Full text: Allgemeine juristische Bibliothek (Bd. 1, St. 1 (1781))

76 Bohmer über die Besitznehmung 
Rechte und Gewalt, Vorsehung zu thun, und zu 
bewirken, daß alle Jesuitenguter im römischen 
Reich zu gleichen frommen Anstalten und Absichten 
angewendet würden —. Nun aber habe es das 
Ansehen, daß der völlige Besitz dieser Güter nicht 
so wohl zu dem Jesuiterorden als vielmehr zum 
Kirchen und Schulwesen, als worzu sie nach ihrer 
Stiftung und nach der Einrichtung des Ordens 
bestimmt und geeignet wären, gehört hätten: so 
müste also nach Aufhebung des Ordens ihre Ver¬ 
waltung und Besitzung für ledig gehalten werden; 
dabey aber müste, weil der Zweck, zu dem sie 
entweder ausdrücklich oder stillschweigend bestimmt 
waren, noch vorhanden sey, bey diesem auch das 
Eigenthum der Güter bleiben, und dieselbe zu 
nichts anders, als was dem Zweck gemäß sey, 
verwendet werden —. Jn auswärtigen Staaten 
haben die meisten Könige und Fürsten eine ausseror¬ 
dentliche Mässigkeit gebraucht, und das Gesetz der 
Billigkeit vorwalten lassen, nach welchem sie, allen Scha¬ 
den von Kirchen und Schulen abzuwenden gesucht, we¬ 
nigstens den grösten Theil der Güter zu eben der= 
selben Erhaltung bestimmt. Nun geht der Verf. 
zu näherer Bestimmung seiner Grundsätze über. 
Da er das Recht über der Jesuiten Güter zu er= 
kennen der bürgerl. Gewalt einräumt, so kan den 
Bischöffen kein Recht darüber zustehen —. Was 
zuerst die vom Jesuitenorden besessene unmittelbare 
Rittergüter anbetrift, so steht ohne Zweifel dem 
Kaiser vermög seiner Oberherrlichkeit das Recht zu, 
solche in Besitz zu nehmen; denn obzwar gleich je¬ 
der 
Volage ULS 
Max-Planck-Institut für 
tats un 
DFG 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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