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Domkapitularische Einwilligung (§. 39.
49. incl.) weder auf Wahl=Kapitulation
(§. 50-55. incl.) zu nehmen verbunden.
Siebentens: Die Verwendung der Klösterlichen -
Einkünften zum Unterhalt des
Schulwesens ist selbst den politischen Gesetzen -
gemäß. (§. 57-63.)
Achtens: Die beyde höchste Reichsgerichte
haben die dahin abzielende Gesetze, und danach -
gepflogene Thathandlung mit dem geheiligten -
Stempel der Gültigkeit bezeichnet.
(§. 29. 66. 69. 70.)
Gesetze und Präjudizien sprechen also für
die geistliche Fürsten — Gesetze und Präjudizien -
entscheiden gegen die Domkapitel!
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