8. Kapitel. Nordische Staaten.
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dern auch auf die Frage der Neuheit und sonstige gesetzlich vorgeschrie
bene Patentfähigkeit der angemeldeten Erfindung erstreckt, und letzteren
verneinenden Falles sogleich zurückgewiesen, bejahenden Falles wird die
Anmeldung öffentlich bekannt gemacht und mit sämtlichen Anlagen im
Patentbureau zur allgemeinen Kenntnisnahme ausgelegt. Auf besonderen
Antrag des Anmelders und gegen Einzahlung einer sogenannten Zusatzgebühr -
von 20 Kronen kann die Bekanntmachung und Auslegung der Anmeldung -
bis auf vier Monate ausgesetzt, sofern bei vorläufiger Prüfung die Erteilung ¬
des Patentes nicht ausgeschlossen erscheint. Innerhalb acht Wochen
nach Bekanntmachung und Auslegung der Anmeldung kann gegen die
Erteilung des Patentes schriftlich Einspruch erhoben werden unter Anführung -
der Gründe, auf die er sich stützt. Gegen die Entscheidung
der Patentkommission hat der Anmelder das Recht, innerhalb vier Wochen
die Entscheidung der Oberpatentkommission, welche aus sieben Mitgliedern -
besteht, anzurufen unter gleichzeitiger Einzahlung einer Gebühr
von 150 Kronen, welche im Falle der Nichtbestätigung der angefochtenen
Entscheidung zurückgezahlt wird. Erteilung und Versagung des Patentes
werden öffentlich bekannt gemacht.
Beim Patentbureau wird über die erteilten Patente ein Jedermann
zugängiges Register geführt, in welches wie in die deutsche Patentrolle
alle das Patent betreffenden Thatsachen mit gleicher Rechtswirkung eingetragen ¬
werden.
Der Antrag auf Aufhebung (Zurücknahme) oder auf Erklärung der
Ungültigkeit (Nichtigkeit) des Patentes kann aus den oben angegebenen
Gründen von Jedermann gestellt werden; zuständig für beide Verfahren
ist das Stadtgericht zu Christiania. An den Verhandlungen hat der Vorsitzende -
der Patentkommission teilzunehmen. Eine Erledigung des Verfahrens ¬
durch Vergleich ist gesetzlich ausgeschlossen (§ 28).
Patentverletzungen können binnen zwei Jahren civil- oder strafrechtlich -
verfolgt werden. Der Klage- wie der Strafantrag sind jedoch
bei Vermeidung der Verjährung innerhalb Jahresfrist seit der Kenntnis
der That zu stellen. Die Patentverletzung ist mit Geldstrafe von 50 bis
1000, im Rückfall bis zu 2000 Kronen bedroht, unter Einziehung der
rechtswidrig hergestellten oder feilgebotenen Waren. Die Staatsanwaltschaft ¬
nimmt an der Strafverfolgung keinen Anteil. Erhebt der Beklagte -
oder der Beschuldigte den Einwand der Nichtigkeit oder Verwirkung -
des Patentes, dann wird das Verfahren bis zur Entscheidung
über den Einwand, die der Beklagte oder der Beschuldigte herbeizuführen
hat, ausgesetzt (§ 27—32).
§ 5, Dänemark. Zuletzt von den nordischen Staaten Europas hat sich
Dänemark zur gesetzlichen Konstituierung eines Patentrechtes entschlossen.
Es darf diese Thatsache gegenüber einem Lande, welches eine besonders
entwickelte Industrie nicht aufzuweisen hat, nicht weiter wundernehmen.