LIB. II. TIT. XV.
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latio. Hieraus schliesset man nun gar deut=
lich, daß ein filiusfam, nicht guͤltiger Weise
substituiren koͤnne, weil er noch kein Testa¬
ment machen kan. Sonst aber kan der testa¬
tor einen jeden dem Erben substituiren
wen er will, wenn nehmlich dieser substitutus
nur auch habilis ist. So kan auch der testa¬
tor so viel substitutiones machen als er will,
er kan 10. Personen hinter einander substitui¬
ren, denn diese substitutio ist nichts anders
als eine ulterior hæredis institutio. Wenn
es mir nun frey stehet, so viel Personen zu
Erben einzusetzen als ich will, so folget auch
daraus, daß ich auch so viel Personen substi-
tuiren koͤnne, als ich selbsten will. Daher denn
auch Huberus in praelect. I. C. ad. h. t. dieses
als eine Regul von der doctrina de substi-
tutione zum Fund mente setzet, quod substi¬
tutionis exemplo institutio indefinite fie¬
ri possit. Setzen wir aber dieses zum Grun¬
de, so erhellet daraus augenscheinlich, daß die¬
se substitutio vulgaris gultig sey, wenn ich
meinen eingesetzten Erben mehrere, z. E. 3. 4.
Personen substituire, und wenn ich 3. Erben
habe, ihnen insgesamt auch nur einen eintzigen
substituiren konne.
jedoch ist dieses nicht noͤthig, daß alle¬
zeit eine persona extranea musse substitui¬
ret werden, sondern es kan auch geschehen, daß
ein
Max-Planck-Institut für
FG
europäische Rechtsgeschichte