Volltext : Vorhoff der gantzen Jurisprudenz Oder Vollständige Einleitung zum Iure Civili, Feudali, Canonico und Publico (Th. 20 (1731))

haered.  &  ad  senat.  cons.  trebellianum.  727
zwischen  einen  Erben  und  einem  fideicommissario -
  ein  grosser  Unterscheid.  Denn  wenn  der
Erbe  ex  certo  die  eingesetzet  wuͤrde,  so  wuͤrde
vor  Zukunfft  dieses  Tages  niemand  Erbe  seyn,
folglich  wuͤrde  einer  contra  regulam  §.  5.  J.
de  haered.  inst.  pro  parte  testatus,  pro  parte -
  intestatus  versterben.  Anders  aber  verhaͤlt
es  sich  bey  dem  fideicommissario,  weil  binnen
derselben  Zeit  der  hares  fiduciarius  Erbe  ist,
auch,  wenn  er  gleich  die  Erbschafft  restituiret
hat,  nichts  destoweniger  noch  immer  Erbe  bleibet, -
  quia  jus  haereditarium  semel  in  personem -
  devolutum,  perpetuo  apud  eum
manet.  I.  88.  ff.  de  hered.  instit.
Der  effect  von  diesen  fideicommissis  bestehet -
  darinnen,  daß  nemlich  der  haeres  fiduciarius -
  die  angetretene  Erbschafft,  oder  den  gewissen -
  Antheil  derselben,  dem  fideicommissario -
  (woferne  nur  solche  valide  relicta  seyn.
Denn  wenn  sie  etwan  in  testamento  imperfecto, -
  oder  in  codicillo  nicht  vor  5.  Zeugen,
oder  nicht  praesente  haerede  verlassen  seyn  so
ist  der  haeres  fiduciarius  an  solche  auch  nicht
gebunden,)  abtreten  muß.  l.  14.  §.  4.  1.  67.  71.
ff.  ad  SCt.  Trebell.  und  zwar  wenn  ein  dergleichen -
  fideicommissum  pure  ist  verlassen
worden,  so  muß  der  haeres  fiduciarius  nicht  allein -
  die  Erbschafft  selbst,  wie  sie  zur  Zeit  des
Todes  des  testatoris  gewesen,  sondern  auch
die  fructus,  ante  ejus  aditionem  illi  accedentes -

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Max-Planck-Institut  für
europäische  Rechtsgeschichte
            
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