Fünftes Buch.
(§ 63.
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wird ihnen nicht verletzt, weil sie eben ein solches nicht haben.8
Und
mithin steht ihnen auch keine Klage zu. 9)
Klagewege zu begehren." Es ist klar, daß der Grundeigenthümer die Löschungsklage
nicht deßhalb hat, weil die Löschung in seinem Interesse liegt, sondern weil kraft
Rechtsvorschrift aus dem Zahlungsakt der Anspruch auf Befreiung des Pfandes
dem Verpfänder und seinen Rechtsnachfolgern erwächst (a. b. G. B. § 1369); aber
wo ist ein solcher Rechtssatz zu Gunsten der Nachhypothekare?
8) Ganz im Sinne unserer Ansicht ist die gelegentliche Bemerkung bei Kopezky ¬
(eingestreut in dessen Aufsatz über das jus offerendi, Wagn. Ztsch. 1834,
II, S. 27): „Den postlozirten Gläubigern mag freilich daran liegen, daß die
Forderung des exequirenden Gläubigers bezahlt und gelöscht, statt daß sie abgetreten ¬
und dadurch die Hypothek erhalten werde, weil sie eine bessere Priorität
für ihre Forderungen zu erlangen hoffen. Allein deßwegen haben sie noch kein Recht
eine Handlung anzufechten, weil sie allenfalls in ihren Erwartungen getäuscht
werden. Das ist blos zufällig. Jeder Hypothekar hat ein Recht nur auf den Vorzug, ¬
welchen das Hypothekenbuch nach Ordnung der Einträge darstellt. So lange
eine Hypothek noch eingetragen, noch nicht wirklich gelöscht ist, hat kein Gläubiger
ein Recht auf eine andere Priorität.“ Uebereinstimmend auch Unger, der sächs.
Entw. S. 249, 250, Krainz, ö. G. Z. 1869, Nr. 27, und jetzt Strohal, a.
a. O.; letzterer jedoch mit schiefer Begründung aus der Befugniß des Eigenthümers ¬
über gezahlte Satzposten noch weiter zu verfügen. Diese Befugniß ist bei uns
nicht Grund, sondern Folge des in Rede stehenden Rechtssatzes.
9) Hiermit stimmt die oberstrichterliche Praxis: GUW. 1659, 3357, 5084
(„weil das Gesetz den nachfolgenden Hypothekargläubigern ein Vorrückungsrecht
ipso facto in Folge der Tilgung der vorausgehenden Post, oder das Recht die
grundbücherliche Löschung derselben zu verlangen, nicht zugesteht, vielmehr aus dem
§ 469 a. b. G. B. das Gegentheil zu folgern ist“), ebenso ferner die Entsch. bei
GUW. 6258 und v. 20. Nov. 1877 Z. 8432 (G. Z. 1878, Nr. 89), v. 3. Okt.
1878, Z. 8488 (G. Z. 1879, Nr. 2; Mot.: „Die Gläubiger einer Hypothek stehen
unter einander in keinem Rechtsverhältnisse; der dem Rang nach folgende Gläubiger
hat kein Recht, die Forderung des vorangehenden Gläubigers, welche von dem
Hypothekbesitzer nicht bestritten worden ist, zu bestreiten"). Eine entgegengesetzte
Entscheidung des ob. Ghfs. ist mir nicht bekannt (— man kann nicht behaupten, daß
das Urth. bei GUW. 5103 die entgegengesetzte Rechtsansicht stillschweigend zu Grund,
lege, weil es für eine Anfechtungsklage der in Rede stehenden Art die Streitanmerkung
bewilligt —); im Gegentheil findet sich die Tendenz den richtigen Satz zu mißbrauchen, ¬
indem man ihn auch im Stadium der Kaufschillingsvertheilung nach
durchgeführter
xekution zur Anwendung bringen will, wohin er nicht gehört (so
die obige Entsch. v. 20. Nov. 1877 und GUW. 1051, 2012, 4418, 5349). S. über
die in jenem Stadium maßgebenden Grundsätze unten § 73, Z. 4. David
a. a. O. bei Note 4, Konk. O. § 119. — Uebereinstimmend mit dem hier Ausgeführten ¬
hat auch in Preußen „die Praxis ein Recht des nachstehenden Pfandgläubigers ¬
zur Anfechtung vorstehender Posten vor der Versilberung der Pfandsache
nicht anerkannt“. Dernburg, pr. Pr. Rt. I, S. 746; unrichtig darüber Colberg, ¬
Bedeutung des öff. Glaubens 2c. S. 44, 45.