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Gewohnheiten geurtheilet worden seyn. Im
Jahr 1484. führte erst Kurfürst Philipp die
Römische Erbfolgsordnung ein, und schafte
die widrige Gewohnheit ab durch die Ur¬
kunde, welche besagte r
Fladt d. l. §. 17. p. 12. seqg.
mitgetheilet hat. Es ware also eine andere
Gewohnheit, ein anderes Recht in Anse=
hung der Erbfolge in der Pfalz vorhanden,
als welche das Römische Recht, und nach
solchem die Longobardische Lehenrechtslehrer
aufstellen. Da nun dieses Recht, wie die
Urkunde wörtlich anhanden gibt, alleine in
Ansehung Erbe und eigen abrogiret wor¬
den ist, so ist klar, daß es in Ansehung de¬
rer Lehen bey dem alten geblieben seye, und
dieses ist das nemliche, welches bisher erwie=
sen worden ist.
§. 13.
Dieses Recht der Stammfolge hat sich
sowohl bey dem Pfälzischen Hause selbst, als
bey denen Kurpfälzischen Vasallen durch
mehrere Faͤlle und Beyspiele bestaͤttigt. Die
Exempel bey dem Pfaͤlzischen Hause hat
Preuschen in der Rechtlichen Ausführung, daß
die Lehensfolge die Seitenverwandten in
theilbaren Lehen nach den Stämmen und
nicht nach dem naͤhern Grad zu beurtheilen
sey, §. 37. & 40.
dargeleget, und | |
eben daselbst §. 61.
die
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte