Objekt : Kuntze, Johannes Emil: ¬Die Obligation und die Singularsuccession des römischen und heutigen Rechtes

Korrealität  und  Novation.
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G.  vergleicht  nämlich  seine  als  alternative  aufgefaßte  Korrealobligation ¬
  mit  der  gewöhnlich  s.  g.  „alternativen  Obligation",  für  die  er
namentlich  Papinian's  Ausspruch  in  l.  25.  D.  de  pec.  const.  (13,  5)
heranzieht:  „Illud  aut  illud  debuit  et  constituit  alterum"  etc.5)  Diese
Vergleichung  aber  ist  für  G.  selbst  nicht  wenig  mißlich.  Denn  erwägt
man,  daß  die  s.  g.  „alternative  Obl."  (d.  h.  richtiger:  Obl.  mit  alternativem ¬
  Inhalt)  nicht  eine  mehrfache,  sondern  eine,  absolut  eine  Obligation, ¬
  nicht  eine  vorbereitete,  schwebende,  der  Fixirung  harrende  Obl.,  sondern ¬
  eine  von  vorn  herein  fertige,  abgeschlossene,  bestimmte  und  voll
vorhandene  ist,  daß  also  die  durch  Wahl  vorgehende  Veränderung  den
Bestand  der  Obl.  selbst  ganz  unberührt  läßt  und  sich  innerhalb  der
(einen)  Obl.  vollzieht:  so  leuchtet  sofort  ein,  daß,  wenn  G.  die  Korr.Obligation ¬
  mit  jener  alternativen  Obl.  unter  denselben  Generalnenner
stellt,  er  seine  ganze  künstlich  gezimmerte  Korrealitätstheorie  wieder  über
den  Haufen  wirft.  In  Wahrheit  kann  der  Unterschied  zwischen  Korrealund ¬
  s.  g.  alternativer  Obl.  kaum  scharf  und  weit  genug  gedacht  werden.
Die  Wesenheit  der  ersteren  besteht,  wie  nachher  ausgeführt  werden  wird
in  der  Mehrheit  von  Obligationen  bei  Identität  des  Vermögensstoffes  derselben, ¬
  die  Wesenheit  der  letzteren  dagegen  in  einer  Einheit  der  Obligation ¬
  bei  einer  Mehrheit  elektiver  Vermögensstoffe.  Das  Eigenthümliche
und  Bedeutsame  dieser  Kombination  wird  uns  bald  mehr  beschäftigen.
§.  32.
J.  Christiansen  und  Brinz.
Unverkennbar  hat  jene  Vergleichung  der  Korrealobligation  mit  der
s.  g.  alternativen  etwas  Bestechendes.  Ich  erwähnte  bereits,  daß  Hertius ¬
  ein  Vorläufer  Girtanner's  sei.  Auch  I.  Christiansen!)  hat
sich  bestechen  lassen.  Er  sagt,  es  seien  bei  der  Korr.=Obl.  mehrere  Creditoren ¬
  und  Debitoren  um  dieselbe  ungetheilte  Leistung,  und  es  sei  nur
eine  Obl.  vorhanden,  aber  in  exactione  oder  actione  sei  nicht  dieser  und
jener,  sondern  dieser  oder  jener,  also  nur  Einer,  wiewohl  mero  jure  (?)
allerdings  mehrere  Creditoren  oder  Debitoren  da  seien.  Es  sei  eine  unbestimmte, ¬
  nämlich  in  Rücksicht  der  Personen  alternative  Obligation.
Diese  Fassung  ist,  wie  wir  sehen,  nicht  klarer  als  die  Girtannersche.
Weit  schwächer  als  diese,  wenigstens  das  Bedürfniß  eines  einheitlichen
Prinzips  im  Auge  haltenden,  Darstellungen  ist  die  mosaikartige  Aus5) ¬
  S.  79.  568.
*)  Institut.  d.  R.  R.,  S.  285.  475.
            
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