Full text: Allgemeine juristische Bibliothek (Bd. 3, St. 1 (1783))

mit einer Reichsstadt. Stimmverfuͤhr. 185 
gebenden Gewalt, wovon der Reichsschluß wegen Ab¬ 
schaffung der Handwerksmisbräuche zum Beweis. 
angeführt wird; bey dem Reichsjustizwesen und der 
Aufrechthaltung der höchsten Reichsgerichte; in An¬ 
sehung des Verhältnisses gegen Auswärtige, so wohl 
Fremde, als Mitstände, ja auch gegen das allerhöch¬ 
ste Oberhaupt des Reichs. Das Reichsstädtische 
Interesse könne sogar mit dem der beyden höhern 
Kollegien in Kollision kommen: daher sey es von 
nachtheiligen Folgen, wenn eine in Furstlichen Dien¬ 
sten stehende Person zugleich eine Reichsstädtische 
Stimme verführe. So gewiß es an sich sey, daß 
dem Reichsstädtischen Kollegio in solchen Fällen nach 
den Gesetzen ein ius contradicendi zukomme: so 
gewiß sey doch dasselbe durch die aus dem Exempel 
des Bisch. Regensburg. Raths D. Kinkius im J. 
1689 erwachsene Observanz erloschen. Doch könne 
auf die Zukunft durch einen vermittelst der Mehrheit 
der Stimmen zu Stande gebrachten Kollegialschluß 
die fernere Ereigniß eines solchen Vorfalls abgeleh= 
net werden. 
Die in der zweyten Schrift gesammelte Beyspie¬ 
le fangen von 1530 an, und gehen bis auf den jetzi= 
gen Reichstag fort. Es ist ein blosses Namensver= 
zeichniß derjenigen, welche in fürstlichen Diensten 
stunden oder von fürstl. Häusern einen Charakter 
hatten, und reichsstädtische Stimmen führten, und 
umgewändt. 
34. Von 
M 
Vortage. ULs 
Max-Planck-Institut für 
Universitäts u 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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