Th.  Anordnung  der  Sequestration  nachlassen  möchte; -
  woraus  endlich  jenes  Reichsgesetz  durch
II.  Tit.  22  keinesweges  für  wahr  angenomdie -
  Cammergerichtsordnung  vom  J.  1548.  noch
men,  sondern  die  Bescheinigung  einer  vorhandurch -
  ein  drittes  Capitel  vermehrt  wurde,  das
denen  Gefahr  vor  Thälichkeiten  oder  die  Notader -
  Hr.  Verf.  §.  18  weiter  an-  und  ausführt.
rietät  derselben  annoch  besonders  erfordert
Es  erweckte  dieses  aber  sehr  bald  reichsstänworden. -
  —  Im  §.  9  untersucht  der  Hr.  Verf.
dische  Beschwerden,  die  jedoch  noch  auf  reichsdas -
  erste  Capitel  des  angeführten  Reichsgesetäglicher -
  Berathschlagung  beruhen;  immittelst
zes,  vermöge  dessen  alle  Reichsunmittelbare  bey
jenes  Reichsgesetz  dem  Concepte  der  Reichswirklich -
  streitiger  Possess  selbst  mit  dem  Poscammergerichtsordnung -
  mit  einigen  vom  Hrn.
sessorio  ordinario  so  fort  in  erster  Instanz  an
Verf.  §.  21-23  bemerkten  Abänderungen-eindas -
  Reichscammergerichte  verwiesen  werden.
verleibet  worden  ist.  Hierbey  können  wir  uns
Schwieriger  ist  aber  das  zweyte  Capitel  sothaaber -
  davon  gar  nicht  überzeugen,  das  schon
nen  Reichsgesetzes,  welches  der  Hr.  P.  D.  §.
„metus  armorum  remotus“  zu  den  Verfügungen
10  anführt,  und  auf  den  Fall  Rücksicht  nimmt,
des  Reichscammergerichts  hinreichend  seyn  könwenn -
  Mittelbare  über  die  Possess  streitig  werne; -
  da  daffelbe  den  „metum  armorum"  durch
den.  Nachdem  er  5.  11  -  13  die  verschiedene
ergangene  Missiven,  hierüber  aufgerichtete  In¬Meinungen -
  eines  Ludolfs,  Cramers  und  de  Bostrumente -
  oder  durch  eine  summarische  Zeurie -
  darüber  angeführt  hat,  erklärt  er  sich  für
genaussage  zuvor  dargethan  und  bescheiniget
den  leztern,  welcher  das  Wort;  also,  in:  oder
haben  will.  Wie  wäre  diese  bey  dem  „metu
verwandelt,  und  wodurch  es  ausser  Streit  gearmorum -
  remoto“  nöthig,  da  jede  streitige  Posfezt -
  wird,  dass  Mittelbare  nicht  blos  dann,
sess  die  Vermuthung,  dass  es  leicht  zu  Thätwenn -
  es  streitig  ist,  unter  welche  Landesherrlichkeiten -
  kommen  könne,  nach  des  Hrn.  Prof.
schaft  das  in  Frage  befangene  Grundstück  oder
D.  Geständnisse  schon  an  sich  mit  sich.  führt.
Recht  gehörig,  sondern  auch  auf  den  Fall,  wenn
Unterdessen  werden  wir  jedoch  unsere  Meidie -
  streitenden  Theile  nicht  einem  und  ebennung -
  mit  des  Hrn.  Prof.  D.  Behauptung  sehr
demselben  Landesherrn  unterworfen  sind,  in  den
leicht  vereinigen  können,  wenn  wir  jene  Diffe¬Sachen -
  streitiger  Possess  vor  dem  Reichscanirenz -
  zwischen  dem  metu  armorum  proxime  immergerichte -
  in  erster  Instanz  Recht  nehmen
minente  und  remoto  ganz  bey  Seite  setzen,  und
müssen.  Nach  unserer  Meinung  läst  sich  aber
dagegen  diese  den  neuern  Reichsgesetzen  angeauch -
  dieles  ohne  jene  gewagte  Critik  behaupmessene -
  Regel  annehmen:  dass  das  Reichscamten. -
  Das  Wort:  aiso,  kömmt  in  ältern  Zeiten
mergericht  in  Sachen  streitiger  Possess  nicht
sehr  oft  so  vor,  das  man  es  vor  also  auch  geleher -
  Citation  erkennen  könne,  bis  so  viel  beyten -
  lassen  muss,  und  dieses  möchte  wohl  in  dem
gebracht  oder  sonst  notorisch  ist,  dass  daraus
Reichsabschiede  vom  J.  1512.  §.  12  der  Fall
eine  vernünftige  richterliche  Besorgniss  entstehet,
seyn.  Hiernächst  bemerkt  der  Hr.  Verf.  §.  14
dass  es  zwischen  den  streitigen  Theilen  zu  besehr -
  wahr,  dass  sowohl  das  erste  und  zweyte
Bioloteß
Vorlage:
Max-Planck-Institut  für
europäische  Rechtsgeschichte
            
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