Volltext : ¬Das oestreichische Hypothekenrecht (2)

Fünftes  Buch.
(§  63.
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wird  ihnen  nicht  verletzt,  weil  sie  eben  ein  solches  nicht  haben.8
Und
mithin  steht  ihnen  auch  keine  Klage  zu.  9)
Klagewege  zu  begehren."  Es  ist  klar,  daß  der  Grundeigenthümer  die  Löschungsklage
nicht  deßhalb  hat,  weil  die  Löschung  in  seinem  Interesse  liegt,  sondern  weil  kraft
Rechtsvorschrift  aus  dem  Zahlungsakt  der  Anspruch  auf  Befreiung  des  Pfandes
dem  Verpfänder  und  seinen  Rechtsnachfolgern  erwächst  (a.  b.  G.  B.  §  1369);  aber
wo  ist  ein  solcher  Rechtssatz  zu  Gunsten  der  Nachhypothekare?
8)  Ganz  im  Sinne  unserer  Ansicht  ist  die  gelegentliche  Bemerkung  bei  Kopezky ¬
  (eingestreut  in  dessen  Aufsatz  über  das  jus  offerendi,  Wagn.  Ztsch.  1834,
II,  S.  27):  „Den  postlozirten  Gläubigern  mag  freilich  daran  liegen,  daß  die
Forderung  des  exequirenden  Gläubigers  bezahlt  und  gelöscht,  statt  daß  sie  abgetreten ¬
  und  dadurch  die  Hypothek  erhalten  werde,  weil  sie  eine  bessere  Priorität
für  ihre  Forderungen  zu  erlangen  hoffen.  Allein  deßwegen  haben  sie  noch  kein  Recht
eine  Handlung  anzufechten,  weil  sie  allenfalls  in  ihren  Erwartungen  getäuscht
werden.  Das  ist  blos  zufällig.  Jeder  Hypothekar  hat  ein  Recht  nur  auf  den  Vorzug, ¬
  welchen  das  Hypothekenbuch  nach  Ordnung  der  Einträge  darstellt.  So  lange
eine  Hypothek  noch  eingetragen,  noch  nicht  wirklich  gelöscht  ist,  hat  kein  Gläubiger
ein  Recht  auf  eine  andere  Priorität.“  Uebereinstimmend  auch  Unger,  der  sächs.
Entw.  S.  249,  250,  Krainz,  ö.  G.  Z.  1869,  Nr.  27,  und  jetzt  Strohal,  a.
a.  O.;  letzterer  jedoch  mit  schiefer  Begründung  aus  der  Befugniß  des  Eigenthümers ¬
  über  gezahlte  Satzposten  noch  weiter  zu  verfügen.  Diese  Befugniß  ist  bei  uns
nicht  Grund,  sondern  Folge  des  in  Rede  stehenden  Rechtssatzes.
9)  Hiermit  stimmt  die  oberstrichterliche  Praxis:  GUW.  1659,  3357,  5084
(„weil  das  Gesetz  den  nachfolgenden  Hypothekargläubigern  ein  Vorrückungsrecht
ipso  facto  in  Folge  der  Tilgung  der  vorausgehenden  Post,  oder  das  Recht  die
grundbücherliche  Löschung  derselben  zu  verlangen,  nicht  zugesteht,  vielmehr  aus  dem
§  469  a.  b.  G.  B.  das  Gegentheil  zu  folgern  ist“),  ebenso  ferner  die  Entsch.  bei
GUW.  6258  und  v.  20.  Nov.  1877  Z.  8432  (G.  Z.  1878,  Nr.  89),  v.  3.  Okt.
1878,  Z.  8488  (G.  Z.  1879,  Nr.  2;  Mot.:  „Die  Gläubiger  einer  Hypothek  stehen
unter  einander  in  keinem  Rechtsverhältnisse;  der  dem  Rang  nach  folgende  Gläubiger
hat  kein  Recht,  die  Forderung  des  vorangehenden  Gläubigers,  welche  von  dem
Hypothekbesitzer  nicht  bestritten  worden  ist,  zu  bestreiten").  Eine  entgegengesetzte
Entscheidung  des  ob.  Ghfs.  ist  mir  nicht  bekannt  (—  man  kann  nicht  behaupten,  daß
das  Urth.  bei  GUW.  5103  die  entgegengesetzte  Rechtsansicht  stillschweigend  zu  Grund,
lege,  weil  es  für  eine  Anfechtungsklage  der  in  Rede  stehenden  Art  die  Streitanmerkung
bewilligt  —);  im  Gegentheil  findet  sich  die  Tendenz  den  richtigen  Satz  zu  mißbrauchen, ¬
  indem  man  ihn  auch  im  Stadium  der  Kaufschillingsvertheilung  nach
durchgeführter
xekution  zur  Anwendung  bringen  will,  wohin  er  nicht  gehört  (so
die  obige  Entsch.  v.  20.  Nov.  1877  und  GUW.  1051,  2012,  4418,  5349).  S.  über
die  in  jenem  Stadium  maßgebenden  Grundsätze  unten  §  73,  Z.  4.  David
a.  a.  O.  bei  Note  4,  Konk.  O.  §  119.  —  Uebereinstimmend  mit  dem  hier  Ausgeführten ¬
  hat  auch  in  Preußen  „die  Praxis  ein  Recht  des  nachstehenden  Pfandgläubigers ¬
  zur  Anfechtung  vorstehender  Posten  vor  der  Versilberung  der  Pfandsache
nicht  anerkannt“.  Dernburg,  pr.  Pr.  Rt.  I,  S.  746;  unrichtig  darüber  Colberg, ¬
  Bedeutung  des  öff.  Glaubens  2c.  S.  44,  45.
            
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