Metadaten : Pražák, Georg: Wasserrechtliche Competenzfragen

110
gerichtlichen  Competenz  sich  hier  häufiger  ergeben,  als  in  den  übrigen  Gebieten ¬
  des  Wasserrechtes,  daß  speciell  Streitigkeiten  über  die  Existenz
und  den  Umfang  des  Fischereirechtes  nicht  nur  in  Privatwässern,  sondern
dem  Gesagten  zufolge  regelmäßig  auch  in  öffentlichen  Gewässern  ausschließlich ¬
  vor  die  Gerichte  gehören  332).  Allein  dieser  Umstand  schließt
keineswegs  principiell  die  Ingerenz  der  politischen  Behörde  in  Fischereiangelegenheiten ¬
  aus,  insoferne  dieselbe  nach  allgemeinen  Grundsätzen
begründet  erscheint.  Insbesondere  erscheint  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungsbehörde ¬
  begründet:  wenn  eine  Collision  zwischen  dem  Fischereiberechtigten ¬
  und  einem  anderen  Betheiligten  entsteht,  wobei  es  sich  nicht
um  die  Existenz  und  den  Umfang  des  Fischereirechtes,  sondern  nur
um  das  Maß  des  dem  Gegner  gebührenden,  durch  eine  Concession
der  Staatsverwaltung  begründeten  Benützungsrechtes  handelt  333),  insbesondere ¬
  wenn  die  Frage  entsteht,  ob  durch  eine  Anlage  eine  unnöthige
Beeinträchtigung  der  Fischerei  herbeigeführt  werde  (§  20  W.  G.)  334):
wenn  die  Interessen  der  Fischereiberechtigten  durch  Verunreinigung  des
mit  dem  Fischwasser  communicirenden  Grundwassers  bedroht
werden  334);  bei  Collisionen  von  Privaten,  welche,  ohne  diesfalls  die
Erwerbung  eines  besonderen  Befugnisses  geltend  zu  machen,  in  einem
öffentlichen  Gewässer  die  Fischerei  ausüben  wollen;  wenn  es  sich  um
die  Festsetzung  eines  Provisoriums  bis  zur  endgiltigen  Entscheidung
eines  über  das  Fischereirecht  entstandenen  gerichtlichen  Streites  handelt:
schließlich  wenn  die  Art  der  Ausübung  eines  durch  Richterspruch
zuerkannten  Fischereirechtes  in  Frage  steht  33e).
**)  Rauda  S.  159.  Ingleichen  nach  badischem  Rechte;  vgl.  die  Entsch.
des  bad.  Verwaltungsger.  vom  8.  April  1883,  bei  Seelig,  Fischerei  und  einschlagendes ¬
  Wasserrecht  (1889),  S.  113.  Entsteht  bei  Ausfolgung  der  Fischerkarte
ein  Streit  über  die  Fischereiberechtigung,  so  ist  derselbe  auf  den  Rechtsweg  zu
verweisen  und  die  Karte  inzwischen  Jenem  auszufolgen,  welcher  die  betreffende
Fischerei  unbestritten  ausübt.  Art.  VIII  der  böhm.  Statthaltereiverordnung  vom
24.  April  1885,  L.  G.  Bl.  Nr.  23.
333)  Ein  solches  Verhältniß  bildete  den  Gegenstand  der  obgedachten  Entscheidung ¬
  des  obersten  Gerichtshofes  vom  10.  December
1872,  U.-G.=W.
Nr.  4608.  Im  entgegengesetzten  Sinne  vgl.  jedoch  das  Erkenntniß  der  Civiltammer ¬
  des  Württemberg.  Obertribunales  vom  14.  Mai  1872  (bei  Wick.  Entscheidungen ¬
  deutscher  Civil=  und  Strafgerichte  in  Fischereisachen  1885  S.  6  fl.).
betreffend  Schädigung  der  Fischerei  durch  Verunreinigung  des  Fischwassers  von
Seite  einer  von  der  Administrativbehörde  concedirten  Fabrik.
35)  Vgl.  die  Entscheidung  des  Ackerbauministeriums  vom  15.  November
1882
Z.  15.770  (Zeitschr.  f.  Verw.  1885,  S.  58).
s8)  In  diesem  Sinne  wurde  mit  Entscheidung  des  Ackerbauministeriums
vom  27.  März  1876,  Z.  3032  (Zeitschr.  f.  Verw.  1876,  S.  89),  die  Zuständigkeit ¬
  der  politischen  Behörde  in  einem  Falle  anerkannt,  wo  das  aus  den  im
Kellerniagazine  eines  Kaufmannes  eingelagerten  Fäßern  auslaufende  Petroleum
infolge  der  Communication  des  Grundwassers  die  Fischzucht  in  einem  tiefer  gelegenen ¬
  Teiche  bedrohte
3a)  Mit  der  Entscheidung  vom  13.  Februar  1875,  Z.  866  (Zeitschr.  f.
Verw.  1877,  Nr.  30),  entschied  das  Ministerium  des  Innern  im  Einvernehmen
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer