Full text: Vorhoff der gantzen Jurisprudenz Oder Vollständige Einleitung zum Iure Civili, Feudali, Canonico und Publico (Th. 7 (1727))

566 T1T. I. De Rerum Divisione, 
können? Jch beruffe mich auf das mehrallegr 
te princip:um. Die denegatio sepulture 
ist eine poena, eine jede poena praesupponm 
mir aber ein delictum. Nun aber ist die per¬ 
griniras kein delictum zu nennen, folgichst= 
let auch die Frage von sich selbsten weg. Com= 
litiret vor sie die praesumtio bonitatis, waq 
so lange bestehet, biß ein anderer das cont¬ 
rium bewiesen hat. Die erbahre Leichen =B¬ 
stattung ist ein von dem Rechte der Natureng= 
pflantztes officium, welches wir allen und= 
den, die nur Menschen sind, und die Rechte a= 
rer Menschen geniessen, zu erzeigen verbunn 
seyn. Da nun die peregrini eben sowohl Mn 
schen als wir seyn, so können wir ihnen auchu 
officia humanitatis, deren sie sich nicht u 
würdig gemachet haben, nicht abschlagen. 
Weiter so kömmt auch noch diese Fragew= 
ob diejenigen Kinder, welche erst gebohren, um 
noch nicht getauffet sind, auch der sepultus 
honesta beraubet werden können? Die Pa= 
sten behaupten dasselbe strenue, und berogn 
selbige an einer Ecke des Kirchhofes ohne si 
derbahre Ceremonien, obschon ihre raloh, 
die sie darüber anzuführen wissen, daß senahn= 
lich nicht in das zev beatorum, sondern in dn 
limbum infantum kämen, zemlich ablunde 
klingt: anders aber verhält sich die Sacheby 
uns Protestanten, als woselbst weil, wiranise 
Seligkeit nicht zweiffeln, selbige auch mit aun 
Cere- 
Max-Planck-Institut für 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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