Full text: Magazin für das deutsche Staats- und Lehenrecht (Th. 1 (1785))

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Gewohnheiten geurtheilet worden seyn. Im 
Jahr 1484. führte erst Kurfürst Philipp die 
Römische Erbfolgsordnung ein, und schafte 
die widrige Gewohnheit ab durch die Ur¬ 
kunde, welche besagte r 
Fladt d. l. §. 17. p. 12. seqg. 
mitgetheilet hat. Es ware also eine andere 
Gewohnheit, ein anderes Recht in Anse= 
hung der Erbfolge in der Pfalz vorhanden, 
als welche das Römische Recht, und nach 
solchem die Longobardische Lehenrechtslehrer 
aufstellen. Da nun dieses Recht, wie die 
Urkunde wörtlich anhanden gibt, alleine in 
Ansehung Erbe und eigen abrogiret wor¬ 
den ist, so ist klar, daß es in Ansehung de¬ 
rer Lehen bey dem alten geblieben seye, und 
dieses ist das nemliche, welches bisher erwie= 
sen worden ist. 
§. 13. 
Dieses Recht der Stammfolge hat sich 
sowohl bey dem Pfälzischen Hause selbst, als 
bey denen Kurpfälzischen Vasallen durch 
mehrere Faͤlle und Beyspiele bestaͤttigt. Die 
Exempel bey dem Pfaͤlzischen Hause hat 
Preuschen in der Rechtlichen Ausführung, daß 
die Lehensfolge die Seitenverwandten in 
theilbaren Lehen nach den Stämmen und 
nicht nach dem naͤhern Grad zu beurtheilen 
sey, §. 37. & 40. 
dargeleget, und | | 
eben daselbst §. 61. 
die 
Max-Planck-Institut für 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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