Metadaten : Magazin für das deutsche Staats- und Lehenrecht (Th. 2 (1786))

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Domkapitularische  Einwilligung  (§.  39.
49.  incl.)  weder  auf  Wahl=Kapitulation
(§.  50-55.  incl.)  zu  nehmen  verbunden.
Siebentens:  Die  Verwendung  der  Klösterlichen -
  Einkünften  zum  Unterhalt  des
Schulwesens  ist  selbst  den  politischen  Gesetzen -
  gemäß.  (§.  57-63.)
Achtens:  Die  beyde  höchste  Reichsgerichte
haben  die  dahin  abzielende  Gesetze,  und  danach -
  gepflogene  Thathandlung  mit  dem  geheiligten -
  Stempel  der  Gültigkeit  bezeichnet.
(§.  29.  66.  69.  70.)
Gesetze  und  Präjudizien  sprechen  also  für
die  geistliche  Fürsten  —  Gesetze  und  Präjudizien -
  entscheiden  gegen  die  Domkapitel!
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