Korrealität und Novation.
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G. vergleicht nämlich seine als alternative aufgefaßte Korrealobligation ¬
mit der gewöhnlich s. g. „alternativen Obligation", für die er
namentlich Papinian's Ausspruch in l. 25. D. de pec. const. (13, 5)
heranzieht: „Illud aut illud debuit et constituit alterum" etc.5) Diese
Vergleichung aber ist für G. selbst nicht wenig mißlich. Denn erwägt
man, daß die s. g. „alternative Obl." (d. h. richtiger: Obl. mit alternativem ¬
Inhalt) nicht eine mehrfache, sondern eine, absolut eine Obligation, ¬
nicht eine vorbereitete, schwebende, der Fixirung harrende Obl., sondern ¬
eine von vorn herein fertige, abgeschlossene, bestimmte und voll
vorhandene ist, daß also die durch Wahl vorgehende Veränderung den
Bestand der Obl. selbst ganz unberührt läßt und sich innerhalb der
(einen) Obl. vollzieht: so leuchtet sofort ein, daß, wenn G. die Korr.Obligation ¬
mit jener alternativen Obl. unter denselben Generalnenner
stellt, er seine ganze künstlich gezimmerte Korrealitätstheorie wieder über
den Haufen wirft. In Wahrheit kann der Unterschied zwischen Korrealund ¬
s. g. alternativer Obl. kaum scharf und weit genug gedacht werden.
Die Wesenheit der ersteren besteht, wie nachher ausgeführt werden wird
in der Mehrheit von Obligationen bei Identität des Vermögensstoffes derselben, ¬
die Wesenheit der letzteren dagegen in einer Einheit der Obligation ¬
bei einer Mehrheit elektiver Vermögensstoffe. Das Eigenthümliche
und Bedeutsame dieser Kombination wird uns bald mehr beschäftigen.
§. 32.
J. Christiansen und Brinz.
Unverkennbar hat jene Vergleichung der Korrealobligation mit der
s. g. alternativen etwas Bestechendes. Ich erwähnte bereits, daß Hertius ¬
ein Vorläufer Girtanner's sei. Auch I. Christiansen!) hat
sich bestechen lassen. Er sagt, es seien bei der Korr.=Obl. mehrere Creditoren ¬
und Debitoren um dieselbe ungetheilte Leistung, und es sei nur
eine Obl. vorhanden, aber in exactione oder actione sei nicht dieser und
jener, sondern dieser oder jener, also nur Einer, wiewohl mero jure (?)
allerdings mehrere Creditoren oder Debitoren da seien. Es sei eine unbestimmte, ¬
nämlich in Rücksicht der Personen alternative Obligation.
Diese Fassung ist, wie wir sehen, nicht klarer als die Girtannersche.
Weit schwächer als diese, wenigstens das Bedürfniß eines einheitlichen
Prinzips im Auge haltenden, Darstellungen ist die mosaikartige Aus5) ¬
S. 79. 568.
*) Institut. d. R. R., S. 285. 475.