76 Bohmer über die Besitznehmung
Rechte und Gewalt, Vorsehung zu thun, und zu
bewirken, daß alle Jesuitenguter im römischen
Reich zu gleichen frommen Anstalten und Absichten
angewendet würden —. Nun aber habe es das
Ansehen, daß der völlige Besitz dieser Güter nicht
so wohl zu dem Jesuiterorden als vielmehr zum
Kirchen und Schulwesen, als worzu sie nach ihrer
Stiftung und nach der Einrichtung des Ordens
bestimmt und geeignet wären, gehört hätten: so
müste also nach Aufhebung des Ordens ihre Ver¬
waltung und Besitzung für ledig gehalten werden;
dabey aber müste, weil der Zweck, zu dem sie
entweder ausdrücklich oder stillschweigend bestimmt
waren, noch vorhanden sey, bey diesem auch das
Eigenthum der Güter bleiben, und dieselbe zu
nichts anders, als was dem Zweck gemäß sey,
verwendet werden —. Jn auswärtigen Staaten
haben die meisten Könige und Fürsten eine ausseror¬
dentliche Mässigkeit gebraucht, und das Gesetz der
Billigkeit vorwalten lassen, nach welchem sie, allen Scha¬
den von Kirchen und Schulen abzuwenden gesucht, we¬
nigstens den grösten Theil der Güter zu eben der=
selben Erhaltung bestimmt. Nun geht der Verf.
zu näherer Bestimmung seiner Grundsätze über.
Da er das Recht über der Jesuiten Güter zu er=
kennen der bürgerl. Gewalt einräumt, so kan den
Bischöffen kein Recht darüber zustehen —. Was
zuerst die vom Jesuitenorden besessene unmittelbare
Rittergüter anbetrift, so steht ohne Zweifel dem
Kaiser vermög seiner Oberherrlichkeit das Recht zu,
solche in Besitz zu nehmen; denn obzwar gleich je¬
der
Volage ULS
Max-Planck-Institut für
tats un
DFG
europäische Rechtsgeschichte