Haeberlin Pr. de austraeg. civit. imp. 191
Platz greifen, Aneiferung) gut und faßlich, so
daß diese kleine Abhandlung auch für Unjuristen les=
bar seyn wird.
35.
Ex quibus causis liberae S. R. I. Civitates iure au¬
straegarum legalium sint exclusae disquirit simulque
ad audiendam orationem solemnem, qua professionem
turis ordinariam — d. 26. Iun. 1782. auspicabitur-
inuitat D. Carol. Frid. Haeberlin. Erlangae 24 B. in 4.
Es finden sich allerdings schon vor Errichtung
des Kammergerichts Spuren gesetzlicher Aus | |
träge in den Landfrieden Alberts II und Friedrichs
III, an welchen auch die Reichsstädte Antheil hat=
ten. Daher muste es allerdings auffallend seyn,
daß bey der Errichtung des K. Gerichts den Reichs=
städten, (in so ferne sie als Beklagte anzusehen
sind,) keine gesetzliche Austrägal=Instanz gegeben
worden. Deckherr will den Grund hievon darinn
finden, weil Maximilian I. im Jahr 1495 nur den
Fürsten die Austräge haben zugestehen wollen, Karl
V aber 1521 den geringern Ständen aus beson=
derer Gnade dieses ihnen vorher entzogene Recht
ertheilt habe, um den schleunigern Gang der Ju=
stizpflege zu befördern. Der Herr V. zeigt hin |
gegen, wie ungegründet diese Behauptungen seyen.
(Ob aber dies wirklich historisch erweislich sey, daß
dem K. Karl V die Austräge nicht so verhaßt gewe=
sen
Vorage. ULi
Max-Planck-Institut für
sitätsu
europäische Rechtsgeschichte