Full text: Vorhoff der gantzen Jurisprudenz Oder Vollständige Einleitung zum Iure Civili, Feudali, Canonico und Publico (Th. 7 (1727))

& acquirendo ipsarum dominio. 
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Juris Canon. Lib 2. tit. 5. Daher, wen | | 
es einmahl geschehen sollte, daß ein verstockter 
Sünder also excommuniciret werden sollte, 
und selbiger in seiner Boßheit biß an sein Ende 
verharrete, so ist er ebener massen mit der Straffe 
enes unerbahren Begräbnisses zubelegen, wie 
davon in der Ordinat. Eccles. Saxon. Art. 
gen. 11. folgende Worte befindlich: Jm 
fall da die excommunicirte Person 
ohne Besserung aus diesem Leben abschie= 
de, so soll das Pfarr=Volck nicht bey dem 
Begräbnisse seyn, sondern sie ohne gebüh= 
tende Ceremonien durch die bestellten 
Lodten=Gräber, doch ausserhalb des 
Rirchhoffes als ein abgeschnittenes Glied 
der Heil. Christl. Kirche vergraben lassen. 
Sie geniessen auch 6) diejenigen Delinquen- 
ten, welche mit einer Lebens-Straffe beleget 
worden, dabey aber ihre Leiber nicht etwan ver= 
brannt, auffgehencket, auffs Rath geflochten 
werden 
nicht eine honestam sepulturam, 
sondern sie werden vielmehr unter den Galgen 
begraben; wiewohl dennoch bey vornehmen 
Personen, z. E. Standes=Personen, welche ei= | | 
ner angefangenen Conspiration oder ande= 
rer Ursachen wegen decolliret werden, etwas 
gelinder verfahren wird, die man nach geschehe= 
nendecolliren, standmaͤßig zur Erden bestat= 
tet, worvon aus der Historie viel Exempel anzu= 
fuhren waͤren, die man aber beliebter Kuͤrtze we¬ 
gen 
Max-Planck-Institut für 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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