Zimmern, Beiträge zur Lehre vom Pfandrecht. 53
sonst die dritte Mahnung bis unmittelbar vor der Ver-
äußerung hknausgeschoben werden, und der wegen unter-
lassener dritter Anzeige noch ganz sicher sich glaubende Schuld-
ner wird jezt durch die plötzliche Veräußerung übereilt.
4.
Ueber das jus okkorenä! des besseren Pfandgläubigers gegen
den schlechteren.
Ob auch der bessere Pfandgläubkger dem schlechteren
offerkren könne? man bejaht die Frage, gestüzt auf Paul. II,
13. 8. '). Aber wie, wenn sich der schlechtere dieses'
Rechts gegen den besseren und dieser seinerseits gegen den
schlechteren bedienen will? Dem nachfolgenden Pfandgläubiger
ist daö jus offerendi gegeben, daß er für seine so sehr ungün-
stige, vom vorgehenden Gläubiger ganz abhängige Stellung,
einen billigen Ersatz habe. Dieser aber braucht es nicht, er
kann die Sache beliebig zum Verkauf bringen, der andere da-
gegen muß warten, bis diesem zu veräußern beliebt, und als-
dann das superfluum hinnehmen. So finden wir die Sache im
Zustiniancischcn Recht. Da NUN das jus offerendi et suc-
cedendi «in Singulare ist, insofern nämlich, als die
Einräumung seiner Stellung, die freiwillig allerdings einem
jeden cedirt werden kann, vom nachstehenden Pfandglänbiger
erzwungen werden darf: so folgt von selbst, daß Aus-
dehnung auf den umgekehrten Fall weder überhaupt, noch
weniger bey.hier mangelnder Gleichheit des Grundes, Bil-
ligung, finden könnte. — Doch sollte wirklich Paulus auch
den schlechteren Gläubiger zwingen, dem besseren zu weichen?
Seine Worte sind folgende: '
Novissimus, creditor priorem oblata pecunia, quo
possessio in eum transferatur, dimittere potest.
1) Glück Somni. 05.19- ©• 355 — 358. — Schweppe baS
9tSm. Privatrecht. §. 367. — Thibaut Pand. §. 653, B. —.
MUhlenbruch Fand. T. II. K. 432. bei Note 17.