Full text: Allgemeine juristische Bibliothek (Bd. 1, St. 1 (1781))

der Jesuiten=Güter. 
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der Ritter in Ansehung seiner Unterthanen das Recht 
des Fiskus hat, so hat jedoch das ganze Corpus der 
Ritterschaft kein Territorial=Recht über die Ritter= | | 
güter selbst, als welche unmittelbar und niemand 
als dem Kaiser und Reich unterworfen sind. Als 
daher die Ritterschaft von dem Canton Ortenau 
Schwarzwald und Neckar das Rittergut Ebenung 
in des Kaisers und ihrem Namen besetzt hatte, 
so bekam dieselbe deswegen einen harten Verweis. 
Doch aber wollte der Kaiser solche Güter nicht zur 
Kammer ziehen, sondern hielte für besser, sie zu 
andern frommen Stiftungen verwenden zu lassen, 
zu welchem Ende dem Rittercollegio, in dessen Can= 
ton das Gut gelegen war, der Auftrag ertheilt 
wurde, dasselbe in des Kaisers Namen in Besitz 
zu nehmen, darüber Aufsicht zu haben, Rechnung 
zu führen, und darob zu wachen, daß es nach sei= 
nem Willen angewandt werde. Da der Orden auch 
einige Lehen im teutschen Reich gehabt hat, so ge= 
hören sie aus einem doppelten Grund-niemanden, 
als des Reichs Oberhaupt, sowohl aus dem 
Recht des dominii directi, als auch als erledigte 
Güter. II. Von den Befugnissen der Evan= 
gelischen Stände, die in ihren Territorien 
gelegene Jesuitenguͤter in Besitz zu nehmen, 
nach dem §. 26. A. V. des W. Fr. Nach die= 
„sem sollen die Catholischen alle Klöster, Stiftun= 
„gen und unmittelbare Collegien, welche sie am 
„1 Jenner 1624 würklich im Besitz gehabt, mit 
„gleichem Recht und Weise besitzen, wenn sie auch 
„gleich in der Augspurgischen Confeßion zugetha 
„ne 
Volage ULS 
Max-Planck-Institut für 
DFG 
europäische Rechtsgeschichte 
Unesstats und
	        
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