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Wechsel. Der Uso ist auf den verschiedenen Handelsplätzen
sehr verschieden. Er wird bald von dem Tage der Ausstellung, ¬
bald von dem Tage der Präsentation zur Acceptation
berschnet, und beträgt an einigen Orten eine längere, an
andern eine kürzere Anzahl von Tagen.
§. 78.
In Oesterreich sind die a usa ausgestellten Wechsel am
vierzehnten Tage, folglich die a mezzo uso am siebenten
die a uso e mezzo uso am ein und zwanzigsten, und
die a doppio uso am acht und zwanzigsten Tage nach
dem Tage der geschehenen Vorweisung zur Acceptation verfallen ¬
a).
In Augsburg werden diese wie auch die schon verfallenen
Wechsel am nächsten Zahltage, also Mittwochs darauf, wenn
derselbe nicht etwa ein Feyertag ist, bezahlt. Wird ein solcher
Wechsel am Zahltag selbst präsentirt, so wird er am nächsten
Scontro gezahlt, ausgenommen, wenn die Post, oder sonstige
Gelegenheit, womit der Aviso hätte kommen können, schon
vor dem Zahltage angekommen wäre. Augsburger Wechselordnung -
IV, C. §. 3.
a). Oesterreichische Wechselordnung Art. XVI.
Rach dem codice di commercio l. I. t. VIII, Art. 132
beträgt der Uso, wenn nicht ausdrücklich bestimmt ist, daß er
vom Tage der Präsentation gerechnet werden soll, dreyßig
Tage vom Tage der Ausstellung des Wechselbriefes. Nach der
Augsburger Wechselordnung C. IV, §. 1 und der Bayer. ¬
Wechselorduung §. 6 betragt der Uso fünfzehn, und der
halbe Uso acht Tage nach erfolgter Acceptation; nach der Frankfurter =
Wechselordnung XX beträgt derselbe vierzehn Tage
nach der Acceptation; nach der Hamburger Wechselordnung
Art.-XXII vierzehn Tage vom Tage der Acceptativn, welcher
einzurechnen ist, wenn der Wechsel nicht ausdrücklich auf Uso
nach Sicht lautet; nach der Leipziger Wechselordnung
h. 15 vierzehn Tage nach geschehener Acceptation; nach der
Nürnberger Wechselordnung C. III, §. 1 beträgt der halbs
Uso acht, der ganze fünfzehn Tage nach der Acceptation.