Metadaten : Ubbelohde, August: ¬Die Lehre von den untheilbaren Obligationen

§.  33.  Obl.  b.  f.  auf  ein  positives  untheilbares  facere.
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Quart  dadurch  verloren,  daß  er  kein  ordnungsmäßiges  Inventar  aufgenommen ¬
  22),  oder  weil  er  auf  jenes  Recht  verzichtet  hat23):  tung
de  se  queri  debet.  Ist  ihm  endlich  in  wirksamer  Weise  das  Recht
der  Quart  ohne  seine  Schuld  entzogen,  z.  B.  durch  letztwillige  Verfügung ¬
  des  Erblassers,  so  braucht  er  doch  unter  allen  Umständen  nie
über  den  Betrag  der  Erbschaft  selbst  an  Legaten  zu  zahlen.  Bevor
er  also  das  untheilbare  Legat  erfüllt,  mag  er  die  Solvenz  der  Erbschaft ¬
  und  seiner  regreßpflichtigen  Miterben  gehörig  prüfen,  und  sich
danach  durch  baare  Einzahlung  oder  Cautionsleistung  vonseiten  des
Legatars  decken.  Und  ebenso  ist  es,  wenn  Vermächtnißnehmer  oder
sonstige  Honorirte  ihrerseits  mit  einem  untheilbaren  Vermächtnisse  belastet ¬
  sind.  Der  einzelne  Onerirte  haftet  niemals  auf  mehr,  als  auf
den  Werthbetrag  des  ihm  Zugewandten;  von  einer  Härte  kann  hier
also  schlechterdings  nicht  die  Rede  sein.  —  Handelt  es  sich  um  mehrere ¬
  Erben  des  zu  einer  untheilbaren  Leistung  Verpflichteten,  so  ist
auch  hier  nicht  zu  vergessen,  daß  jeder  einzelne  Erbe  es  völlig  in  der
Hand  hat,  die  ihm  angetragene  Erbschaft  auszuschlagen,  oder,  sofern
er  suus  oder  necessarius  heres  ist,  zu  abstiniren,  wenn  er  die
Solvenz  derselben  für  zweifelhaft  hält.  Im  neuesten  Rechte  aber  kann
er  sich  auf  das  allerausreichendste  durch  das  beneficium  inventarii
decken.  Hat  er  nun  leichtsinnig  angetreten,  ohne  dieses  beneficium
zu  benutzen,  —  wie  will  man  da  von  einer  Billigkeit  reden,  die  er
bei  der  Erfüllung  untheilbarer  Obligationen  seines  Erblassers  verdiene?! ¬
  Jura  vigilantibus  scripta!  —  Bedient  er  sich  dagegen  der
Wohlthat  des  Inventars,  so  ist  er  jedenfalls  gegen  allen  positiven
Nachtheil  gedeckt,  auch  wenn  er  zur  solidarischen  Leistung  des  Interesse
einer  untheilbaren  Verpflichtung  des  Erblassers  angehalten  wird.
Wollte  man  ihn  aber  stets  mit  seinem  Erbtheile  an  der  Litisästimation
abkommen  lassen,  so  würde  er  häufig  aus  der  Erbschaft  einen  positiven
Gewinn  machen,  während  der  Gläubiger,  der  sich  keinesweges  immer
durch  das  beneficium  separationis  gegen  das  Insolventwerden  der
übrigen  Erben  decken  kann,  positiv  verkürzt  würde.  —  Und  das  kann
ich  nun  und  nimmer  billig  nennen!
Aber  jetzt  weise  man  auch  eine  einzige  Quellenstelle  auf,  aus
welcher  sich  nur  mit  dem  leisesten  Scheine  diese  Billigkeit  einer  nothwendigen ¬
  Theilung  der  Litisästimation  aus  einer  obligatio  faciendi
22)  1.  22.  §.  14.  i.  f.  Cod.  de  jure  deliberandi.  6,  30.  (Justinián.)
23)  1.  46.  1.  71.  D.  ad  leg.  Falcid.  35,  2.  1.  ult.  Cod.  eod.  6,  50.
Nov.  1.  cap.  3.
            
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