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gerichtlichen Competenz sich hier häufiger ergeben, als in den übrigen Gebieten ¬
des Wasserrechtes, daß speciell Streitigkeiten über die Existenz
und den Umfang des Fischereirechtes nicht nur in Privatwässern, sondern
dem Gesagten zufolge regelmäßig auch in öffentlichen Gewässern ausschließlich ¬
vor die Gerichte gehören 332). Allein dieser Umstand schließt
keineswegs principiell die Ingerenz der politischen Behörde in Fischereiangelegenheiten ¬
aus, insoferne dieselbe nach allgemeinen Grundsätzen
begründet erscheint. Insbesondere erscheint die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde ¬
begründet: wenn eine Collision zwischen dem Fischereiberechtigten ¬
und einem anderen Betheiligten entsteht, wobei es sich nicht
um die Existenz und den Umfang des Fischereirechtes, sondern nur
um das Maß des dem Gegner gebührenden, durch eine Concession
der Staatsverwaltung begründeten Benützungsrechtes handelt 333), insbesondere ¬
wenn die Frage entsteht, ob durch eine Anlage eine unnöthige
Beeinträchtigung der Fischerei herbeigeführt werde (§ 20 W. G.) 334):
wenn die Interessen der Fischereiberechtigten durch Verunreinigung des
mit dem Fischwasser communicirenden Grundwassers bedroht
werden 334); bei Collisionen von Privaten, welche, ohne diesfalls die
Erwerbung eines besonderen Befugnisses geltend zu machen, in einem
öffentlichen Gewässer die Fischerei ausüben wollen; wenn es sich um
die Festsetzung eines Provisoriums bis zur endgiltigen Entscheidung
eines über das Fischereirecht entstandenen gerichtlichen Streites handelt:
schließlich wenn die Art der Ausübung eines durch Richterspruch
zuerkannten Fischereirechtes in Frage steht 33e).
**) Rauda S. 159. Ingleichen nach badischem Rechte; vgl. die Entsch.
des bad. Verwaltungsger. vom 8. April 1883, bei Seelig, Fischerei und einschlagendes ¬
Wasserrecht (1889), S. 113. Entsteht bei Ausfolgung der Fischerkarte
ein Streit über die Fischereiberechtigung, so ist derselbe auf den Rechtsweg zu
verweisen und die Karte inzwischen Jenem auszufolgen, welcher die betreffende
Fischerei unbestritten ausübt. Art. VIII der böhm. Statthaltereiverordnung vom
24. April 1885, L. G. Bl. Nr. 23.
333) Ein solches Verhältniß bildete den Gegenstand der obgedachten Entscheidung ¬
des obersten Gerichtshofes vom 10. December
1872, U.-G.=W.
Nr. 4608. Im entgegengesetzten Sinne vgl. jedoch das Erkenntniß der Civiltammer ¬
des Württemberg. Obertribunales vom 14. Mai 1872 (bei Wick. Entscheidungen ¬
deutscher Civil= und Strafgerichte in Fischereisachen 1885 S. 6 fl.).
betreffend Schädigung der Fischerei durch Verunreinigung des Fischwassers von
Seite einer von der Administrativbehörde concedirten Fabrik.
35) Vgl. die Entscheidung des Ackerbauministeriums vom 15. November
1882
Z. 15.770 (Zeitschr. f. Verw. 1885, S. 58).
s8) In diesem Sinne wurde mit Entscheidung des Ackerbauministeriums
vom 27. März 1876, Z. 3032 (Zeitschr. f. Verw. 1876, S. 89), die Zuständigkeit ¬
der politischen Behörde in einem Falle anerkannt, wo das aus den im
Kellerniagazine eines Kaufmannes eingelagerten Fäßern auslaufende Petroleum
infolge der Communication des Grundwassers die Fischzucht in einem tiefer gelegenen ¬
Teiche bedrohte
3a) Mit der Entscheidung vom 13. Februar 1875, Z. 866 (Zeitschr. f.
Verw. 1877, Nr. 30), entschied das Ministerium des Innern im Einvernehmen