§. 33. Obl. b. f. auf ein positives untheilbares facere.
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Quart dadurch verloren, daß er kein ordnungsmäßiges Inventar aufgenommen ¬
22), oder weil er auf jenes Recht verzichtet hat23): tung
de se queri debet. Ist ihm endlich in wirksamer Weise das Recht
der Quart ohne seine Schuld entzogen, z. B. durch letztwillige Verfügung ¬
des Erblassers, so braucht er doch unter allen Umständen nie
über den Betrag der Erbschaft selbst an Legaten zu zahlen. Bevor
er also das untheilbare Legat erfüllt, mag er die Solvenz der Erbschaft ¬
und seiner regreßpflichtigen Miterben gehörig prüfen, und sich
danach durch baare Einzahlung oder Cautionsleistung vonseiten des
Legatars decken. Und ebenso ist es, wenn Vermächtnißnehmer oder
sonstige Honorirte ihrerseits mit einem untheilbaren Vermächtnisse belastet ¬
sind. Der einzelne Onerirte haftet niemals auf mehr, als auf
den Werthbetrag des ihm Zugewandten; von einer Härte kann hier
also schlechterdings nicht die Rede sein. — Handelt es sich um mehrere ¬
Erben des zu einer untheilbaren Leistung Verpflichteten, so ist
auch hier nicht zu vergessen, daß jeder einzelne Erbe es völlig in der
Hand hat, die ihm angetragene Erbschaft auszuschlagen, oder, sofern
er suus oder necessarius heres ist, zu abstiniren, wenn er die
Solvenz derselben für zweifelhaft hält. Im neuesten Rechte aber kann
er sich auf das allerausreichendste durch das beneficium inventarii
decken. Hat er nun leichtsinnig angetreten, ohne dieses beneficium
zu benutzen, — wie will man da von einer Billigkeit reden, die er
bei der Erfüllung untheilbarer Obligationen seines Erblassers verdiene?! ¬
Jura vigilantibus scripta! — Bedient er sich dagegen der
Wohlthat des Inventars, so ist er jedenfalls gegen allen positiven
Nachtheil gedeckt, auch wenn er zur solidarischen Leistung des Interesse
einer untheilbaren Verpflichtung des Erblassers angehalten wird.
Wollte man ihn aber stets mit seinem Erbtheile an der Litisästimation
abkommen lassen, so würde er häufig aus der Erbschaft einen positiven
Gewinn machen, während der Gläubiger, der sich keinesweges immer
durch das beneficium separationis gegen das Insolventwerden der
übrigen Erben decken kann, positiv verkürzt würde. — Und das kann
ich nun und nimmer billig nennen!
Aber jetzt weise man auch eine einzige Quellenstelle auf, aus
welcher sich nur mit dem leisesten Scheine diese Billigkeit einer nothwendigen ¬
Theilung der Litisästimation aus einer obligatio faciendi
22) 1. 22. §. 14. i. f. Cod. de jure deliberandi. 6, 30. (Justinián.)
23) 1. 46. 1. 71. D. ad leg. Falcid. 35, 2. 1. ult. Cod. eod. 6, 50.
Nov. 1. cap. 3.