566 T1T. I. De Rerum Divisione,
können? Jch beruffe mich auf das mehrallegr
te princip:um. Die denegatio sepulture
ist eine poena, eine jede poena praesupponm
mir aber ein delictum. Nun aber ist die per¬
griniras kein delictum zu nennen, folgichst=
let auch die Frage von sich selbsten weg. Com=
litiret vor sie die praesumtio bonitatis, waq
so lange bestehet, biß ein anderer das cont¬
rium bewiesen hat. Die erbahre Leichen =B¬
stattung ist ein von dem Rechte der Natureng=
pflantztes officium, welches wir allen und=
den, die nur Menschen sind, und die Rechte a=
rer Menschen geniessen, zu erzeigen verbunn
seyn. Da nun die peregrini eben sowohl Mn
schen als wir seyn, so können wir ihnen auchu
officia humanitatis, deren sie sich nicht u
würdig gemachet haben, nicht abschlagen.
Weiter so kömmt auch noch diese Fragew=
ob diejenigen Kinder, welche erst gebohren, um
noch nicht getauffet sind, auch der sepultus
honesta beraubet werden können? Die Pa=
sten behaupten dasselbe strenue, und berogn
selbige an einer Ecke des Kirchhofes ohne si
derbahre Ceremonien, obschon ihre raloh,
die sie darüber anzuführen wissen, daß senahn=
lich nicht in das zev beatorum, sondern in dn
limbum infantum kämen, zemlich ablunde
klingt: anders aber verhält sich die Sacheby
uns Protestanten, als woselbst weil, wiranise
Seligkeit nicht zweiffeln, selbige auch mit aun
Cere-
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte