Metadaten : Hellfeld, Johann August Christian von: Erläuterung verschiedener Materien des bürgerlichen Rechts so wie Bekanntmachung mit Handlungen der willkührlichen Gerichtsbarkeit für Personen welche der Rechte unkundig sind

Trennung
der  Eh.
wegen  böslicher =
  Verlaßung. =

Wie  in  den
Fall  der
böslichen
Verlaßung
verfahren
wird.

—  70  —
Zweitens  wird  eine  Ehe  getrennt  wegen
böslicher  Verlaßung.
Unter  dem  Ausdruck,  böslicher  Verlaßung, ¬
  versteht  man  aber,  wenn  ein  Ehegatte ¬
  den  andern  vorsetzlicher  Weise,
und  ohne  erhebliche  Ursache  in  der
Absicht  mit  ihn  nicht  weiter  zusammen ¬
  zu  leben,  verläßt.
Der  böslichen  Verlaßung  wird  auch  gleich
geachtet,  wenn  ein  Ehegatte  dem  anderm  die
Leistung  der  ehelichen  Pflicht  versagt,  oder  solche =
  auf  eine  solche  Weise  leistet  wodurch  die
Conception  ganz  verhindert  wird.  Eben  so
auch  wenn  der  eine  Ehegatte  ein  solches  Verbrechen =
  begeht  durch  dessen  Bestrafung  der  unschuldige =
  Theil  ehelich  beizuwohnen  behindert
wird.  Z.  B  Die  Frau  wird  zulebenslänglicher -
  Zuchthaußstrafe  condemnirt.
Keineswegs  darf  man  aber  glauben,  daß
wegen  einer  böslichen  Verlaßung  des  einen
Ehegatten  von  dem  andern,  sogleich  die  Ehe
für  aufgehoben  angesehen  werde,  und  dem  andern =
  Theile  es  frey  stehe  sich  anderweit  zu
verheyrathen.  Nein!  sondern  hier  ist  der  rechtliche ¬
  Weg  folgender:  daß
-) -
  Der  verlaßene  Ehegatte  bey  der  obrigkeitlichen ¬
  Behörde  mittelst  Klage,  welche  die  Desertions- ¬
  oder  Verlaßungs-Klage  genennt ¬
  wird  hervor  tritt,  und  in  solcher  die  Umstände ¬
  angiebt,  wenn  und  auf  welche  Art  er  ihm
(oder  sie)  verlassen,  und  er  (oder  sie)  aller  Nachforschun= =

            
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