mit einer Reichsstadt. Stimmverfuͤhr. 185
gebenden Gewalt, wovon der Reichsschluß wegen Ab¬
schaffung der Handwerksmisbräuche zum Beweis.
angeführt wird; bey dem Reichsjustizwesen und der
Aufrechthaltung der höchsten Reichsgerichte; in An¬
sehung des Verhältnisses gegen Auswärtige, so wohl
Fremde, als Mitstände, ja auch gegen das allerhöch¬
ste Oberhaupt des Reichs. Das Reichsstädtische
Interesse könne sogar mit dem der beyden höhern
Kollegien in Kollision kommen: daher sey es von
nachtheiligen Folgen, wenn eine in Furstlichen Dien¬
sten stehende Person zugleich eine Reichsstädtische
Stimme verführe. So gewiß es an sich sey, daß
dem Reichsstädtischen Kollegio in solchen Fällen nach
den Gesetzen ein ius contradicendi zukomme: so
gewiß sey doch dasselbe durch die aus dem Exempel
des Bisch. Regensburg. Raths D. Kinkius im J.
1689 erwachsene Observanz erloschen. Doch könne
auf die Zukunft durch einen vermittelst der Mehrheit
der Stimmen zu Stande gebrachten Kollegialschluß
die fernere Ereigniß eines solchen Vorfalls abgeleh=
net werden.
Die in der zweyten Schrift gesammelte Beyspie¬
le fangen von 1530 an, und gehen bis auf den jetzi=
gen Reichstag fort. Es ist ein blosses Namensver=
zeichniß derjenigen, welche in fürstlichen Diensten
stunden oder von fürstl. Häusern einen Charakter
hatten, und reichsstädtische Stimmen führten, und
umgewändt.
34. Von
M
Vortage. ULs
Max-Planck-Institut für
Universitäts u
europäische Rechtsgeschichte