Metadaten : Neue juristische Bibliothek (Bd. 2, St. 1 (1793))

und  ritterschaftl.  Abzugsfreiheit  von  Kerner.  161
müßen,  das  Eigenthum  der  Stände  von  jeher  gewesen -
  ist,  mithin  aus  der  Fülle  der  Kaiserl.  Majestät -
  selbst  dagegen  nichts  bewilligt  werden  konnte.
(W.  K.  Art.  15.  §.  2.  Westphl.  Fr.  Art.  5.  §.  28.)
5)  Herkommen  und  Analogie  des  teutschen
Staatsrecht  entscheiden  gegen  dieselbe  §.  12.  Nach
dem  Herkommen  kann  der  Landesherr  in  den  meisten -
  teutschen  Ländern  nicht  blos  von  eigentlichen
Unterthanen,  sondern  auch  allen  Einwohnern  den
Abzug  fodern,  und  zwar  ohne  allen  Unterschied  des
Vermögens,  oder  der  Person.  Selbst  im  Fall  der
persönlichen  Unmittelbarkeit  würde  es  noch  nicht
folgen,  daß  das  Mobiliarvermögen  der  Person  anklebe; -
  muß  doch  der  Reichsritter  von  vielen  seiner
Bedurfniße  im  reichsständischen  Territorium  Steuern -
  entrichten!  —  Kommen  ja  solche  Fälle  der
Abzugsfreiheit  des  Mobiliarvermögens  der  Reichsritter -
  vor,  so  gründen  sie  sich  entweder  auf  besondere -
  Konventionen  zwischen  denselben  und  den
Landesherren,  z.  B.  zwischen  den  Kantonen  Nekar=Schwarzwald -
  und  Kocher  und  Wirtemberg  von  |
1779;  (und  solche  Konventionen  verbinden  weder
andere  Landesherren,  noch  die  Agnaten  ohne  ihren
Konsens,)  oder  nicht,  und  dann  ist  höchstens  in
einzelnen  Fällen  die  Abzugsgebühr,  nicht  aber  das
landsherrliche  Regale  des  Abzugsrechts  verjärt;
dadurch  auch  keine  Verbindlichkeit  für  andere  Fälle
begründet;  es  ist  vielmehr  oft  blos  eine  Folge
staatsrechtlicher  Klugheit,  z.  B.  in  Heilbronn.  |  |
Aber  auch  R.  H.  R.  Erkenntniße,  die  überdies  hier
sehr  rar  sind,  können  kein  Herkommen  begründen,
W.  K.  Art.  1.  §  8.  9.  6)  Das  Verhältniß  der
reichsständischen  Lande  ist,  in  Absicht  auf  die  Materie -

N.  Jur.Bibl.  2.  B.  1.  St.
—
Max-Planck-Institut  für
Trier
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DI
europäische  Rechtsgeschichte
            
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