Full text: Vorhoff der gantzen Jurisprudenz Oder Vollständige Einleitung zum Iure Civili, Feudali, Canonico und Publico (Th. 7 (1727))

& acquirendo ipsarum dominio. 
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allen Ceremonien auf den Gottes=Acker beer= 
diget werden soll; und welcher Theil einem von 
diesen Glaubens=Genossen solche sepulturam 
honestam versaget, derjenige handelt wider 
diesen heilsamen Frieden. 
Hierbey fraget es sich nun wider, ob Ju¬ 
den, Tuͤrcken, Heyden, Socinianer, Arrianer, 
und dergleichen, auch honett zur Erden bestat= 
tet werden sollen? und dabey muß man distin- 
guiren, ob selbige Personen in der Republic 
toleriret worden oder nicht, und ob sie sich 
heimlich an denselben Orte auffgehalten, oder 
aber in Ansehung ihres Amtes daselbst verstor= 
benseyn. Im ersten Falle, wenn sie nehmlich 
in ihren Leben toleriret worden seyn, so seyn 
se zwar honett, und an einen erbahren Ort, 
nicht aber auf den Kirchhoff zu begraben. Jm 
andern Falle aber, wenn sie sich an einem Orte 
nur heimlich eingeschlichen haben, und daselbst 
berstorben seyn, so seyn sie auch keines weges 
mit der sepultura honesta zu belegen, sondern 
s wird ihnen selbige allerdinges versaget. Hal= 
ten sie sich hingegen ihres Amtes wegen an ei= 
nem Orte auf, so seyn sie zwar ehrlich zur Erden 
zubestatten, aber nicht auf den Kirchhoff, son= 
dern an einen andern erbahren Orte, wovon 
Schilter Exercit. ad ff. 21. th. 32. ein Exem= 
pel anführet. 
Weiter so referiren sie auch unter diejeni= 
gen, welche nicht in gremio ecclesiae leben, die 
in 
Max-Planck-Institut für 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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