Metadaten : ¬Das österreichische Wechselrecht (1)

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Wechsel.  Der  Uso  ist  auf  den  verschiedenen  Handelsplätzen
sehr  verschieden.  Er  wird  bald  von  dem  Tage  der  Ausstellung, ¬
  bald  von  dem  Tage  der  Präsentation  zur  Acceptation
berschnet,  und  beträgt  an  einigen  Orten  eine  längere,  an
andern  eine  kürzere  Anzahl  von  Tagen.
§.  78.
In  Oesterreich  sind  die  a  usa  ausgestellten  Wechsel  am
vierzehnten  Tage,  folglich  die  a  mezzo  uso  am  siebenten
die  a  uso  e  mezzo  uso  am  ein  und  zwanzigsten,  und
die  a  doppio  uso  am  acht  und  zwanzigsten  Tage  nach
dem  Tage  der  geschehenen  Vorweisung  zur  Acceptation  verfallen ¬
  a).
In  Augsburg  werden  diese  wie  auch  die  schon  verfallenen
Wechsel  am  nächsten  Zahltage,  also  Mittwochs  darauf,  wenn
derselbe  nicht  etwa  ein  Feyertag  ist,  bezahlt.  Wird  ein  solcher
Wechsel  am  Zahltag  selbst  präsentirt,  so  wird  er  am  nächsten
Scontro  gezahlt,  ausgenommen,  wenn  die  Post,  oder  sonstige
Gelegenheit,  womit  der  Aviso  hätte  kommen  können,  schon
vor  dem  Zahltage  angekommen  wäre.  Augsburger  Wechselordnung -
  IV,  C.  §.  3.
a).  Oesterreichische  Wechselordnung  Art.  XVI.
Rach  dem  codice  di  commercio  l.  I.  t.  VIII,  Art.  132
beträgt  der  Uso,  wenn  nicht  ausdrücklich  bestimmt  ist,  daß  er
vom  Tage  der  Präsentation  gerechnet  werden  soll,  dreyßig
Tage  vom  Tage  der  Ausstellung  des  Wechselbriefes.  Nach  der
Augsburger  Wechselordnung  C.  IV,  §.  1  und  der  Bayer. ¬
  Wechselorduung  §.  6  betragt  der  Uso  fünfzehn,  und  der
halbe  Uso  acht  Tage  nach  erfolgter  Acceptation;  nach  der  Frankfurter =
  Wechselordnung  XX  beträgt  derselbe  vierzehn  Tage
nach  der  Acceptation;  nach  der  Hamburger  Wechselordnung
Art.-XXII  vierzehn  Tage  vom  Tage  der  Acceptativn,  welcher
einzurechnen  ist,  wenn  der  Wechsel  nicht  ausdrücklich  auf  Uso
nach  Sicht  lautet;  nach  der  Leipziger  Wechselordnung
h.  15  vierzehn  Tage  nach  geschehener  Acceptation;  nach  der
Nürnberger  Wechselordnung  C.  III,  §.  1  beträgt  der  halbs
Uso  acht,  der  ganze  fünfzehn  Tage  nach  der  Acceptation.
            
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