Full text: Allgemeine juristische Bibliothek (Bd. 3, St. 1 (1783))

Haeberlin Pr. de austraeg. civit. imp. 191 
Platz greifen, Aneiferung) gut und faßlich, so 
daß diese kleine Abhandlung auch für Unjuristen les= 
bar seyn wird. 
35. 
Ex quibus causis liberae S. R. I. Civitates iure au¬ 
straegarum legalium sint exclusae disquirit simulque 
ad audiendam orationem solemnem, qua professionem 
turis ordinariam — d. 26. Iun. 1782. auspicabitur- 
inuitat D. Carol. Frid. Haeberlin. Erlangae 24 B. in 4. 
Es finden sich allerdings schon vor Errichtung 
des Kammergerichts Spuren gesetzlicher Aus | | 
träge in den Landfrieden Alberts II und Friedrichs 
III, an welchen auch die Reichsstädte Antheil hat= 
ten. Daher muste es allerdings auffallend seyn, 
daß bey der Errichtung des K. Gerichts den Reichs= 
städten, (in so ferne sie als Beklagte anzusehen 
sind,) keine gesetzliche Austrägal=Instanz gegeben 
worden. Deckherr will den Grund hievon darinn 
finden, weil Maximilian I. im Jahr 1495 nur den 
Fürsten die Austräge haben zugestehen wollen, Karl 
V aber 1521 den geringern Ständen aus beson= 
derer Gnade dieses ihnen vorher entzogene Recht 
ertheilt habe, um den schleunigern Gang der Ju= 
stizpflege zu befördern. Der Herr V. zeigt hin | 
gegen, wie ungegründet diese Behauptungen seyen. 
(Ob aber dies wirklich historisch erweislich sey, daß 
dem K. Karl V die Austräge nicht so verhaßt gewe= 
sen 
Vorage. ULi 
Max-Planck-Institut für 
sitätsu 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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