Graf Spaurische Eheverbindungssache. 181
fen und der Gräfin, sich trauen zu lassen, vorher
gar nichts gewußt habe. Nachdem dieses Unter=
nehmen bekannt geworden, habe der Graf Joseph
von Spaur in seinem und des Herrn Kammerrich=
ters Namen ihn ersucht 1) im Kirchenbuche zu
Blasbach nachzusehen, ob die geschehene Kopula¬
tion darinn verzeichnet sey, und sich den an den
Pfarrer ausgestellten Schadlosrevers geben zu
lassen; und 2) die Gräfin dahin zu bewegen,
daß sie den erhaltenen Trauschein in der Güte her¬
ausgebe, welches leztere auch der Graf Johann
gewünscht habe. Die Kopulation sey zwar wirk=
lich geschehen, aber nicht vom Pfarrer ins Kir=
chenbuch eingezeichnet worden; den Revers habe der=
selbe ohne grossen Anstand herausgegeben, die
Gräfin von S. W. aber den Trauschein ohne alles
weitere Zureden zerrissen, und ihm zugestellt. Er
habe ihr abgerathen, sich von Wezlar wegzubege=
ben, und von der Absicht des Zeichenmeisters Kauts,
(eines Zeugen bey der Kopulation) Wetzlar zu
verlassen habe er gar nichts gewußt. Alles, was
er hiebey gethan habe, sey nicht aus Jnteresse ge¬
schehen, denn bey dem Herrn Kammerrichter habe
er damahls nicht mehr zu sollicitiren gehabt, und
gar nichts von ihm verlangt; er habe es aus Freund=
schaft für den Grafen Johann, aus Ueberzeugung
für sein Bestes, auf Verlangen der Tante der Grä=
fin, und aus Nothwendigkeit, um ein grösseres
Uebel zu verhüten, gethan. Zehen Beylggen be=
stärken das meiste, was in dieser Schrift ent=
halten ist.
Die
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Max-Planck-Institut für
Universitäts un
europäische Rechtsgeschichte