und ritterschaftl. Abzugsfreiheit von Kerner. 161
müßen, das Eigenthum der Stände von jeher gewesen -
ist, mithin aus der Fülle der Kaiserl. Majestät -
selbst dagegen nichts bewilligt werden konnte.
(W. K. Art. 15. §. 2. Westphl. Fr. Art. 5. §. 28.)
5) Herkommen und Analogie des teutschen
Staatsrecht entscheiden gegen dieselbe §. 12. Nach
dem Herkommen kann der Landesherr in den meisten -
teutschen Ländern nicht blos von eigentlichen
Unterthanen, sondern auch allen Einwohnern den
Abzug fodern, und zwar ohne allen Unterschied des
Vermögens, oder der Person. Selbst im Fall der
persönlichen Unmittelbarkeit würde es noch nicht
folgen, daß das Mobiliarvermögen der Person anklebe; -
muß doch der Reichsritter von vielen seiner
Bedurfniße im reichsständischen Territorium Steuern -
entrichten! — Kommen ja solche Fälle der
Abzugsfreiheit des Mobiliarvermögens der Reichsritter -
vor, so gründen sie sich entweder auf besondere -
Konventionen zwischen denselben und den
Landesherren, z. B. zwischen den Kantonen Nekar=Schwarzwald -
und Kocher und Wirtemberg von |
1779; (und solche Konventionen verbinden weder
andere Landesherren, noch die Agnaten ohne ihren
Konsens,) oder nicht, und dann ist höchstens in
einzelnen Fällen die Abzugsgebühr, nicht aber das
landsherrliche Regale des Abzugsrechts verjärt;
dadurch auch keine Verbindlichkeit für andere Fälle
begründet; es ist vielmehr oft blos eine Folge
staatsrechtlicher Klugheit, z. B. in Heilbronn. | |
Aber auch R. H. R. Erkenntniße, die überdies hier
sehr rar sind, können kein Herkommen begründen,
W. K. Art. 1. § 8. 9. 6) Das Verhältniß der
reichsständischen Lande ist, in Absicht auf die Materie -
N. Jur.Bibl. 2. B. 1. St.
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Max-Planck-Institut für
Trier
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DI
europäische Rechtsgeschichte