Trennung
der Eh.
wegen böslicher =
Verlaßung. =
Wie in den
Fall der
böslichen
Verlaßung
verfahren
wird.
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Zweitens wird eine Ehe getrennt wegen
böslicher Verlaßung.
Unter dem Ausdruck, böslicher Verlaßung, ¬
versteht man aber, wenn ein Ehegatte ¬
den andern vorsetzlicher Weise,
und ohne erhebliche Ursache in der
Absicht mit ihn nicht weiter zusammen ¬
zu leben, verläßt.
Der böslichen Verlaßung wird auch gleich
geachtet, wenn ein Ehegatte dem anderm die
Leistung der ehelichen Pflicht versagt, oder solche =
auf eine solche Weise leistet wodurch die
Conception ganz verhindert wird. Eben so
auch wenn der eine Ehegatte ein solches Verbrechen =
begeht durch dessen Bestrafung der unschuldige =
Theil ehelich beizuwohnen behindert
wird. Z. B Die Frau wird zulebenslänglicher -
Zuchthaußstrafe condemnirt.
Keineswegs darf man aber glauben, daß
wegen einer böslichen Verlaßung des einen
Ehegatten von dem andern, sogleich die Ehe
für aufgehoben angesehen werde, und dem andern =
Theile es frey stehe sich anderweit zu
verheyrathen. Nein! sondern hier ist der rechtliche ¬
Weg folgender: daß
-) -
Der verlaßene Ehegatte bey der obrigkeitlichen ¬
Behörde mittelst Klage, welche die Desertions- ¬
oder Verlaßungs-Klage genennt ¬
wird hervor tritt, und in solcher die Umstände ¬
angiebt, wenn und auf welche Art er ihm
(oder sie) verlassen, und er (oder sie) aller Nachforschun= =