8.1.10.
Eintragung der schon vor Einführung des A. d. H. -G. -B. bestandenen Zweigniederlassung einer ausländischen Aktien-Gesellschaft in das Handels-Register. Art. 210, 228 und 208 des A. d. H. -G. -B.
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Beklagten durch Erkenntniß des Stadtgerichts zu Berlin vom 12. Novem-
ber 1863 nach dem Klageantrags verurtheilt.
Gegen diese Entscheidung appellirte nur A. und setzte seine Beschwerde
auch darein, daß gegen seinen frühern Socius L. in eoutuumeiam verfahren
sei, und suchte auszuführen, daß, da die Klage gegen die Firma L. und A.
gerichtet, es genüge, wenn er selbst sich auf die Klage eingelassen habe, um
die Contumacialfolgen von seinem Socius abzuwenden.
Das Kammer-Gericht zu Berlin hat durch Erkenntniß vom 9. April
1864 jedoch diese Beschwerde für unbegründet erklärt und lauten die be-
treffenden Gründe: „Ein jeder Gesellschafter vertritt die Gesellschaft aller-
dings gültig vor Gericht. Art. 117 des A. d. H.-G.-B. Allein Verklag-
ter übersieht hierbei, daß nach seinem eigenen Vortrage die Gesellschaft be-
reits am 1. April 1863 aufgelöst worden ist und mithin zur Zeit der
Anstellung der Klage am 22. Juni 1863 gar nicht mehr bestanden hat.
Die Klage ist daher nicht gegen die gar nicht mehr bestehende Firma L.
und A., sondern gegen die frühern Gesellschafter, welche für die Verbind-
lichkeiten der Gesellschaft innerhalb der Verjährungsfrist solidarisch und mit
ihrem ganzen Vermögen haften (Art. 112 des A. d. H.-G.-B.) gerichtet.
Somit kann auch hier die Bestimmung des Art. 117 des A. d. H.-G.-B.
nicht Platz greifen; die beiden Verklagten stehen vielmehr den Klägern als
gewöhnliche Litiskonsorten gegenüber. Von diesen kann aber nicht der eine
für den andern Erklärungen, noch weniger Rechtsmittel einlegen. Der
Verklagte A. ist daher nicht berechtigt, das erste Erkenntniß um deßwillen
anzufechten, weil auch sein Milverklagter L. verurtheilt worden ist. Ob
L. nachträglich etwa der Appellation des A. beitreten will, muß seiner künf-
tigen Erwägung überlassen bleiben." y.
Eintragung -er schon vor Einführung -es A. -. H.-G.-S. -estan-enen
Iweignie-erlaffung einer auslän-ifchen Aktien-Gefellschast in -as
Han-els-Register.
(Art. 210,228 und 208 des A. d. H.-G.-B.')
Der General-Agent H. der Londoner „Imperial-Continental-Gas-
Association" in Wien meldete diese schon vor Einführung des A. d. H.-G.-B. in
Oesterreich bestehende Unternehmung nach Art. 212desA.d.H.-G.-B. als Zweig-
niederlassung der zu London unter obiger Firma bestehenden Aktien-Gesellschaft
bei dem Handels-Gericht in Wien behufs Eintragung indas Handels-Register
an; der Bestimmung des Art. 210 des A. d. H.-G.-B. wurde durch Vorlag eder
Parlaments-Akte vom 15. August 1853, laut welcher die Gesellschaft in England
gesetzliche Bestätigung erhalten hatte, der das Privilegium zur Gaserzeugung
1) Bearbeitet nach der Mg. österreich. Gerichtszeitung 1864. S. 743,