Metadaten : Baader, Joseph: Vollständige Theorie der Saug- und Hebepumpen, und Grundsätze zu ihrer vortheilhaftesten Anordnung, vorzüglich in Rücksicht auf Bergbau und Salinenwesen, nebst einer Beschreibung der in den englischen Bergwerken gebräuchlichen hohen Kunstsätze, und einigen Vorschlägen zur Verbesserung der deutschen Wasserkünste

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Unterschrift  des  Ausstellers  versehener  Schuldschein  ist  nur  dann  einverleibungsfähig, ¬
  wenn  derselbe  nebstdem  durch  zwei  Zeugen  mitgefertiget
erscheint  (Oberg.  Entsch.  zum  §.  26  d.  G.=G.).
Wir  haben  hier  ganz  widersprechende  Entscheidungen  des  obersten
Gerichtshofes  und  zwar  ganz  kurz  aufeinanderfolgend.  Dieses  Schwanken
in  der  Rechtssprechung  der  obersten  Gerichtsstelle  ist  sehr  bedenklich,  weil
diese  Entscheidungen  den  unteren  Instanzen  als  Richtschnur  dienen.
Der  §.  434  des  a.  b.  G.=B.  und  der  §.  114  der  G.=O.  sind  durch
die  Legalisirungsbestimmungen  nicht  ausdrücklich  aufgehoben.  Sind  sie  aber
dadurch  factisch  aufgehoben,  so  sollen  sie  nicht  durch  Beschlüsse  und  Entscheidungen ¬
  des  obersten  Gerichtshofes  ein  Mal  als  aufgehoben,  das  andere
Mal  als  bestehend  dargestellt  werden,  sondern  dieselben  solleu  ausdrücklich,
und  zwar  im  Gesetzgebungswege  aufgehoben  werden.
Die  Ansicht  des  Verfassers  ist  folgende:  der  §.  26  des  G.=G.  spricht
von  der  Giltigkeit  der  Urkunden.  Giltigkeit  und  Glaubwürdigkeit  der
1.F.1
Urkunden  sind  zwei  ganz  verschiedene,  von  einander  streng  zu  sondernde
Begriffe.  Der  Begriff  „Giltigkeit"  findet  seine  Behandlung  im  materiellen
Rechte.  Der  Begriff  „Glaubwürdigkeit"  aber  im  Proceßwege.
Der  §.  114  d.  G.=O.  bestimmt  nur  die  Fertigung  durch  zwei  Zeugen,
wenn  die  Schuldurkunde  nicht  von  dem  Aussteller  eigenhändig  geschrieben
und  gefertiget  ist.  Es  sollte  diese  Fertigung  durch  Zeugen  eine  größere
Beruhigung  gewähren,  daß  der  Inhalt  des  Schuldscheines  dem  Willen
des  Ausstellers  entspreche,  welche  Beruhigung  ohnehin  vorhanden  ist,  wenn
der  Aussteller  die  Urkunde  selbst  geschrieben  und  unterschrieben  hat.  Allein
der  Zweck  ist  schließlich  doch  wieder  kein  anderer  als  die  Bestätigung  der
Echtheit  der  Unterschrift  des  Ausstellers,  weil  das  Gesetz  die  Uebereinstimmung ¬
  des  Inhaltes  der  Urkunde  mit  dem  Willen  des  Ausstellers  auf
Grund  der  Echtheit  seiner  Unterschrift  vermuthet  und  aus  ihr  folgert.
Ist  nun  dieselbe  legalisirt,  so  ist  ihre  Echtheit  vollends  außer  Zweifel
gestellt,  und  das  nöthige  Substrat  für  die  gesetzliche  Vermuthung  der
Glaubwürdigkeit  geschaffen,  ohne  daß  es  erst  der  Mitfertigung  zweier
Privatpersonen  bedürfte.  Mit  der  Echtheit  der  Unterschrift  ist  auch  die
Echtheit  des  Inhalts  bestätiget.  Mit  der  Giltigkeit  der  Urkunde,  sohin  mit
dem  §.  26  der  G.=G.  steht  der  §.  114  der  G.=O.  in  gar  keiner  Beziehung.
Blos  bezüglich  der  Glaubwürdigkeit  der  Urkunden  §.  27  der  G.-G.  war
früher  die  Unterschrift  zweier  Zeugen  nothwendig,  an  deren  Stelle  jetzt
die  Legalisirung  getreten  ist,  daher  auch  ein  Schuldschein,  der  von  einer
dritten  Person  geschrieben  und  lediglich  mit  der  legalisirten  Unterschrift
des  Ausstellers  versehen  ist,  um  intabulationsfähig  zu  sein,  der  Mitfertigung
zweier  Zeugen  nicht  bedarf.
Abermals  erschien  ein  Beschluß  des  k.  k.  obersten  Gerichtshofes  vom
28.  December  1875,  Z.  8600  (Jud.=Buch  Nr.  97).  Die  im  §.  114  a.  G.=O.
zu  dem  Ende,  damit  einer  allographen  Schuldverschreibung  voller  Glaube
beigemessen  werden  könne,  vorgeschriebene  Mitfertigung  von  zwei  Zeugen
auf  einer  solchen  nach  Beginn  der  Wirksamkeit  des  neuen  Grundbuchsgesetzes ¬
  zu  einer  bücherlichen  Eintragung  beigebrachten  Schuldurkunde  ist
auch  nach  Art.  IV  und  nach  den  §§.  26,  27  und  31  G.=G.  zur  bloßen
            
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