& acquirendo ipsarum dominio.
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allen Ceremonien auf den Gottes=Acker beer=
diget werden soll; und welcher Theil einem von
diesen Glaubens=Genossen solche sepulturam
honestam versaget, derjenige handelt wider
diesen heilsamen Frieden.
Hierbey fraget es sich nun wider, ob Ju¬
den, Tuͤrcken, Heyden, Socinianer, Arrianer,
und dergleichen, auch honett zur Erden bestat=
tet werden sollen? und dabey muß man distin-
guiren, ob selbige Personen in der Republic
toleriret worden oder nicht, und ob sie sich
heimlich an denselben Orte auffgehalten, oder
aber in Ansehung ihres Amtes daselbst verstor=
benseyn. Im ersten Falle, wenn sie nehmlich
in ihren Leben toleriret worden seyn, so seyn
se zwar honett, und an einen erbahren Ort,
nicht aber auf den Kirchhoff zu begraben. Jm
andern Falle aber, wenn sie sich an einem Orte
nur heimlich eingeschlichen haben, und daselbst
berstorben seyn, so seyn sie auch keines weges
mit der sepultura honesta zu belegen, sondern
s wird ihnen selbige allerdinges versaget. Hal=
ten sie sich hingegen ihres Amtes wegen an ei=
nem Orte auf, so seyn sie zwar ehrlich zur Erden
zubestatten, aber nicht auf den Kirchhoff, son=
dern an einen andern erbahren Orte, wovon
Schilter Exercit. ad ff. 21. th. 32. ein Exem=
pel anführet.
Weiter so referiren sie auch unter diejeni=
gen, welche nicht in gremio ecclesiae leben, die
in
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte