Full text: Allgemeine juristische Bibliothek (Bd. 3, St. 1 (1783))

188 Von Strafen unehlicher Schwängerungen, 
der Verführer weiß, daß er die Fesseln der Ehe nicht 
zu fürchten hat? Ein anderer Grund wider dieses 
Gesetz möchte aber darinn liegen, daß vielleicht die 
Mädchen der Verführung standhafter widerstehen 
würden, wenn sie die Hofnung nicht hätten, ihre 
Schande durch die Ehe zu verbergen oder wieder aus¬ 
zulöschen. Rec. wenigstens hat aus den Akten erler= 
net, daß doch die meisten Mädchen nicht anders, als 
gegen das Versprechen der Ehe, ihre jungfräuliche 
Ehre hingeben. 
Sonach erklärt sich Herr Verf. für das — doch 
eine Alternation lassende gemeine Recht, oder für ei¬ 
ne Verordnung folgenden Jnhalts: 
Wenn ein Mädchen erweisen oder sehr wahr= 
scheinlich machen kann, daß die Mannsperson 
sie durch Eheversprechung oder andre überdach¬ 
te Ränke und Beredungen zu seinem Willen ge= 
bracht; so solle er, wenn er sie nicht heyrathen 
will, ihr den sechsten Theil seines besitzenden Ver= 
mögens als eine Aussteuer geben, oder, wenn 
er kein Vermögen hat, auf ein Jahr lang ins 
Zuchthaus kondemnirt werden. 
Da Herr C. selbst zur Verbesserung seines Vor= 
schlags auffordert; so wollen wir ihm einige Bedenk= 
lichkeiten, die uns dabey eingefallen sind, nicht verhal= 
ten. Erstlich scheint uns der den verführten Mäd= 
chen aufgelegte Beweis ihr Schicksal zu hart zu ma= 
chen; weil sie nur höchstselten damit zu Stande kom= 
men werden. Zweytens zweifeln wir, ob das Ver¬ 
mögen des Verführers ein richtiger Bestimmungs¬ 
grund 
Volage: ULs 
Max-Planck-Institut für 
versitätsu 
DFG 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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