Volltext : Abhandlungen aus dem Civil-Rechte (1)

8.  Kapitel.  Nordische  Staaten.
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dern  auch  auf  die  Frage  der  Neuheit  und  sonstige  gesetzlich  vorgeschrie
bene  Patentfähigkeit  der  angemeldeten  Erfindung  erstreckt,  und  letzteren
verneinenden  Falles  sogleich  zurückgewiesen,  bejahenden  Falles  wird  die
Anmeldung  öffentlich  bekannt  gemacht  und  mit  sämtlichen  Anlagen  im
Patentbureau  zur  allgemeinen  Kenntnisnahme  ausgelegt.  Auf  besonderen
Antrag  des  Anmelders  und  gegen  Einzahlung  einer  sogenannten  Zusatzgebühr -
  von  20  Kronen  kann  die  Bekanntmachung  und  Auslegung  der  Anmeldung -
  bis  auf  vier  Monate  ausgesetzt,  sofern  bei  vorläufiger  Prüfung  die  Erteilung ¬
  des  Patentes  nicht  ausgeschlossen  erscheint.  Innerhalb  acht  Wochen
nach  Bekanntmachung  und  Auslegung  der  Anmeldung  kann  gegen  die
Erteilung  des  Patentes  schriftlich  Einspruch  erhoben  werden  unter  Anführung -
  der  Gründe,  auf  die  er  sich  stützt.  Gegen  die  Entscheidung
der  Patentkommission  hat  der  Anmelder  das  Recht,  innerhalb  vier  Wochen
die  Entscheidung  der  Oberpatentkommission,  welche  aus  sieben  Mitgliedern -
  besteht,  anzurufen  unter  gleichzeitiger  Einzahlung  einer  Gebühr
von  150  Kronen,  welche  im  Falle  der  Nichtbestätigung  der  angefochtenen
Entscheidung  zurückgezahlt  wird.  Erteilung  und  Versagung  des  Patentes
werden  öffentlich  bekannt  gemacht.
Beim  Patentbureau  wird  über  die  erteilten  Patente  ein  Jedermann
zugängiges  Register  geführt,  in  welches  wie  in  die  deutsche  Patentrolle
alle  das  Patent  betreffenden  Thatsachen  mit  gleicher  Rechtswirkung  eingetragen ¬
  werden.
Der  Antrag  auf  Aufhebung  (Zurücknahme)  oder  auf  Erklärung  der
Ungültigkeit  (Nichtigkeit)  des  Patentes  kann  aus  den  oben  angegebenen
Gründen  von  Jedermann  gestellt  werden;  zuständig  für  beide  Verfahren
ist  das  Stadtgericht  zu  Christiania.  An  den  Verhandlungen  hat  der  Vorsitzende -
  der  Patentkommission  teilzunehmen.  Eine  Erledigung  des  Verfahrens ¬
  durch  Vergleich  ist  gesetzlich  ausgeschlossen  (§  28).
Patentverletzungen  können  binnen  zwei  Jahren  civil-  oder  strafrechtlich -
  verfolgt  werden.  Der  Klage-  wie  der  Strafantrag  sind  jedoch
bei  Vermeidung  der  Verjährung  innerhalb  Jahresfrist  seit  der  Kenntnis
der  That  zu  stellen.  Die  Patentverletzung  ist  mit  Geldstrafe  von  50  bis
1000,  im  Rückfall  bis  zu  2000  Kronen  bedroht,  unter  Einziehung  der
rechtswidrig  hergestellten  oder  feilgebotenen  Waren.  Die  Staatsanwaltschaft ¬
  nimmt  an  der  Strafverfolgung  keinen  Anteil.  Erhebt  der  Beklagte -
  oder  der  Beschuldigte  den  Einwand  der  Nichtigkeit  oder  Verwirkung -
  des  Patentes,  dann  wird  das  Verfahren  bis  zur  Entscheidung
über  den  Einwand,  die  der  Beklagte  oder  der  Beschuldigte  herbeizuführen
hat,  ausgesetzt  (§  27—32).
§  5,  Dänemark.  Zuletzt  von  den  nordischen  Staaten  Europas  hat  sich
Dänemark  zur  gesetzlichen  Konstituierung  eines  Patentrechtes  entschlossen.
Es  darf  diese  Thatsache  gegenüber  einem  Lande,  welches  eine  besonders
entwickelte  Industrie  nicht  aufzuweisen  hat,  nicht  weiter  wundernehmen.
            
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