der Jesuiten=Güter.
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der Ritter in Ansehung seiner Unterthanen das Recht
des Fiskus hat, so hat jedoch das ganze Corpus der
Ritterschaft kein Territorial=Recht über die Ritter= | |
güter selbst, als welche unmittelbar und niemand
als dem Kaiser und Reich unterworfen sind. Als
daher die Ritterschaft von dem Canton Ortenau
Schwarzwald und Neckar das Rittergut Ebenung
in des Kaisers und ihrem Namen besetzt hatte,
so bekam dieselbe deswegen einen harten Verweis.
Doch aber wollte der Kaiser solche Güter nicht zur
Kammer ziehen, sondern hielte für besser, sie zu
andern frommen Stiftungen verwenden zu lassen,
zu welchem Ende dem Rittercollegio, in dessen Can=
ton das Gut gelegen war, der Auftrag ertheilt
wurde, dasselbe in des Kaisers Namen in Besitz
zu nehmen, darüber Aufsicht zu haben, Rechnung
zu führen, und darob zu wachen, daß es nach sei=
nem Willen angewandt werde. Da der Orden auch
einige Lehen im teutschen Reich gehabt hat, so ge=
hören sie aus einem doppelten Grund-niemanden,
als des Reichs Oberhaupt, sowohl aus dem
Recht des dominii directi, als auch als erledigte
Güter. II. Von den Befugnissen der Evan=
gelischen Stände, die in ihren Territorien
gelegene Jesuitenguͤter in Besitz zu nehmen,
nach dem §. 26. A. V. des W. Fr. Nach die=
„sem sollen die Catholischen alle Klöster, Stiftun=
„gen und unmittelbare Collegien, welche sie am
„1 Jenner 1624 würklich im Besitz gehabt, mit
„gleichem Recht und Weise besitzen, wenn sie auch
„gleich in der Augspurgischen Confeßion zugetha
„ne
Volage ULS
Max-Planck-Institut für
DFG
europäische Rechtsgeschichte
Unesstats und