208 Merkwürdige neue Verordnungen.
Erforderliche rescribiren lassen." Meiningen den 4ten
Februar 1780.
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In München ist folgende neue Verordnung
erschienen:
Cein Monch oder Kloster soll weder ab intestato,
noch durch Testament zum Erben eingesetzt
werden können. Höchstens dürfen 200 Thl. einem
Kloster legirt werden. Vor dem 20 Jahr soll niemand
zum Noviciat, und vor dem 21 niemand zur Pro=
feß gelassen werden. Die geistliche Aussteuer bey
dem Eintritt ins Kloster darf nicht mehr, als 200
Thl. betragen.
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Das neueste Privilegium de non appellando, wel-
ches das Herzogliche Haus Mecklenburg erhalten
hat, und über dessen Ertheilung so viele Schriften
gewechselt worden sind, von welchen wir die zwey
neuesten im nächsten Stück dieser Bibliothek be¬
kannt machen werden, ist so merkwürdig, daß wir
es hier einrücken wollen:
Mercurii 11. Aprilis 1781.
Zu Mecklenburg Herr Herzog puncto Privilegii de
non appellando.
Dublicatur Resolutio Caesarea: Jhro Kaiserl.
Majestät haben gehorsamsten Reichshofraths
Gutachten allergnädigst approbirt, und solchemnach
mit
Volage. ULs
Max-Planck-Institut für
ne
europäische Rechtsgeschichte
DFG
ed Den