Full text: Allgemeine juristische Bibliothek (Bd. 3, St. 1 (1783))

Graf Spaurische Eheverbindungssache. 181 
fen und der Gräfin, sich trauen zu lassen, vorher 
gar nichts gewußt habe. Nachdem dieses Unter= 
nehmen bekannt geworden, habe der Graf Joseph 
von Spaur in seinem und des Herrn Kammerrich= 
ters Namen ihn ersucht 1) im Kirchenbuche zu 
Blasbach nachzusehen, ob die geschehene Kopula¬ 
tion darinn verzeichnet sey, und sich den an den 
Pfarrer ausgestellten Schadlosrevers geben zu 
lassen; und 2) die Gräfin dahin zu bewegen, 
daß sie den erhaltenen Trauschein in der Güte her¬ 
ausgebe, welches leztere auch der Graf Johann 
gewünscht habe. Die Kopulation sey zwar wirk= 
lich geschehen, aber nicht vom Pfarrer ins Kir= 
chenbuch eingezeichnet worden; den Revers habe der= 
selbe ohne grossen Anstand herausgegeben, die 
Gräfin von S. W. aber den Trauschein ohne alles 
weitere Zureden zerrissen, und ihm zugestellt. Er 
habe ihr abgerathen, sich von Wezlar wegzubege= 
ben, und von der Absicht des Zeichenmeisters Kauts, 
(eines Zeugen bey der Kopulation) Wetzlar zu 
verlassen habe er gar nichts gewußt. Alles, was 
er hiebey gethan habe, sey nicht aus Jnteresse ge¬ 
schehen, denn bey dem Herrn Kammerrichter habe 
er damahls nicht mehr zu sollicitiren gehabt, und 
gar nichts von ihm verlangt; er habe es aus Freund= 
schaft für den Grafen Johann, aus Ueberzeugung 
für sein Bestes, auf Verlangen der Tante der Grä= 
fin, und aus Nothwendigkeit, um ein grösseres 
Uebel zu verhüten, gethan. Zehen Beylggen be= 
stärken das meiste, was in dieser Schrift ent= 
halten ist. 
Die 
M 3 
Vorage: ULs 
Max-Planck-Institut für 
Universitäts un 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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