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Unterschrift des Ausstellers versehener Schuldschein ist nur dann einverleibungsfähig, ¬
wenn derselbe nebstdem durch zwei Zeugen mitgefertiget
erscheint (Oberg. Entsch. zum §. 26 d. G.=G.).
Wir haben hier ganz widersprechende Entscheidungen des obersten
Gerichtshofes und zwar ganz kurz aufeinanderfolgend. Dieses Schwanken
in der Rechtssprechung der obersten Gerichtsstelle ist sehr bedenklich, weil
diese Entscheidungen den unteren Instanzen als Richtschnur dienen.
Der §. 434 des a. b. G.=B. und der §. 114 der G.=O. sind durch
die Legalisirungsbestimmungen nicht ausdrücklich aufgehoben. Sind sie aber
dadurch factisch aufgehoben, so sollen sie nicht durch Beschlüsse und Entscheidungen ¬
des obersten Gerichtshofes ein Mal als aufgehoben, das andere
Mal als bestehend dargestellt werden, sondern dieselben solleu ausdrücklich,
und zwar im Gesetzgebungswege aufgehoben werden.
Die Ansicht des Verfassers ist folgende: der §. 26 des G.=G. spricht
von der Giltigkeit der Urkunden. Giltigkeit und Glaubwürdigkeit der
1.F.1
Urkunden sind zwei ganz verschiedene, von einander streng zu sondernde
Begriffe. Der Begriff „Giltigkeit" findet seine Behandlung im materiellen
Rechte. Der Begriff „Glaubwürdigkeit" aber im Proceßwege.
Der §. 114 d. G.=O. bestimmt nur die Fertigung durch zwei Zeugen,
wenn die Schuldurkunde nicht von dem Aussteller eigenhändig geschrieben
und gefertiget ist. Es sollte diese Fertigung durch Zeugen eine größere
Beruhigung gewähren, daß der Inhalt des Schuldscheines dem Willen
des Ausstellers entspreche, welche Beruhigung ohnehin vorhanden ist, wenn
der Aussteller die Urkunde selbst geschrieben und unterschrieben hat. Allein
der Zweck ist schließlich doch wieder kein anderer als die Bestätigung der
Echtheit der Unterschrift des Ausstellers, weil das Gesetz die Uebereinstimmung ¬
des Inhaltes der Urkunde mit dem Willen des Ausstellers auf
Grund der Echtheit seiner Unterschrift vermuthet und aus ihr folgert.
Ist nun dieselbe legalisirt, so ist ihre Echtheit vollends außer Zweifel
gestellt, und das nöthige Substrat für die gesetzliche Vermuthung der
Glaubwürdigkeit geschaffen, ohne daß es erst der Mitfertigung zweier
Privatpersonen bedürfte. Mit der Echtheit der Unterschrift ist auch die
Echtheit des Inhalts bestätiget. Mit der Giltigkeit der Urkunde, sohin mit
dem §. 26 der G.=G. steht der §. 114 der G.=O. in gar keiner Beziehung.
Blos bezüglich der Glaubwürdigkeit der Urkunden §. 27 der G.-G. war
früher die Unterschrift zweier Zeugen nothwendig, an deren Stelle jetzt
die Legalisirung getreten ist, daher auch ein Schuldschein, der von einer
dritten Person geschrieben und lediglich mit der legalisirten Unterschrift
des Ausstellers versehen ist, um intabulationsfähig zu sein, der Mitfertigung
zweier Zeugen nicht bedarf.
Abermals erschien ein Beschluß des k. k. obersten Gerichtshofes vom
28. December 1875, Z. 8600 (Jud.=Buch Nr. 97). Die im §. 114 a. G.=O.
zu dem Ende, damit einer allographen Schuldverschreibung voller Glaube
beigemessen werden könne, vorgeschriebene Mitfertigung von zwei Zeugen
auf einer solchen nach Beginn der Wirksamkeit des neuen Grundbuchsgesetzes ¬
zu einer bücherlichen Eintragung beigebrachten Schuldurkunde ist
auch nach Art. IV und nach den §§. 26, 27 und 31 G.=G. zur bloßen