& acquirendo ipsarum dominio.
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Juris Canon. Lib 2. tit. 5. Daher, wen | |
es einmahl geschehen sollte, daß ein verstockter
Sünder also excommuniciret werden sollte,
und selbiger in seiner Boßheit biß an sein Ende
verharrete, so ist er ebener massen mit der Straffe
enes unerbahren Begräbnisses zubelegen, wie
davon in der Ordinat. Eccles. Saxon. Art.
gen. 11. folgende Worte befindlich: Jm
fall da die excommunicirte Person
ohne Besserung aus diesem Leben abschie=
de, so soll das Pfarr=Volck nicht bey dem
Begräbnisse seyn, sondern sie ohne gebüh=
tende Ceremonien durch die bestellten
Lodten=Gräber, doch ausserhalb des
Rirchhoffes als ein abgeschnittenes Glied
der Heil. Christl. Kirche vergraben lassen.
Sie geniessen auch 6) diejenigen Delinquen-
ten, welche mit einer Lebens-Straffe beleget
worden, dabey aber ihre Leiber nicht etwan ver=
brannt, auffgehencket, auffs Rath geflochten
werden
nicht eine honestam sepulturam,
sondern sie werden vielmehr unter den Galgen
begraben; wiewohl dennoch bey vornehmen
Personen, z. E. Standes=Personen, welche ei= | |
ner angefangenen Conspiration oder ande=
rer Ursachen wegen decolliret werden, etwas
gelinder verfahren wird, die man nach geschehe=
nendecolliren, standmaͤßig zur Erden bestat=
tet, worvon aus der Historie viel Exempel anzu=
fuhren waͤren, die man aber beliebter Kuͤrtze we¬
gen
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte