Full text: Vorhoff der gantzen Jurisprudenz Oder Vollständige Einleitung zum Iure Civili, Feudali, Canonico und Publico (Th. 7 (1727))

564 ǀ T1T.I. De Rerum Divisione, 
gen aussen lassen will. Sonst ist überhaupt zu 
melden, daß bey nicht so vornehmen Standes¬ 
Personen, dieses obtinire, wie selbige zum öf= 
tern auf den Kirchhoff, doch aber an eine Eae 
desselben, und ohne alle Solennitäten beerdiget 
werden, welches aber ohne permission der 
Obrigkeit, und ohne Ansuchen von des hingerich= 
teten seinen Freunden nicht geschehen kan. I.I. 
ff. de cadaver. punit. 
Letzlich so kommen hier auch noch einige Fra= 
gen vor, welche attendiret zu werden, verdienen, 
z. E man findet auf der öffentlichen Strasse a= 
nen todten Menschen, und da fraget siches, o 
derselbe honett zur Erden bestattet werden sol¬ 
le? Und darauf antwortet man denn folgendes: 
Man muß zuforderst wohl distinguiren, do 
man indicia habe, er wäre ein Selbstmördet, 
und habe sich also selbst um das Leben gebrach, 
oder ob dergleichen indicia nicht vorhanden. 
Seyn gnugsahme indicia vorhanden, so traci- 
ret man ihn als einen Selbstmöͤrder, nach derse¬ 
nigen Art, der oben ist gedacht worden. Sey 
dergleichen indicia aber nicht vorhanden, so kan 
man nicht praesumiren, er habe sich selbst um das 
Leben gebracht, sondern es militiret vielmehro 
præesumtio bonitatis nach den bekanten Pro= 
cardico, quilibet praesumitur bonus vor ijn. 
Hat er nun nichts verbrochen, so kan er auch nicht 
mit einer Straffe beleget werden, worunter al 
lerdinges die denegatio sepulturae honens 
Max-Planck-Institut für 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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