Full text: Vorhoff der gantzen Jurisprudenz Oder Vollständige Einleitung zum Iure Civili, Feudali, Canonico und Publico (Th. 14 (1728))

LIB. II. TIT. XV. 
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latio. Hieraus schliesset man nun gar deut= 
lich, daß ein filiusfam, nicht guͤltiger Weise 
substituiren koͤnne, weil er noch kein Testa¬ 
ment machen kan. Sonst aber kan der testa¬ 
tor einen jeden dem Erben substituiren 
wen er will, wenn nehmlich dieser substitutus 
nur auch habilis ist. So kan auch der testa¬ 
tor so viel substitutiones machen als er will, 
er kan 10. Personen hinter einander substitui¬ 
ren, denn diese substitutio ist nichts anders 
als eine ulterior hæredis institutio. Wenn 
es mir nun frey stehet, so viel Personen zu 
Erben einzusetzen als ich will, so folget auch 
daraus, daß ich auch so viel Personen substi- 
tuiren koͤnne, als ich selbsten will. Daher denn 
auch Huberus in praelect. I. C. ad. h. t. dieses 
als eine Regul von der doctrina de substi- 
tutione zum Fund mente setzet, quod substi¬ 
tutionis exemplo institutio indefinite fie¬ 
ri possit. Setzen wir aber dieses zum Grun¬ 
de, so erhellet daraus augenscheinlich, daß die¬ 
se substitutio vulgaris gultig sey, wenn ich 
meinen eingesetzten Erben mehrere, z. E. 3. 4. 
Personen substituire, und wenn ich 3. Erben 
habe, ihnen insgesamt auch nur einen eintzigen 
substituiren konne. 
jedoch ist dieses nicht noͤthig, daß alle¬ 
zeit eine persona extranea musse substitui¬ 
ret werden, sondern es kan auch geschehen, daß 
ein 
Max-Planck-Institut für 
FG 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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