Volltext : Beiträge zur populären Rechtsgelehrsamkeit (Bd. 1 = St. 1-4 (1782))

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zählung  hin,  willkührlich  gebildet  worden,  und
also  blos  in  der  Einbildung  des  Advokaten  wirklich -
  ist  —  keinen  Nutzen  schaffen  kann;  so
wünschten  wir,  daß  auch  gelehrte  Sachwalter,
zur  lebhaftern  Erinnerung  an  diesen  Theil  ihrer
Pflichten,  diese  Abhandlung  durchblättern  möchten. -
  Vielleicht  erhalten  wir  ihren  Beifall  so
viel  eher,  da  wir  bei  den  nun  folgenden  Vorschriften, -
  nicht  der  Leitung  unsrer  Phantasie,
sondern  dem  neuen  preußischen  Gesetzbuch  beinahe -
  gänzlich  gefolgt  sind.
Und  obwol  die  Pflicht  des  Advokaten  in
den  wichtigsten  Punkten  immer  dieselbe  ist,  er
habe  es  nun  mit  demienigen  Theil,  welcher  jemand -
  in  Anspruch  nimmt,  d.  i.  dem  Kläger,
oder  mit  demienigen,  welcher  in  Anspruch  genommen -
  wird,  d.  i.  dem  Beklagten  zu  thun;
so  wollen  wir  doch  auch  hierinne  das  preußische
Gesetzbuch  zum  Muster  behalten,  und  zu  mehrerer -

*)  Ich  zweifle,  ob  irgendwo  ein  sa  vollsändiger  Unterricht -
  für  Advokaten  über  diesen  Gegenstand  zu
finden  sey,  als  iene  den  Aßistenzräthen  ertheilte
Vorschrift  enthält.
Anm.  d.  Herausg.
Universitä
—
Max-Planck-Institut  für
Bibliothek
DF
europäische  Rechtsgeschichte
Rostock
            
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