564 ǀ T1T.I. De Rerum Divisione,
gen aussen lassen will. Sonst ist überhaupt zu
melden, daß bey nicht so vornehmen Standes¬
Personen, dieses obtinire, wie selbige zum öf=
tern auf den Kirchhoff, doch aber an eine Eae
desselben, und ohne alle Solennitäten beerdiget
werden, welches aber ohne permission der
Obrigkeit, und ohne Ansuchen von des hingerich=
teten seinen Freunden nicht geschehen kan. I.I.
ff. de cadaver. punit.
Letzlich so kommen hier auch noch einige Fra=
gen vor, welche attendiret zu werden, verdienen,
z. E man findet auf der öffentlichen Strasse a=
nen todten Menschen, und da fraget siches, o
derselbe honett zur Erden bestattet werden sol¬
le? Und darauf antwortet man denn folgendes:
Man muß zuforderst wohl distinguiren, do
man indicia habe, er wäre ein Selbstmördet,
und habe sich also selbst um das Leben gebrach,
oder ob dergleichen indicia nicht vorhanden.
Seyn gnugsahme indicia vorhanden, so traci-
ret man ihn als einen Selbstmöͤrder, nach derse¬
nigen Art, der oben ist gedacht worden. Sey
dergleichen indicia aber nicht vorhanden, so kan
man nicht praesumiren, er habe sich selbst um das
Leben gebracht, sondern es militiret vielmehro
præesumtio bonitatis nach den bekanten Pro=
cardico, quilibet praesumitur bonus vor ijn.
Hat er nun nichts verbrochen, so kan er auch nicht
mit einer Straffe beleget werden, worunter al
lerdinges die denegatio sepulturae honens
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte