Full text: Allgemeine juristische Bibliothek (Bd. 3, St. 1 (1783))

besonders v. d. dißfalls gebräuchl. Zwangsk. 187 
Wider dieses Gesetz eifert Herr C. vornemlich aus 
drey Gründen, 1) weil dergleichen Ehen die Bevöl¬ 
kerung nicht sehr befördern. Aber das ist auch die 
Absicht dieses Gesetzes nicht. Wenn in einem Land 
nur die übrigen Einrichtungen der Bevölkerung gün= 
stig sind, besonders aber der Eintritt in die Ehe mög= 
lichst erleichtert wird; so würde die Bevölkerung durch 
die eben nicht häufig vorkommende Ausübung ienes 
Gesetzes wohl wenig leiden. Und die traurigen Fol= 
gen solcher erzwungenen Ehen finden sich leider! in 
so vielen andern, aus den gewöhnlichen Nebenabsich= 
ten, ja wohl gar aus Neigung, geschlossenen Ehen, daß 
man sie kaum jenem richterlichen Zwang allein zu¬ 
schreiben darf. 2) Weil dieses Gesetz auf die jetzi= 
gen Zeiten nicht mehr passe. Darinn geben wir Herrn 
C. Beyfall, daß man in den ältern Zeiten Teutsch= 
lands, sicherer als jetzt, die Mannsperson als den Ver= 
führer betrachten konnte, und daß für das verführte 
Mädchen kein anderes Mittel, ihre Ehre und zeitli= 
ches Glück wieder herzustellen, als die Heyrath war; 
womit sichs heut zu Tag wirklich einigermassen an= 
ders verhält. Doch möchten wir das kaum für einen 
genugsamen Ersatz halten, daß viele Herrschaften 
sich nicht sehr scheuen, eine dergleichen Person im 
Dienst zu behalten oder ihr Dienste zu geben. 
3) Weil durch dieses Gesetz liederliche Dirnen 
zur Verführung junger Bursche angelockt werden 
können. Allein was in der Welt ist nicht dem Mi߬ 
brauch unterworfen? Und würde nicht auf der andern 
Seite die Unschuld in grösserer Gefahr seyn, wenn 
der 
Volage UL 
Max-Planck-Institut für 
Universitäts un 
europäische Rechtsgeschichte 
esbibliot
	        
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